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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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22<br />

RISIKOHINWEISE<br />

Steuerliche<br />

Risiken<br />

Die steuerliche Betrachtung im Prospekt<br />

unterstellt, dass der Anleger die Beteiligung<br />

im Privatvermögen hält und in Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.<br />

Die steuerlichen Ausführungen in diesem<br />

Prospekt beruhen auf der Auffassung des<br />

Anbieters zur Anwendung der derzeitigen<br />

Steuergesetze. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Finanzverwaltung oder die<br />

Finanzgerichte zu einer anderen Beurteilung<br />

gelangen. Dies könnte negative Auswirkungen<br />

auf die steuerlichen Ergebnisse der<br />

Gesellschafter haben. Außerdem könnte das<br />

Ergebnis auch von künftigen Änderungen<br />

der derzeitigen rechtlichen und steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen beeinflusst werden.<br />

Am 14.03.2007 hat das Kabinett einen<br />

Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform<br />

2008 verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren<br />

soll bis zur Sommerpause<br />

2007 abgeschlossen sein. Nach dem Gesetzentwurf<br />

soll u. a. die bisher bestehende Veräußerungsfrist<br />

bei der Besteuerung privater<br />

Veräußerungsgewinne bei Kapitalanlagen<br />

gestrichen werden. Damit ergibt sich zukünftig<br />

eine Besteuerung unabhängig von<br />

der Haltedauer beim Anleger. Neben zahlreichen<br />

anderen Änderungen sind u. a. folgende<br />

grundlegende Änderungen geplant:<br />

£ Einführung einer Abgeltungssteuer ab<br />

dem 01.01.2009 auf alle privaten<br />

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

in Höhe von 25 %<br />

£ Festhalten an der Gewerbesteuer<br />

£ Absenken des Unternehmensteuersatzes<br />

auf unter 30 %<br />

£ Begünstigung nicht entnommener Gewinne<br />

bei Personengesellschaften zur Gleichbehandlung<br />

von Kapitalgesellschaften<br />

£ Gegenfinanzierung der Steuermindereinnahmen<br />

u. a. durch Verbreiterung der<br />

Bemessungsgrundlage<br />

£ Abänderung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

zum Teileinkünfteverfahren (40 %<br />

Steuerfreiheit).<br />

Weitere Änderungen, die auch unmittelbar<br />

oder nur mittelbar Einfluss auf die künftige<br />

Besteuerung der Fondsgesellschaft, bei ihren<br />

Beteiligungen oder auch nur bei der Besteuerung<br />

auf Ebene des Gesellschafters haben<br />

können, sind wahrscheinlich. Bis zum Abschluss<br />

des Gesetzgebungsverfahrens können<br />

sich noch zum Teil erhebliche Änderungen<br />

einstellen. Auch die Abschaffung der<br />

bisherigen Haltefristen bei Grundstücken (10<br />

Jahre) und die daraus resultierende umfassende<br />

Besteuerung auf alle Immobilieneinkünfte<br />

ist daher ebenfalls möglich. Solche<br />

Änderungen können sich nachteilig auf die<br />

prognostizierten Renditen auswirken.<br />

Die prospektierten Angaben beruhen auf<br />

der Annahme, die Gesellschaft werde durch<br />

die Finanzbehörden als vermögensverwaltend<br />

klassifiziert. Das Risiko der Änderung<br />

steuerrechtlicher Regelungen sowie deren<br />

Auslegung durch die Finanzverwaltung und<br />

die Rechtsprechung tragen allein die Anleger.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

zu Aspekten der derzeit dem<br />

Prospekt zugrunde liegenden steuerlichen<br />

Konzeption eine andere Auffassung als der<br />

Anbieter vertritt. Das kann die nachfolgend<br />

im Einzelnen aufgeführten steuerlichen<br />

Risiken betreffen sowie die übrigen steuerlichen<br />

Aspekte der Beteiligung.<br />

Eine abweichende Ansicht der Finanzverwaltung<br />

kann im Besteuerungsverfahren bei<br />

Erstellung der Steuerbescheide sowie anlässlich<br />

einer Betriebsprüfung bei der Fondsgesellschaft<br />

zum Tragen kommen. Erst nach<br />

Abschluss dieser Verfahren und eventuell<br />

daran anschließender Einspruchs- und<br />

finanzgerichtlicher Verfahren ist für das<br />

betreffende Veranlagungsjahr der Fondsgesellschaft<br />

die steuerliche Behandlung<br />

geklärt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

steuerliche Behandlung der Geschäftsvorfälle<br />

eines Veranlagungsjahres die Finanzverwaltung<br />

nicht daran hindert, in darauf<br />

folgenden Veranlagungsjahren hiervon abweichend<br />

zu entscheiden. Eine Haftung für<br />

den Fall der Nichtanerkennung der Gesamtkonzeption<br />

oder Teilen hiervon seitens der<br />

Finanzverwaltung oder Rechtsprechung<br />

kann nicht übernommen werden.<br />

Im BMF-Schreiben vom 16.12.2003 zur Behandlung<br />

von Private Equity- und Venture-<br />

Capital-Fonds wurden Merkmale aufgeführt,<br />

die für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen<br />

können. Die steuerliche Konzeption dieses<br />

Angebotes unterstellt, dass diese Merkmale<br />

auf die von der Fondsgesellschaft geplanten<br />

Investitionen im Bereich Private Equity und<br />

Venture Capital nicht zutreffen. Der Anleger

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