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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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126 VERTRÄGE<br />

Monat ab ihrem Zugang gegenüber der<br />

Gesellschaft schriftlich geltend gemacht<br />

werden und wenn der Ausscheidende bei<br />

Mitteilung der Berechnung auf diese<br />

Rechtsfolge hingewiesen wurde.<br />

7. Der Zahlungsanspruch des Ausscheidenden<br />

ist innerhalb von längstens zwei Jahren in<br />

höchstens fünf gleichen Raten zu erfüllen.<br />

8. Das Auseinandersetzungsguthaben wird ab<br />

seiner Entstehung mit 2 Prozentpunkten über<br />

dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr<br />

verzinst, wobei die Zinsen mit der Hauptforderung<br />

fällig sind.<br />

9. Der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben<br />

und der Zinsanspruch sind nicht zu<br />

befriedigen, soweit und solange die Befriedigung<br />

einen Insolvenzgrund darstellen würde.<br />

Mehrere Anleger, die zum gleichen Zeitpunkt<br />

ausscheiden, sind gleich zu behandeln.<br />

§ 16 Vereinbarung über das Ausscheiden in<br />

Notfällen<br />

1. Folgende nach Abschluss des Treuhandvertrages<br />

(§ 4 Abs. 2) eingetretene Umstände<br />

berechtigen den Anleger (§ 4), den Abschluss<br />

einer Vereinbarung zu verlangen, die zum<br />

Ausscheiden nach § 14 führt:<br />

a) anhaltende Arbeitslosigkeit des Anlegers<br />

von mehr als sechs aufeinander folgenden<br />

Monaten;<br />

b) anhaltende Erwerbsunfähigkeit des<br />

Anlegers von mehr als sechs aufeinander<br />

folgenden Monaten;<br />

c) Scheidung des Anlegers;<br />

d) Tod des Anlegers oder seines Ehegatten<br />

oder Lebenspartners (im Sinne des<br />

Gesetzes), wenn der Verstorbene<br />

mindestens zur Hälfte zu den Einkünften<br />

des Ehegatten oder Lebenspartners oder<br />

der Erben beigetragen hat.<br />

2. Weitere Voraussetzung für den Abschluss der<br />

Vereinbarung ist, dass der Anleger den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten vor dem<br />

01.01.2021 und innerhalb einer Frist von drei<br />

Monaten nach dem Eintritt der vorstehenden<br />

Umstände um den Abschluss der Vereinbarung<br />

ersucht und einen geeigneten Nachweis<br />

erbringt. Die Eignung des Nachweises<br />

beurteilt der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).<br />

3. Abweichend von § 15 bestimmt sich das<br />

Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden<br />

in diesen Fällen nach den Buchwerten.<br />

4. Eine Verzinsung nach § 15 Abs. 8 findet nicht<br />

statt. Es gilt der in § 15 Abs. 9 vereinbarte<br />

Nachrang des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben.<br />

5. Der Abschluss einer Vereinbarung nach den<br />

vorstehenden Vorschriften ist auf 1 % des<br />

Kommanditkapitals (Einlagenkonto I) der<br />

Gesellschaft beschränkt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist lehnt den Abschluss<br />

weiterer Vereinbarungen ab, wenn dieser<br />

Anteil ausgeschöpft ist.<br />

§ 17 Dauer, Auflösung, Liquidation<br />

1. Die Gesellschaft dauert bis zum 31.12.2031.<br />

Ihre Dauer verlängert sich um die nach § 13<br />

Abs. 1 vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bestimmte Frist und anschließend auf<br />

unbestimmte Zeit, wenn sie bis zu diesem<br />

Zeitpunkt ihr Anlagevermögen noch nicht<br />

vollständig veräußert hat. Sie wird bereits vor<br />

dem 31.12.2031 aufgelöst, ohne dass es<br />

eines besonderen Beschlusses bedarf, sobald<br />

sie ihr Anlagevermögen vollständig veräußert<br />

hat. Die Gesellschafter können mit einer<br />

Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen etwas anderes beschließen.<br />

Kündigungsrechte bleiben von einem solchen<br />

Beschluss unberührt.<br />

2. Die Gesellschaft wird, ohne dass es eines<br />

besonderen Beschlusses bedarf, aufgelöst,<br />

wenn nicht innerhalb der Zeichnungsfrist ein<br />

Kommanditkapital von mindestens 3 Mio. €<br />

gezeichnet wird. Für diesen Fall verzichten<br />

der persönlich haftende Gesellschafter, der<br />

geschäftsführende Kommanditist und der<br />

Treuhandkommanditist bereits heute auf ihre<br />

Vergütungsansprüche gegenüber der<br />

Gesellschaft. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist trägt in diesem Fall alle<br />

sonstigen Aufwendungen, für die keine<br />

Rückerstattung erlangt werden kann, und<br />

befreit die Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten,<br />

für die von Dritten keine Befreiung<br />

erlangt werden kann.<br />

3. Gesellschafter und Treugeber, die auf den<br />

Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft<br />

gekündigt haben, nehmen an der Liquidation<br />

teil, ohne dass eine Auseinandersetzung nach<br />

§ 15 stattfindet.

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