BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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126 VERTRÄGE<br />
Monat ab ihrem Zugang gegenüber der<br />
Gesellschaft schriftlich geltend gemacht<br />
werden und wenn der Ausscheidende bei<br />
Mitteilung der Berechnung auf diese<br />
Rechtsfolge hingewiesen wurde.<br />
7. Der Zahlungsanspruch des Ausscheidenden<br />
ist innerhalb von längstens zwei Jahren in<br />
höchstens fünf gleichen Raten zu erfüllen.<br />
8. Das Auseinandersetzungsguthaben wird ab<br />
seiner Entstehung mit 2 Prozentpunkten über<br />
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr<br />
verzinst, wobei die Zinsen mit der Hauptforderung<br />
fällig sind.<br />
9. Der Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben<br />
und der Zinsanspruch sind nicht zu<br />
befriedigen, soweit und solange die Befriedigung<br />
einen Insolvenzgrund darstellen würde.<br />
Mehrere Anleger, die zum gleichen Zeitpunkt<br />
ausscheiden, sind gleich zu behandeln.<br />
§ 16 Vereinbarung über das Ausscheiden in<br />
Notfällen<br />
1. Folgende nach Abschluss des Treuhandvertrages<br />
(§ 4 Abs. 2) eingetretene Umstände<br />
berechtigen den Anleger (§ 4), den Abschluss<br />
einer Vereinbarung zu verlangen, die zum<br />
Ausscheiden nach § 14 führt:<br />
a) anhaltende Arbeitslosigkeit des Anlegers<br />
von mehr als sechs aufeinander folgenden<br />
Monaten;<br />
b) anhaltende Erwerbsunfähigkeit des<br />
Anlegers von mehr als sechs aufeinander<br />
folgenden Monaten;<br />
c) Scheidung des Anlegers;<br />
d) Tod des Anlegers oder seines Ehegatten<br />
oder Lebenspartners (im Sinne des<br />
Gesetzes), wenn der Verstorbene<br />
mindestens zur Hälfte zu den Einkünften<br />
des Ehegatten oder Lebenspartners oder<br />
der Erben beigetragen hat.<br />
2. Weitere Voraussetzung für den Abschluss der<br />
Vereinbarung ist, dass der Anleger den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten vor dem<br />
01.01.2021 und innerhalb einer Frist von drei<br />
Monaten nach dem Eintritt der vorstehenden<br />
Umstände um den Abschluss der Vereinbarung<br />
ersucht und einen geeigneten Nachweis<br />
erbringt. Die Eignung des Nachweises<br />
beurteilt der geschäftsführende Kommanditist<br />
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).<br />
3. Abweichend von § 15 bestimmt sich das<br />
Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden<br />
in diesen Fällen nach den Buchwerten.<br />
4. Eine Verzinsung nach § 15 Abs. 8 findet nicht<br />
statt. Es gilt der in § 15 Abs. 9 vereinbarte<br />
Nachrang des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben.<br />
5. Der Abschluss einer Vereinbarung nach den<br />
vorstehenden Vorschriften ist auf 1 % des<br />
Kommanditkapitals (Einlagenkonto I) der<br />
Gesellschaft beschränkt. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist lehnt den Abschluss<br />
weiterer Vereinbarungen ab, wenn dieser<br />
Anteil ausgeschöpft ist.<br />
§ 17 Dauer, Auflösung, Liquidation<br />
1. Die Gesellschaft dauert bis zum 31.12.2031.<br />
Ihre Dauer verlängert sich um die nach § 13<br />
Abs. 1 vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bestimmte Frist und anschließend auf<br />
unbestimmte Zeit, wenn sie bis zu diesem<br />
Zeitpunkt ihr Anlagevermögen noch nicht<br />
vollständig veräußert hat. Sie wird bereits vor<br />
dem 31.12.2031 aufgelöst, ohne dass es<br />
eines besonderen Beschlusses bedarf, sobald<br />
sie ihr Anlagevermögen vollständig veräußert<br />
hat. Die Gesellschafter können mit einer<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen etwas anderes beschließen.<br />
Kündigungsrechte bleiben von einem solchen<br />
Beschluss unberührt.<br />
2. Die Gesellschaft wird, ohne dass es eines<br />
besonderen Beschlusses bedarf, aufgelöst,<br />
wenn nicht innerhalb der Zeichnungsfrist ein<br />
Kommanditkapital von mindestens 3 Mio. €<br />
gezeichnet wird. Für diesen Fall verzichten<br />
der persönlich haftende Gesellschafter, der<br />
geschäftsführende Kommanditist und der<br />
Treuhandkommanditist bereits heute auf ihre<br />
Vergütungsansprüche gegenüber der<br />
Gesellschaft. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist trägt in diesem Fall alle<br />
sonstigen Aufwendungen, für die keine<br />
Rückerstattung erlangt werden kann, und<br />
befreit die Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten,<br />
für die von Dritten keine Befreiung<br />
erlangt werden kann.<br />
3. Gesellschafter und Treugeber, die auf den<br />
Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft<br />
gekündigt haben, nehmen an der Liquidation<br />
teil, ohne dass eine Auseinandersetzung nach<br />
§ 15 stattfindet.