BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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112<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Ausländische Einkünfte,<br />
ausländische Steuern<br />
Soweit die Private Equity-Fonds bzw. die<br />
Fondsgesellschaft in ausländische Zielunternehmen<br />
investieren bzw. die Fondsgesellschaft<br />
in ausländische Immobilien (sei es<br />
direkt oder über eine weitere vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft), wird im<br />
Hinblick auf laufende Erträge in Form von<br />
Dividenden, Zinsen und gegebenenfalls<br />
Mieteinkünften im Regelfall ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zur Anwendung<br />
kommen.<br />
Während Zinseinkünfte regelmäßig einer<br />
Besteuerung im Wohnsitzstaat des Anlegers<br />
unterliegen, wird bei Dividenden regelmäßig<br />
im Sitzstaat des Unternehmens, aus dem die<br />
Dividenden fließen, eine Quellensteuer einbehalten.<br />
Einkünfte aus partiarischen Darlehen<br />
sind ebenfalls in Deutschland voll steuerpflichtig<br />
und unterliegen beim ausländischen<br />
Staat einer Vorbelastung durch Quellensteuer<br />
(USA 15 %). Die Doppelbesteuerungsabkommen<br />
sehen regelmäßig vor, dass eine ausländische<br />
Quellensteuer auf die inländische<br />
Einkommensteuer angerechnet wird. Voraussetzung<br />
ist u. a., dass die ausländische<br />
Steuer mit der deutschen Einkommensteuer<br />
vergleichbar ist. Ein Überhang an ausländischer<br />
Quellensteuer kann nicht angerechnet<br />
werden. Soweit sich die Fondsgesellschaft<br />
über andere Dachfondsgesellschaften an US-<br />
Portfoliounternehmen beteiligt, gelten darüber<br />
hinaus besondere Vorschriften, welche<br />
zu Quellensteuern bis zu 30 % führen können.<br />
Aufgrund der in USA gültigen Regelungen<br />
zur Quellenbesteuerung von US-Wertpapieren<br />
sind die für US-Besteuerungszwecke<br />
wirtschaftlich Berechtigten der Fondsgesellschaft<br />
ordnungsgemäß zu dokumentieren.<br />
Zu diesem Zweck haben alle Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft die für die US-Quellensteuer<br />
erforderlichen Erklärungen (W-8BEN<br />
für Nicht-US-Personen) auszufüllen und ggf.<br />
zusätzlich eine US-Steuernummer zu beantragen.<br />
Etwaige hieraus entstehende zu-<br />
sätzliche Kosten bei der Fondsgesellschaft<br />
sind in den Planzahlen nicht berücksichtigt.<br />
Bei Immobilienanlagen im Ausland hat bei<br />
Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen<br />
im Normalfall der ausländische Belegenheitsstaat<br />
das abschließende Besteuerungsrecht<br />
(unter Progressionsvorbehalt in<br />
der Bundesrepublik Deutschland). Bei den<br />
von der Fondsgesellschaft angestrebten<br />
Immobilieninvestitionsstandorten erfolgt<br />
grundsätzlich die Besteuerung im Ausland<br />
(unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts<br />
im Inland). Ausnahmen hierzu<br />
bestehen z. B. bei Immobilien in der Schweiz<br />
und in Spanien (das Besteuerungsrecht der<br />
Bundesrepublik Deutschland bleibt unter<br />
Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer<br />
aufrechterhalten). Soweit sich bei<br />
geplanten Immobilieninvestitionen im<br />
Ausland Einzelfragen der ausländischen<br />
Besteuerung auf die Prognoserechnung<br />
wesentlich auswirken, wurden die Erläuterungen<br />
dort vorgenommen. Es wird auf die<br />
Ausführungen zur langfristigen Prognoserechnung<br />
S. 63 verwiesen.<br />
Durch den Progressionsvorbehalt wird das in<br />
Deutschland steuerpflichtige Einkommen mit<br />
dem Satz besteuert, der zur Anwendung<br />
kommen würde, wenn sich das in Deutschland<br />
steuerpflichtige Einkommen um das<br />
nach den Doppelbesteuerungsabkommen<br />
steuerfreie ausländische Einkommen erhöhen<br />
würde.<br />
Beendigung der Kapitalanlage<br />
In den Fällen, in denen der Anleger seinen<br />
Anteil an der Gesellschaft veräußert, ist die<br />
Veräußerung der Beteiligung einer anteiligen<br />
Veräußerung der Wirtschaftsgüter gleichzustellen<br />
(vgl. privates Veräußerungsgeschäft).<br />
Gewinne aus der Veräußerung eines Kommanditanteils<br />
vor Ablauf von 10 Jahren nach<br />
seiner Anschaffung unterliegen als privates<br />
Veräußerungsgeschäft der Besteuerung,<br />
soweit es sich um die anteilige Veräußerung