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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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112<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Ausländische Einkünfte,<br />

ausländische Steuern<br />

Soweit die Private Equity-Fonds bzw. die<br />

Fondsgesellschaft in ausländische Zielunternehmen<br />

investieren bzw. die Fondsgesellschaft<br />

in ausländische Immobilien (sei es<br />

direkt oder über eine weitere vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft), wird im<br />

Hinblick auf laufende Erträge in Form von<br />

Dividenden, Zinsen und gegebenenfalls<br />

Mieteinkünften im Regelfall ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Während Zinseinkünfte regelmäßig einer<br />

Besteuerung im Wohnsitzstaat des Anlegers<br />

unterliegen, wird bei Dividenden regelmäßig<br />

im Sitzstaat des Unternehmens, aus dem die<br />

Dividenden fließen, eine Quellensteuer einbehalten.<br />

Einkünfte aus partiarischen Darlehen<br />

sind ebenfalls in Deutschland voll steuerpflichtig<br />

und unterliegen beim ausländischen<br />

Staat einer Vorbelastung durch Quellensteuer<br />

(USA 15 %). Die Doppelbesteuerungsabkommen<br />

sehen regelmäßig vor, dass eine ausländische<br />

Quellensteuer auf die inländische<br />

Einkommensteuer angerechnet wird. Voraussetzung<br />

ist u. a., dass die ausländische<br />

Steuer mit der deutschen Einkommensteuer<br />

vergleichbar ist. Ein Überhang an ausländischer<br />

Quellensteuer kann nicht angerechnet<br />

werden. Soweit sich die Fondsgesellschaft<br />

über andere Dachfondsgesellschaften an US-<br />

Portfoliounternehmen beteiligt, gelten darüber<br />

hinaus besondere Vorschriften, welche<br />

zu Quellensteuern bis zu 30 % führen können.<br />

Aufgrund der in USA gültigen Regelungen<br />

zur Quellenbesteuerung von US-Wertpapieren<br />

sind die für US-Besteuerungszwecke<br />

wirtschaftlich Berechtigten der Fondsgesellschaft<br />

ordnungsgemäß zu dokumentieren.<br />

Zu diesem Zweck haben alle Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft die für die US-Quellensteuer<br />

erforderlichen Erklärungen (W-8BEN<br />

für Nicht-US-Personen) auszufüllen und ggf.<br />

zusätzlich eine US-Steuernummer zu beantragen.<br />

Etwaige hieraus entstehende zu-<br />

sätzliche Kosten bei der Fondsgesellschaft<br />

sind in den Planzahlen nicht berücksichtigt.<br />

Bei Immobilienanlagen im Ausland hat bei<br />

Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

im Normalfall der ausländische Belegenheitsstaat<br />

das abschließende Besteuerungsrecht<br />

(unter Progressionsvorbehalt in<br />

der Bundesrepublik Deutschland). Bei den<br />

von der Fondsgesellschaft angestrebten<br />

Immobilieninvestitionsstandorten erfolgt<br />

grundsätzlich die Besteuerung im Ausland<br />

(unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts<br />

im Inland). Ausnahmen hierzu<br />

bestehen z. B. bei Immobilien in der Schweiz<br />

und in Spanien (das Besteuerungsrecht der<br />

Bundesrepublik Deutschland bleibt unter<br />

Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer<br />

aufrechterhalten). Soweit sich bei<br />

geplanten Immobilieninvestitionen im<br />

Ausland Einzelfragen der ausländischen<br />

Besteuerung auf die Prognoserechnung<br />

wesentlich auswirken, wurden die Erläuterungen<br />

dort vorgenommen. Es wird auf die<br />

Ausführungen zur langfristigen Prognoserechnung<br />

S. 63 verwiesen.<br />

Durch den Progressionsvorbehalt wird das in<br />

Deutschland steuerpflichtige Einkommen mit<br />

dem Satz besteuert, der zur Anwendung<br />

kommen würde, wenn sich das in Deutschland<br />

steuerpflichtige Einkommen um das<br />

nach den Doppelbesteuerungsabkommen<br />

steuerfreie ausländische Einkommen erhöhen<br />

würde.<br />

Beendigung der Kapitalanlage<br />

In den Fällen, in denen der Anleger seinen<br />

Anteil an der Gesellschaft veräußert, ist die<br />

Veräußerung der Beteiligung einer anteiligen<br />

Veräußerung der Wirtschaftsgüter gleichzustellen<br />

(vgl. privates Veräußerungsgeschäft).<br />

Gewinne aus der Veräußerung eines Kommanditanteils<br />

vor Ablauf von 10 Jahren nach<br />

seiner Anschaffung unterliegen als privates<br />

Veräußerungsgeschäft der Besteuerung,<br />

soweit es sich um die anteilige Veräußerung

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