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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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124 VERTRÄGE<br />

mehrere Erben nach dem folgenden Abs. 7<br />

ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben<br />

und einen gemeinsamen Vertreter bestellen.<br />

7. Steht mehreren Personen ein Gesellschaftsanteil<br />

zu, so können sie die Rechte hieraus nur<br />

gemeinschaftlich ausüben. Ferner haften sie<br />

der Gesellschaft als Gesamtschuldner und sie<br />

können Leistungen nur ungeteilt als<br />

Mitgläubiger fordern. Ihr Stimmrecht kann<br />

nur von einem gemeinsamen Vertreter<br />

ausgeübt werden. Rechtshandlungen, welche<br />

die Gesellschaft ihnen gegenüber vorzunehmen<br />

hat, sind, sofern der Gesellschaft nicht<br />

ein gemeinsamer Vertreter der Rechtsnachfolger<br />

benannt worden ist, wirksam, wenn sie<br />

auch nur gegenüber einem von ihnen<br />

vorgenommen werden.<br />

8. Erben müssen sich durch einen Erbnachweis<br />

legitimieren. Bis zur Legitimation ruht ihr<br />

Stimmrecht. Zum Nachweis der rechtsgeschäftlichen<br />

Sonderrechtsnachfolge ist die<br />

Schriftform erforderlich.<br />

§ 13 Kündigung, Ausschließung von<br />

Gesellschaftern<br />

1. Die Gesellschaft ist bis zum 31.12.2031 nicht<br />

ordentlich kündbar. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann diese Frist durch eine der<br />

Mitteilung des Jahresabschlusses beizufügende<br />

oder in ähnlicher Weise bekannt zu<br />

machende Erklärung, auch mehrmals, bis zur<br />

vollständigen Veräußerung des Anlagevermögens<br />

verlängern, höchstens insgesamt um bis<br />

zu zwei Jahre.<br />

2. Jedwede Kündigung ist schriftlich gegenüber<br />

der Gesellschaft zu erklären.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages (§ 4<br />

Abs. 3) berührt die Wirksamkeit der für den<br />

Treuhandkommanditisten und den Treugeber<br />

geltenden Bestimmungen dieses Vertrages<br />

nicht. Der auf den Treugeber entfallende<br />

Gesellschaftsanteil ist dem Treugeber oder,<br />

die Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vorausgesetzt, einem vom<br />

Treugeber benannten Dritten zu übertragen.<br />

Die Bestimmungen des § 12 gelten entsprechend.<br />

4. Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen<br />

werden, wenn in seiner Person ein wichtiger<br />

Grund im Sinne des § 133 HGB vorliegt,<br />

insbesondere wenn er mit einem nicht unerheblichen<br />

Teil der Einlage (und des Agios) in<br />

Schuldnerverzug gerät und die Leistung nicht<br />

innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen<br />

Frist nachholt oder Vereinbarungen über die<br />

Fälligkeit der Einlage und die Teilnahme am<br />

Lastschriftverfahren (§ 4 Abs. 2) nicht unerheblich<br />

schuldhaft verletzt, etwa indem<br />

a) er auf seinem Konto nicht für die<br />

erforderliche Deckung sorgt oder<br />

b) er dem Einzug fälliger Zahlungen<br />

widerspricht oder<br />

c) er die Ermächtigung zum Einzug<br />

widerruft, ohne zugleich eine neue<br />

Ermächtigung zu erteilen.<br />

Die Erklärung der Ausschließung erfolgt,<br />

ohne dass es eines Beschlusses nach § 9<br />

bedarf, durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter, der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

können nur durch Urteil (§ 140 HGB)<br />

oder aus den in § 133 HGB genannten<br />

Gründen durch Beschluss gemäß § 9<br />

ausgeschlossen werden, der einer Mehrheit<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf.<br />

5. Treugeber sind wie Gesellschafter zu<br />

behandeln. Soweit die Gründe für die<br />

Kündigung oder Ausschließung nur in der<br />

Person des Treugebers vorliegen, beschränken<br />

sich die Wirkungen der Kündigung oder<br />

Ausschließung auf den Teil des Gesellschaftsanteils,<br />

den der Treuhandkommanditist für<br />

den Treugeber hält.<br />

§ 14 Ausscheiden<br />

1. Außer in dem in § 17 Abs. 3 genannten Fall<br />

führen folgende Gründe zum Ausscheiden<br />

des Betroffenen aus der Gesellschaft:<br />

a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Gesellschafters,<br />

b) die Kündigung des Gesellschafters oder<br />

durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,<br />

c) die Ausschließung,<br />

d) die Verfügung über die Mitgliedschaft<br />

nach § 12 zu den dort geregelten<br />

Bedingungen,<br />

e) die Vereinbarung nach § 16.

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