BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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124 VERTRÄGE<br />
mehrere Erben nach dem folgenden Abs. 7<br />
ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben<br />
und einen gemeinsamen Vertreter bestellen.<br />
7. Steht mehreren Personen ein Gesellschaftsanteil<br />
zu, so können sie die Rechte hieraus nur<br />
gemeinschaftlich ausüben. Ferner haften sie<br />
der Gesellschaft als Gesamtschuldner und sie<br />
können Leistungen nur ungeteilt als<br />
Mitgläubiger fordern. Ihr Stimmrecht kann<br />
nur von einem gemeinsamen Vertreter<br />
ausgeübt werden. Rechtshandlungen, welche<br />
die Gesellschaft ihnen gegenüber vorzunehmen<br />
hat, sind, sofern der Gesellschaft nicht<br />
ein gemeinsamer Vertreter der Rechtsnachfolger<br />
benannt worden ist, wirksam, wenn sie<br />
auch nur gegenüber einem von ihnen<br />
vorgenommen werden.<br />
8. Erben müssen sich durch einen Erbnachweis<br />
legitimieren. Bis zur Legitimation ruht ihr<br />
Stimmrecht. Zum Nachweis der rechtsgeschäftlichen<br />
Sonderrechtsnachfolge ist die<br />
Schriftform erforderlich.<br />
§ 13 Kündigung, Ausschließung von<br />
Gesellschaftern<br />
1. Die Gesellschaft ist bis zum 31.12.2031 nicht<br />
ordentlich kündbar. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann diese Frist durch eine der<br />
Mitteilung des Jahresabschlusses beizufügende<br />
oder in ähnlicher Weise bekannt zu<br />
machende Erklärung, auch mehrmals, bis zur<br />
vollständigen Veräußerung des Anlagevermögens<br />
verlängern, höchstens insgesamt um bis<br />
zu zwei Jahre.<br />
2. Jedwede Kündigung ist schriftlich gegenüber<br />
der Gesellschaft zu erklären.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrages (§ 4<br />
Abs. 3) berührt die Wirksamkeit der für den<br />
Treuhandkommanditisten und den Treugeber<br />
geltenden Bestimmungen dieses Vertrages<br />
nicht. Der auf den Treugeber entfallende<br />
Gesellschaftsanteil ist dem Treugeber oder,<br />
die Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten vorausgesetzt, einem vom<br />
Treugeber benannten Dritten zu übertragen.<br />
Die Bestimmungen des § 12 gelten entsprechend.<br />
4. Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen<br />
werden, wenn in seiner Person ein wichtiger<br />
Grund im Sinne des § 133 HGB vorliegt,<br />
insbesondere wenn er mit einem nicht unerheblichen<br />
Teil der Einlage (und des Agios) in<br />
Schuldnerverzug gerät und die Leistung nicht<br />
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen<br />
Frist nachholt oder Vereinbarungen über die<br />
Fälligkeit der Einlage und die Teilnahme am<br />
Lastschriftverfahren (§ 4 Abs. 2) nicht unerheblich<br />
schuldhaft verletzt, etwa indem<br />
a) er auf seinem Konto nicht für die<br />
erforderliche Deckung sorgt oder<br />
b) er dem Einzug fälliger Zahlungen<br />
widerspricht oder<br />
c) er die Ermächtigung zum Einzug<br />
widerruft, ohne zugleich eine neue<br />
Ermächtigung zu erteilen.<br />
Die Erklärung der Ausschließung erfolgt,<br />
ohne dass es eines Beschlusses nach § 9<br />
bedarf, durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Der persönlich haftende<br />
Gesellschafter, der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
können nur durch Urteil (§ 140 HGB)<br />
oder aus den in § 133 HGB genannten<br />
Gründen durch Beschluss gemäß § 9<br />
ausgeschlossen werden, der einer Mehrheit<br />
von 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf.<br />
5. Treugeber sind wie Gesellschafter zu<br />
behandeln. Soweit die Gründe für die<br />
Kündigung oder Ausschließung nur in der<br />
Person des Treugebers vorliegen, beschränken<br />
sich die Wirkungen der Kündigung oder<br />
Ausschließung auf den Teil des Gesellschaftsanteils,<br />
den der Treuhandkommanditist für<br />
den Treugeber hält.<br />
§ 14 Ausscheiden<br />
1. Außer in dem in § 17 Abs. 3 genannten Fall<br />
führen folgende Gründe zum Ausscheiden<br />
des Betroffenen aus der Gesellschaft:<br />
a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen des Gesellschafters,<br />
b) die Kündigung des Gesellschafters oder<br />
durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,<br />
c) die Ausschließung,<br />
d) die Verfügung über die Mitgliedschaft<br />
nach § 12 zu den dort geregelten<br />
Bedingungen,<br />
e) die Vereinbarung nach § 16.