BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
92<br />
RECHTLICHE ANGABEN<br />
Kommanditist nach billigem Ermessen (§<br />
315 BGB) einen Abschlag vom Auseinandersetzungsguthaben<br />
zum Ausgleich des der<br />
Gesellschaft infolge des Ausscheidens entstehenden<br />
Schadens. Dem Betroffenen ist<br />
der Nachweis gestattet, dass ein Schaden<br />
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich<br />
niedriger ist als der festgesetzte Abschlag.<br />
Ausscheiden in Notfällen: Der Gesellschaftsvertrag<br />
sieht vor, dass Anleger ihre<br />
Beteiligung in folgenden Notfällen vor dem<br />
01.01.2021 beenden können:<br />
£ Anhaltende Arbeitslosigkeit des Anlegers<br />
von mehr als sechs aufeinander folgenden<br />
Monaten<br />
£ Anhaltende Erwerbsunfähigkeit des Anlegers<br />
von mehr als sechs aufeinander<br />
folgenden Monaten<br />
£ Scheidung des Anlegers<br />
£ Tod des Anlegers oder seines Ehegatten<br />
oder Lebenspartners (im Sinne des Gesetzes),<br />
wenn der Verstorbene mindestens<br />
zur Hälfte zu den Einkünften des Ehegatten<br />
oder Lebenspartners oder der Erben<br />
beigetragen hat.<br />
Voraussetzung für die vorzeitige Beendigung<br />
ist, dass der Notfall innerhalb einer Frist von<br />
drei Monaten nach seinem Eintritt angezeigt<br />
und nachgewiesen wird. Über die Beendigung<br />
der Beteiligung entscheidet der geschäftsführende<br />
Kommanditist. Der betroffene<br />
Anleger erhält ein nach Buchwerten<br />
bestimmtes Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag ist auf<br />
1 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
beschränkt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
lehnt den Abschluss weiterer Vereinbarungen<br />
ab, wenn dieser Anteil ausgeschöpft<br />
ist.<br />
Auseinandersetzung: Endet die Beteiligung<br />
eines Anlegers durch ordentliche Kündigung,<br />
bestimmt sich sein Auseinandersetzungsguthaben<br />
gegenüber der Gesellschaft nach dem<br />
Saldo seiner Kapitalkonten zuzüglich des auf<br />
seinen Kapitalanteil entfallenden Abschichtungsgewinns<br />
bzw. abzüglich eines etwaigen<br />
Abschichtungsverlustes.<br />
Der Abschichtungsgewinn oder -verlust wird<br />
ermittelt, indem der in der Jahresbilanz ausgewiesene<br />
Wert des Gesellschaftsvermögens<br />
mit dem durch eine Abschichtungsbilanz<br />
bestimmten Wert des Gesellschaftsvermögens<br />
verglichen wird. Ein Geschäftswert<br />
bleibt dabei unberücksichtigt. Der Abschichtungsgewinn<br />
oder -verlust wird in gleicher<br />
Weise verteilt wie der Jahresgewinn oder<br />
-verlust.<br />
Wertermittlung: Grundstücke und grundstücksgleiche<br />
Rechte werden im Falle der<br />
ordentlichen Kündigung mit dem Ertragswert<br />
angesetzt, wobei der Ertrag zugrunde<br />
zu legen ist, der sich aus dem für den<br />
Stichtag maßgeblichen Jahresabschluss<br />
ergibt. Der Bewertung von Beteiligungen<br />
werden die sich aus dem jüngsten festgestellten<br />
Jahresabschluss der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />
(Dachfonds oder der<br />
Gesellschaft gehörende Kapitalgesellschaft)<br />
ergebenden Buchwerte zugrunde gelegt.<br />
Stichtag für die Wertermittlung: Stichtag<br />
für die Wertermittlung ist der Tag des Ausscheidens.<br />
Fällt dieser nicht auf das Ende des<br />
Jahres, so ist im Falle der ordentlichen Kündigung<br />
Stichtag der letzte Tag des dem Tag<br />
des Ausscheidens vorangegangenen Jahres.<br />
Schiedsgutachten: Die Auseinandersetzungsrechnung<br />
wird für beide Seiten verbindlich<br />
durch den mit der Prüfung des<br />
Jahresabschlusses beauftragten Wirtschaftsprüfer<br />
festgestellt. Ist kein Abschlussprüfer<br />
bestellt oder ist dieser an der Erstellung des<br />
Gutachtens gehindert und besteht Streit<br />
über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens,<br />
so entscheidet das Gutachten eines<br />
von der Wirtschaftsprüferkammer bestimmten<br />
Wirtschaftsprüfers. Die Kosten des<br />
Schiedsgutachtens werden zwischen den<br />
Streitparteien nach dem Verhältnis des<br />
Obsiegens und Unterliegens geteilt.<br />
Ausschlussfristen: Einwendungen gegen<br />
die Richtigkeit der von der Gesellschaft erteilten<br />
Auseinandersetzungsrechnung sind