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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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92<br />

RECHTLICHE ANGABEN<br />

Kommanditist nach billigem Ermessen (§<br />

315 BGB) einen Abschlag vom Auseinandersetzungsguthaben<br />

zum Ausgleich des der<br />

Gesellschaft infolge des Ausscheidens entstehenden<br />

Schadens. Dem Betroffenen ist<br />

der Nachweis gestattet, dass ein Schaden<br />

überhaupt nicht entstanden oder wesentlich<br />

niedriger ist als der festgesetzte Abschlag.<br />

Ausscheiden in Notfällen: Der Gesellschaftsvertrag<br />

sieht vor, dass Anleger ihre<br />

Beteiligung in folgenden Notfällen vor dem<br />

01.01.2021 beenden können:<br />

£ Anhaltende Arbeitslosigkeit des Anlegers<br />

von mehr als sechs aufeinander folgenden<br />

Monaten<br />

£ Anhaltende Erwerbsunfähigkeit des Anlegers<br />

von mehr als sechs aufeinander<br />

folgenden Monaten<br />

£ Scheidung des Anlegers<br />

£ Tod des Anlegers oder seines Ehegatten<br />

oder Lebenspartners (im Sinne des Gesetzes),<br />

wenn der Verstorbene mindestens<br />

zur Hälfte zu den Einkünften des Ehegatten<br />

oder Lebenspartners oder der Erben<br />

beigetragen hat.<br />

Voraussetzung für die vorzeitige Beendigung<br />

ist, dass der Notfall innerhalb einer Frist von<br />

drei Monaten nach seinem Eintritt angezeigt<br />

und nachgewiesen wird. Über die Beendigung<br />

der Beteiligung entscheidet der geschäftsführende<br />

Kommanditist. Der betroffene<br />

Anleger erhält ein nach Buchwerten<br />

bestimmtes Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Die Regelung im Gesellschaftsvertrag ist auf<br />

1 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />

beschränkt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

lehnt den Abschluss weiterer Vereinbarungen<br />

ab, wenn dieser Anteil ausgeschöpft<br />

ist.<br />

Auseinandersetzung: Endet die Beteiligung<br />

eines Anlegers durch ordentliche Kündigung,<br />

bestimmt sich sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

gegenüber der Gesellschaft nach dem<br />

Saldo seiner Kapitalkonten zuzüglich des auf<br />

seinen Kapitalanteil entfallenden Abschichtungsgewinns<br />

bzw. abzüglich eines etwaigen<br />

Abschichtungsverlustes.<br />

Der Abschichtungsgewinn oder -verlust wird<br />

ermittelt, indem der in der Jahresbilanz ausgewiesene<br />

Wert des Gesellschaftsvermögens<br />

mit dem durch eine Abschichtungsbilanz<br />

bestimmten Wert des Gesellschaftsvermögens<br />

verglichen wird. Ein Geschäftswert<br />

bleibt dabei unberücksichtigt. Der Abschichtungsgewinn<br />

oder -verlust wird in gleicher<br />

Weise verteilt wie der Jahresgewinn oder<br />

-verlust.<br />

Wertermittlung: Grundstücke und grundstücksgleiche<br />

Rechte werden im Falle der<br />

ordentlichen Kündigung mit dem Ertragswert<br />

angesetzt, wobei der Ertrag zugrunde<br />

zu legen ist, der sich aus dem für den<br />

Stichtag maßgeblichen Jahresabschluss<br />

ergibt. Der Bewertung von Beteiligungen<br />

werden die sich aus dem jüngsten festgestellten<br />

Jahresabschluss der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft<br />

(Dachfonds oder der<br />

Gesellschaft gehörende Kapitalgesellschaft)<br />

ergebenden Buchwerte zugrunde gelegt.<br />

Stichtag für die Wertermittlung: Stichtag<br />

für die Wertermittlung ist der Tag des Ausscheidens.<br />

Fällt dieser nicht auf das Ende des<br />

Jahres, so ist im Falle der ordentlichen Kündigung<br />

Stichtag der letzte Tag des dem Tag<br />

des Ausscheidens vorangegangenen Jahres.<br />

Schiedsgutachten: Die Auseinandersetzungsrechnung<br />

wird für beide Seiten verbindlich<br />

durch den mit der Prüfung des<br />

Jahresabschlusses beauftragten Wirtschaftsprüfer<br />

festgestellt. Ist kein Abschlussprüfer<br />

bestellt oder ist dieser an der Erstellung des<br />

Gutachtens gehindert und besteht Streit<br />

über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

so entscheidet das Gutachten eines<br />

von der Wirtschaftsprüferkammer bestimmten<br />

Wirtschaftsprüfers. Die Kosten des<br />

Schiedsgutachtens werden zwischen den<br />

Streitparteien nach dem Verhältnis des<br />

Obsiegens und Unterliegens geteilt.<br />

Ausschlussfristen: Einwendungen gegen<br />

die Richtigkeit der von der Gesellschaft erteilten<br />

Auseinandersetzungsrechnung sind

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