BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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118 VERTRÄGE<br />
f) Gewinnkonto: Auf diesem Konto werden<br />
die Gewinnanteile gebucht.<br />
g) Entnahmekonto: Auf diesem Konto<br />
werden die Entnahmen (Ausschüttungen)<br />
gebucht.<br />
h) Rücklagenkonto: Auf diesem Konto wird<br />
das Agio gebucht.<br />
2. Für den durch die Mitgliedschaft oder das<br />
Treuhandverhältnis vermittelten Anteil am<br />
Vermögen, am Gewinn und am Verlust der<br />
Gesellschaft (Kapitalanteil) ist der Saldo der<br />
Kapitalkonten maßgeblich, wobei folgende<br />
Besonderheiten gelten:<br />
a) Die Einlagenkonten I, II und III sind so zu<br />
saldieren, dass sich der Betrag der<br />
geleisteten Einlage (ohne das Agio)<br />
ergibt.<br />
b) Für den Zweck der Verteilung von<br />
Gewinn und Verlust (Verlustkonto II) und<br />
für den Zweck der Ermittlung des<br />
Stimmrechts bleiben die auf dem<br />
Verlustkonto I vorgetragenen Verluste<br />
außer Betracht.<br />
c) Für den Zweck der Verteilung des Stimmrechts<br />
bleibt der Stand des Rücklagenkontos<br />
außer Betracht.<br />
d) Hinsichtlich des Verlustkontos II und des<br />
Gewinnkontos ist der Stand zum Schluss<br />
des letzten Geschäftsjahres maßgeblich.<br />
3. Sämtliche Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
4. Für jeden Gesellschafter und jeden Treugeber<br />
wird ein Verrechnungskonto geführt. Auf<br />
diesem Konto werden alle sonstigen<br />
Geschäftsvorfälle im Verhältnis zum Gesellschafter<br />
oder Treugeber verbucht.<br />
5. Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />
bei Bedarf Unterkonten einrichten.<br />
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Der geschäftsführende Kommanditist ist zur<br />
Führung der Geschäfte berechtigt und<br />
verpflichtet. Er trifft Anlageentscheidungen<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen unter<br />
Beachtung der in der Anlage zu diesem<br />
Vertrag festgelegten Anlagegrundsätze. Die<br />
übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen, sofern nicht<br />
die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft<br />
durch den persönlich haftenden Gesellschafter<br />
zwingend die Führung von Geschäften<br />
durch diesen voraussetzt.<br />
2. Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />
Dritten, denen gegenüber er sich eine umfassende<br />
Weisungsbefugnis vorbehält,<br />
Geschäftsführungsaufgaben übertragen. Er<br />
ist zu diesem Zweck berechtigt, im Namen<br />
der Gesellschaft mit Dritten Verträge über die<br />
Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben<br />
zu schließen, soweit die hierin vereinbarten<br />
Vergütungen in der gemäß § 10 Abs. 6<br />
beigefügten Aufstellung (Anlage 2) berücksichtigt<br />
sind, darüber hinaus nur unter<br />
Anrechnung auf die für ihn in § 10 Abs. 2<br />
vereinbarte Vergütung.<br />
3. Die Geschäftsführung soll die nach den<br />
Steuergesetzen für die private Vermögensverwaltung<br />
geltenden Grenzen achten,<br />
insbesondere auch bei der Vornahme von<br />
Reinvestitionen. Gegebenenfalls ist durch<br />
Erwerb der betroffenen Beteiligung mittels<br />
einer von der Gesellschaft zu erwerbenden<br />
oder ihr gehörenden Kapitalgesellschaft die<br />
gewerbliche Infizierung anderer Einkünfte der<br />
Gesellschaft zu vermeiden; ein besonderer<br />
Beschluss (§ 9) ist hierzu nicht erforderlich.<br />
4. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
bevollmächtigt, die Gesellschaft in allen<br />
Angelegenheiten, einschließlich der Veräußerung<br />
und Belastung von Grundstücken,<br />
umfassend und stets einzeln zu vertreten.<br />
5. Der geschäftsführende Kommanditist ist von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Die ihm erteilte Vollmacht ist nur durch einen<br />
gemäß § 9 gefassten Beschluss und nur aus<br />
Gründen widerruflich, die zum Entzug der<br />
Geschäftsführungsbefugnis berechtigen.<br />
6. Der geschäftsführende Kommanditist kann in<br />
vorstehendem Umfang die Vollmachtserteilung<br />
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />
Urkunde verlangen.<br />
7. Die Gesellschafter unterliegen keinem<br />
Wettbewerbsverbot. Sie dürfen gleiche oder<br />
ähnliche Aufgaben auch bei anderen<br />
Gesellschaften übernehmen. Gesellschafter<br />
und Treugeber sind zur Verschwiegenheit in<br />
allen Angelegenheiten der Gesellschaft<br />
verpflichtet.