BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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VERTRÄGE<br />
119<br />
§ 7 Beirat<br />
1. Bei der Gesellschaft kann ein Beirat gebildet<br />
werden.<br />
2. Der Beirat hat drei bis fünf Mitglieder.<br />
Beiratsmitglied kann nur eine natürliche, voll<br />
geschäftsfähige Person sein. Beiratsmitglied<br />
kann nicht sein, wer zur Geschäftsführung<br />
bei der Gesellschaft befugt ist oder Geschäftsführungsaufgaben<br />
oder weisungsgebundene<br />
Aufgaben bei dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten oder bei einem<br />
Unternehmen oder einer Person ausübt, das<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
beherrscht oder von diesem oder von der<br />
Gesellschaft abhängig ist. Beiratsmitglied<br />
kann ferner nicht sein, wer aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen wurde.<br />
3. Die Beiratsmitglieder werden bei Beschlussfassung<br />
über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
jeweils für die Zeit bis zur übernächsten<br />
Beschlussfassung über die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses bestellt. Jedes<br />
Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne<br />
Mitteilung von Gründen mit einer Frist von<br />
drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
niederlegen. Dieser hat die übrigen Beiratsmitglieder,<br />
die Gesellschafter und die<br />
Treugeber hiervon zu unterrichten.<br />
4. Drei Beiratsmitglieder werden gewählt. Für<br />
die Wahl gelten die Bestimmungen dieses<br />
Vertrages über die Beschlussfassung (§ 9) mit<br />
folgender Maßgabe entsprechend:<br />
a) Die Wahl findet erstmalig bei Beschlussfassung<br />
über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
für das Jahr 2007 statt. Die<br />
Wahl ist zu einem früheren Zeitpunkt<br />
durchzuführen, wenn Gesellschafter oder<br />
Treugeber, auf die allein oder zusammen<br />
mindestens 10 % der Stimmrechte entfallen,<br />
dies schriftlich verlangen oder der<br />
geschäftsführende Kommanditist dies<br />
vorschlägt.<br />
b) Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber<br />
kann Wahlvorschläge machen. Wählbar<br />
ist nur, wer als Gesellschafter oder Treugeber<br />
die fällige Einlage geleistet hat und<br />
vor Durchführung der Wahl erklärt, dass<br />
er zur Übernahme des Amtes bereit ist.<br />
c) Es findet ein Wahlgang statt, in dem drei<br />
Mitglieder und drei Ersatzmitglieder<br />
bestimmt werden. Jeder Stimmberechtigte<br />
kann sechs Voten abgeben. Jeder<br />
Stimmberechtigte darf für einen<br />
Wahlvorschlag jeweils nur ein Votum<br />
abgeben. Jedes Votum ist mit der Zahl<br />
der darauf gemäß § 9 Abs. 2 entfallenden<br />
Stimmen zu gewichten. Gewählt<br />
sind diejenigen Personen, die die meisten<br />
Stimmen auf sich vereinigen.<br />
d) Der geschäftsführende Kommanditist<br />
darf die Bestellung gewählter Beiratsmitglieder<br />
aus einem in der Person des<br />
Gewählten liegenden wichtigen Grund<br />
verweigern.<br />
5. Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />
bis zu zwei weitere Mitglieder in den Beirat<br />
entsenden.<br />
6. Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vor<br />
Ablauf der Amtszeit aus, rückt das Ersatzmitglied<br />
nach, das die meisten Stimmen auf sich<br />
vereinigt hat. Eine Nachwahl findet vor der<br />
nächsten ordentlichen Wahl nur statt, wenn<br />
Gesellschafter oder Treugeber, auf die allein<br />
oder zusammen mindestens 10 % der Stimmrechte<br />
entfallen, dies schriftlich verlangen. Bei<br />
vorzeitigem Ausscheiden eines entsandten<br />
Beiratsmitglieds kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist ein Ersatzmitglied entsenden.<br />
7. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen<br />
Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine<br />
Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen<br />
des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen,<br />
die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.<br />
8. Ein Beiratsmitglied kann, ebenso wie der<br />
geschäftsführende Kommanditist, unter<br />
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen,<br />
dass der Vorsitzende unverzüglich<br />
mit angemessener Frist den Beirat einberuft.<br />
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so<br />
kann das Beiratsmitglied oder der geschäftsführende<br />
Kommanditist unter Mitteilung des<br />
Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung<br />
selbst den Beirat einberufen.<br />
9. Der Beirat hat die Geschäftsführung zu<br />
beraten. Er kann die Bücher und Schriften der<br />
Gesellschaft sowie ihre Vermögensgegenstände<br />
einsehen und prüfen. Er kann damit<br />
auch einzelne Mitglieder beauftragen und<br />
nach Beschluss gemäß § 9 auf Kosten der<br />
Gesellschaft einen Sachverständigen<br />
hinzuziehen.