BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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120 VERTRÄGE<br />
10. Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
dem Beirat zu berichten<br />
a) über wesentliche Abweichungen von der<br />
zuletzt berichteten Finanz- und Investitionsplanung<br />
unter Angabe von Gründen;<br />
b) über Geschäfte, die für die Rentabilität<br />
oder Liquidität der Gesellschaft von<br />
erheblicher Bedeutung sein können;<br />
c) aus sonst wichtigem Anlass;<br />
d) auf Verlangen des Beirats über Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft, die auf die<br />
Lage der Gesellschaft von erheblichem<br />
Einfluss sein können.<br />
11. Der Beirat trifft seine Entscheidungen in Vollversammlungen,<br />
sofern nicht alle Beiratsmitglieder<br />
mit einem anderen Verfahren einverstanden<br />
sind. Abwesende Beiratsmitglieder<br />
können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen,<br />
dass sie Stimmabgaben in Schriftoder<br />
Textform überreichen lassen. Bei Abstimmungen<br />
hat jedes Mitglied eine Stimme. Es<br />
entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.<br />
12. Ist ein Beirat nicht gebildet oder nicht<br />
beschlussfähig, ist der Mitteilung des<br />
Jahresabschlusses ein Bericht über alle<br />
Angelegenheiten beizufügen, über die der<br />
Beirat zu informieren gewesen wäre.<br />
13. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit<br />
über vertrauliche Berichte und vertrauliche<br />
Beratungen verpflichtet. Sie haben bei<br />
der Erfüllung der ihnen obliegenden<br />
Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt<br />
einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten<br />
anzuwenden pflegen.<br />
14. Der Beirat hat keine Überwachungspflichten.<br />
Die aktienrechtlichen Vorschriften über den<br />
Aufsichtsrat sind auf den Beirat nicht<br />
entsprechend anwendbar.<br />
§ 8 Formale Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Der geschäftsführende Kommanditist bestellt<br />
für die Gesellschaft einen Mittelverwendungskontrolleur.<br />
Seine Amtszeit endet einen<br />
Monat nach Ablauf der Zeichnungsfrist. Für<br />
die darauf folgende Zeit wird ein Mittelverwendungskontrolleur<br />
vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten nur aufgrund Beschlusses<br />
nach § 9 bestellt.<br />
2. Mittelverwendungskontrolleur kann nur sein,<br />
wer der Wirtschaftsprüferkammer oder einer<br />
Steuerberaterkammer angehört. Seine Rechte<br />
und Pflichten bestimmen sich nach dem mit<br />
ihm zu schließenden Vertrag. Zu einer<br />
materiellen Prüfung der Investitionen ist er<br />
weder berechtigt noch verpflichtet.<br />
§ 9 Beschlüsse<br />
1. Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen<br />
oder durch Stimmabgabe in anderer<br />
Form gefasst; über die Form der Beschlussfassung<br />
entscheidet der geschäftsführende<br />
Kommanditist nach billigem Ermessen (§ 315<br />
BGB). Bei der Beschlussfassung sind die<br />
Treugeber wie Gesellschafter zu behandeln.<br />
Sie sind insbesondere berechtigt, selbst an<br />
der Beschlussfassung teilzunehmen und das<br />
Stimmrecht auszuüben, das auf ihren<br />
jeweiligen Kapitalanteil entfällt. Die auf den<br />
Gesellschaftsanteil des Treuhandkommanditisten<br />
entfallenden Stimmrechte dürfen dabei<br />
unterschiedlich – für den einzelnen Treugeber<br />
jeweils einheitlich – ausgeübt werden.<br />
2. Soweit nicht abweichend geregelt, entscheidet<br />
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
Das Gewicht einer Stimme richtet sich nach<br />
der Höhe des Kapitalanteils am Schluss des<br />
letzten Geschäftsjahres; ist aufgrund der<br />
Dauer der Zeichnungsfrist bis zum Schluss<br />
des letzten Geschäftsjahres nicht von allen<br />
Gesellschaftern und Treugebern eine Einlage<br />
geleistet worden, so ist für das Stimmgewicht<br />
aller Gesellschafter und Treugeber die<br />
gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) maßgeblich.<br />
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen.<br />
3. Beschlüsse über die Änderung dieses<br />
Vertrages, einschließlich der Änderung der in<br />
der Anlage zu diesem Vertrag festgelegten<br />
Anlagegrundsätze, sowie Beschlüsse über die<br />
Auflösung der Gesellschaft und Beschlüsse<br />
nach dem Umwandlungsgesetz bedürfen<br />
einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen. Wird durch den Beschluss in ihre<br />
Rechte und Pflichten eingegriffen, ist ferner<br />
die Zustimmung des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters sowie des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten erforderlich, sofern kein<br />
gesetzliches Stimmverbot besteht.