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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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120 VERTRÄGE<br />

10. Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

dem Beirat zu berichten<br />

a) über wesentliche Abweichungen von der<br />

zuletzt berichteten Finanz- und Investitionsplanung<br />

unter Angabe von Gründen;<br />

b) über Geschäfte, die für die Rentabilität<br />

oder Liquidität der Gesellschaft von<br />

erheblicher Bedeutung sein können;<br />

c) aus sonst wichtigem Anlass;<br />

d) auf Verlangen des Beirats über Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft, die auf die<br />

Lage der Gesellschaft von erheblichem<br />

Einfluss sein können.<br />

11. Der Beirat trifft seine Entscheidungen in Vollversammlungen,<br />

sofern nicht alle Beiratsmitglieder<br />

mit einem anderen Verfahren einverstanden<br />

sind. Abwesende Beiratsmitglieder<br />

können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen,<br />

dass sie Stimmabgaben in Schriftoder<br />

Textform überreichen lassen. Bei Abstimmungen<br />

hat jedes Mitglied eine Stimme. Es<br />

entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

12. Ist ein Beirat nicht gebildet oder nicht<br />

beschlussfähig, ist der Mitteilung des<br />

Jahresabschlusses ein Bericht über alle<br />

Angelegenheiten beizufügen, über die der<br />

Beirat zu informieren gewesen wäre.<br />

13. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit<br />

über vertrauliche Berichte und vertrauliche<br />

Beratungen verpflichtet. Sie haben bei<br />

der Erfüllung der ihnen obliegenden<br />

Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt<br />

einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten<br />

anzuwenden pflegen.<br />

14. Der Beirat hat keine Überwachungspflichten.<br />

Die aktienrechtlichen Vorschriften über den<br />

Aufsichtsrat sind auf den Beirat nicht<br />

entsprechend anwendbar.<br />

§ 8 Formale Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Der geschäftsführende Kommanditist bestellt<br />

für die Gesellschaft einen Mittelverwendungskontrolleur.<br />

Seine Amtszeit endet einen<br />

Monat nach Ablauf der Zeichnungsfrist. Für<br />

die darauf folgende Zeit wird ein Mittelverwendungskontrolleur<br />

vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten nur aufgrund Beschlusses<br />

nach § 9 bestellt.<br />

2. Mittelverwendungskontrolleur kann nur sein,<br />

wer der Wirtschaftsprüferkammer oder einer<br />

Steuerberaterkammer angehört. Seine Rechte<br />

und Pflichten bestimmen sich nach dem mit<br />

ihm zu schließenden Vertrag. Zu einer<br />

materiellen Prüfung der Investitionen ist er<br />

weder berechtigt noch verpflichtet.<br />

§ 9 Beschlüsse<br />

1. Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen<br />

oder durch Stimmabgabe in anderer<br />

Form gefasst; über die Form der Beschlussfassung<br />

entscheidet der geschäftsführende<br />

Kommanditist nach billigem Ermessen (§ 315<br />

BGB). Bei der Beschlussfassung sind die<br />

Treugeber wie Gesellschafter zu behandeln.<br />

Sie sind insbesondere berechtigt, selbst an<br />

der Beschlussfassung teilzunehmen und das<br />

Stimmrecht auszuüben, das auf ihren<br />

jeweiligen Kapitalanteil entfällt. Die auf den<br />

Gesellschaftsanteil des Treuhandkommanditisten<br />

entfallenden Stimmrechte dürfen dabei<br />

unterschiedlich – für den einzelnen Treugeber<br />

jeweils einheitlich – ausgeübt werden.<br />

2. Soweit nicht abweichend geregelt, entscheidet<br />

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Das Gewicht einer Stimme richtet sich nach<br />

der Höhe des Kapitalanteils am Schluss des<br />

letzten Geschäftsjahres; ist aufgrund der<br />

Dauer der Zeichnungsfrist bis zum Schluss<br />

des letzten Geschäftsjahres nicht von allen<br />

Gesellschaftern und Treugebern eine Einlage<br />

geleistet worden, so ist für das Stimmgewicht<br />

aller Gesellschafter und Treugeber die<br />

gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) maßgeblich.<br />

Enthaltungen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen.<br />

3. Beschlüsse über die Änderung dieses<br />

Vertrages, einschließlich der Änderung der in<br />

der Anlage zu diesem Vertrag festgelegten<br />

Anlagegrundsätze, sowie Beschlüsse über die<br />

Auflösung der Gesellschaft und Beschlüsse<br />

nach dem Umwandlungsgesetz bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen. Wird durch den Beschluss in ihre<br />

Rechte und Pflichten eingegriffen, ist ferner<br />

die Zustimmung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters sowie des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erforderlich, sofern kein<br />

gesetzliches Stimmverbot besteht.

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