„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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4.2 Justitielle Behandlung der "Beleidigungen": Die Erfolglosigkeit<br />
privater Strafanzeigen<br />
Die tatsächliche justitielle Behandlung der "Beleidigungs"-<br />
Konflikte setzt in der Rechtswirklichkeit die vom Gesetzgeber<br />
beabsichtigte Zurücknahme des staatlichen Strafanspruchs bei<br />
diesen "alltäglichen Vorkommnissen" <strong>durch</strong> - und bestätigt damit<br />
unsere im Untersuchungsansatz<br />
(Kap.1.2) aufgestellte These, daß<br />
bei diesen Delikten ein erheblicher Widerspruch zwischen den<br />
<strong>Konfliktregelung</strong>s(Straf?)bedürfnissen der "Opfer" - wie sie<br />
sich in der Anzeigehäufigkeit zeigen und in den sozialen<br />
Profilen der "Beieidigungs"-Konf1ikte dokumentieren - und ihrer<br />
strafrechtlichen bzw. justitiellen (Ir)relevanz bestehen kann:<br />
Es ist<br />
für das "Opfer" nicht nur weitgehend aussichtslos, über<br />
die Anzeigeerstattung bei der <strong>Polizei</strong> die gerichtliche<br />
<strong>Konfliktregelung</strong> <strong>durch</strong> ein Offizialverfahren oder etwa eine<br />
Verurteilung erreichen zu wollen, sondern auch ebensowenig<br />
erfolgversprechend, dies - anstelle und ersatzweise - <strong>durch</strong><br />
ein Privatklageverfahren anzustreben.<br />
Bei de Hege einer "öffentlichen" Konfliktaustragung sind <strong>durch</strong><br />
die Erledigungstrategien der Justiz weitgehend verbaut — und<br />
andere, alternative Wege nicht eröffnet worden. Um dies<br />
deutlich zu machen, werden im folgenden:<br />
1. Die Strafverfolgungsstatistiken der Justiz<br />
ausgewertet und zu der Anzeigestatistik der <strong>Polizei</strong><br />
i n Bez iehung gesetzt.<br />
2. Auf der Basis der Projektdaten die justitielle<br />
Behandlung und damit die strafrechtliche Relevanz<br />
der personen-, rollen- und normbezogenen<br />
"Beleidigungs"-Konflikte aufgezeigt.<br />
3. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und Daten<br />
zu Privatklage- und Sühneverfahren ausgewertet.