„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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2. "Opf erentschädigung und Opf erunterstützutig" :<br />
Die Diskussion und die konkreten Vorhaben zu diesem<br />
Thema befassen sich mit den allgemeinen, überwiegend<br />
<strong>durch</strong> staatliche Instanzen<br />
(Opferentschädigungsgesetz>, aber auch nur unter<br />
Mitwirkung staatlicher Instanzen oder nur <strong>durch</strong><br />
private Institutionen (wie den "Weißen Ring",<br />
Selbsthilfegruppen, Frauenhäuser u.a.)<br />
<strong>durch</strong>geführten, im allgemeinen (nur) finanziellen<br />
Kompensationen für die erlittene (Gewalt)straftat.<br />
3. "Wiedergutmachung (Restitution , Täter-Opfei—<br />
Ausgleich)":<br />
Hier geht es um die Wiedergutmachung eines zumeist<br />
materiellen Schadens <strong>durch</strong> den Täter an das Opfer -<br />
<strong>durch</strong> Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit,<br />
Entschuldigung u.a. -, die an die Stelle einer<br />
Bestrafung tritt, den "wahren" Interessen des Opfers<br />
häufig eher entspricht und im Rahmen bestimmter<br />
Programme und Projekte(91> <strong>durch</strong>geführt wird.<br />
4. "Mediation (Vermittlung)":<br />
Unter dieser (Programm)bezeichnung sollen mit der<br />
Forderung und dem Ziel der "Versöhnung statt Strafe"<br />
zwischen Tätern und Opfern im Beisein eines<br />
Vermittlers vermittelnde persönliche<br />
Konfliktlösungsversuche mit dem Siel der Befriedung<br />
und der Aussöhnung zwischen den Kontrahenten<br />
<strong>durch</strong>geführt werden (s. dazu ausführlich Kap.5.3).<br />
Während sich die ersten beiden Themenbereiche ausschließlich<br />
und die "Wiedergutmachungs-Projekte" noch weitgehend auf<br />
strafrechtliche/gerichtliche Verfahrensweisen und <strong>Konfliktregelung</strong>en<br />
beziehen und von diesen abhängig sind, können<br />
Vermittlungsprojekte auch unabhängig vom Strafverfahren<br />
91) Vgl. zur Akzeptanz von Wiedergutmachungs-Projekten <strong>durch</strong><br />
die Bevölkerung insbesondere auch Sessar u.a. 1986; zu ihren<br />
juristischen Aspekten auch Frehsee 1985; und allgemein<br />
Galaway/Hudson 1978.<br />
Unter der Bezeichnung "Täter-Opfer-Ausgleich" beginnt derzeit<br />
in München als Pilotprojekt für die Bundesrepublik Deutschland<br />
die Erprobung eines solchen Programmes auf dem Gebi et des<br />
Jugendrechtes: Bei geringfügigen Delikten erhält der Täter die<br />
Möglichkeit, sein Unrecht am Opfer gutzumachen; der<br />
Staatsanwalt kann dann von der (Straf)Verfolgung absehen.