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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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136<br />

2. "Opf erentschädigung und Opf erunterstützutig" :<br />

Die Diskussion und die konkreten Vorhaben zu diesem<br />

Thema befassen sich mit den allgemeinen, überwiegend<br />

<strong>durch</strong> staatliche Instanzen<br />

(Opferentschädigungsgesetz>, aber auch nur unter<br />

Mitwirkung staatlicher Instanzen oder nur <strong>durch</strong><br />

private Institutionen (wie den "Weißen Ring",<br />

Selbsthilfegruppen, Frauenhäuser u.a.)<br />

<strong>durch</strong>geführten, im allgemeinen (nur) finanziellen<br />

Kompensationen für die erlittene (Gewalt)straftat.<br />

3. "Wiedergutmachung (Restitution , Täter-Opfei—<br />

Ausgleich)":<br />

Hier geht es um die Wiedergutmachung eines zumeist<br />

materiellen Schadens <strong>durch</strong> den Täter an das Opfer -<br />

<strong>durch</strong> Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit,<br />

Entschuldigung u.a. -, die an die Stelle einer<br />

Bestrafung tritt, den "wahren" Interessen des Opfers<br />

häufig eher entspricht und im Rahmen bestimmter<br />

Programme und Projekte(91> <strong>durch</strong>geführt wird.<br />

4. "Mediation (Vermittlung)":<br />

Unter dieser (Programm)bezeichnung sollen mit der<br />

Forderung und dem Ziel der "Versöhnung statt Strafe"<br />

zwischen Tätern und Opfern im Beisein eines<br />

Vermittlers vermittelnde persönliche<br />

Konfliktlösungsversuche mit dem Siel der Befriedung<br />

und der Aussöhnung zwischen den Kontrahenten<br />

<strong>durch</strong>geführt werden (s. dazu ausführlich Kap.5.3).<br />

Während sich die ersten beiden Themenbereiche ausschließlich<br />

und die "Wiedergutmachungs-Projekte" noch weitgehend auf<br />

strafrechtliche/gerichtliche Verfahrensweisen und <strong>Konfliktregelung</strong>en<br />

beziehen und von diesen abhängig sind, können<br />

Vermittlungsprojekte auch unabhängig vom Strafverfahren<br />

91) Vgl. zur Akzeptanz von Wiedergutmachungs-Projekten <strong>durch</strong><br />

die Bevölkerung insbesondere auch Sessar u.a. 1986; zu ihren<br />

juristischen Aspekten auch Frehsee 1985; und allgemein<br />

Galaway/Hudson 1978.<br />

Unter der Bezeichnung "Täter-Opfer-Ausgleich" beginnt derzeit<br />

in München als Pilotprojekt für die Bundesrepublik Deutschland<br />

die Erprobung eines solchen Programmes auf dem Gebi et des<br />

Jugendrechtes: Bei geringfügigen Delikten erhält der Täter die<br />

Möglichkeit, sein Unrecht am Opfer gutzumachen; der<br />

Staatsanwalt kann dann von der (Straf)Verfolgung absehen.

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