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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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138<br />

5.2 Bedingungen und Probleme der strafrechtlichen<br />

(justizförraigen) <strong>Konfliktregelung</strong><br />

Innerhalb der Diskussion um die Konf1iktverarbeitungsfähigkeit<br />

der (Rechts) Instanzen nehmen die Bedingungen und Probleme der<br />

strafrechtlichen - und das bedeutet im Selbstverständnis der<br />

justizzentrierten juristisch-kriminologischen Literatur:<br />

gerichtlichen - Konf1iktregelung schon deshalb einen wichtigen<br />

Platz ein, weil sie diese Diskussion (mit) auslösten: Denn die<br />

strafrechtliche <strong>Konfliktregelung</strong> hat nicht nur<br />

den Verletzten zur bloßen Randfigur i m<br />

Strafverfahren gemacht und seinen<br />

Wiedergutmachungsanspruch, der sehr häufig an die<br />

Stelle des postulierten "Strafbedürfnisses" tritt<br />

bzw. dieses übertrifft, <strong>durch</strong> den<br />

Vergeltungsanspruch des Staates ersetzt, sondern sie<br />

hat auch<br />

<strong>durch</strong> die Verrechtlichung der sozialen Konflikte zu<br />

strafrecht1 ich handhabbaren "Tatbeständen" deren<br />

Komplexi tat so reduziert, daß da<strong>durch</strong> dauerhafte und<br />

zukunftsorientierte Konfliktlösungen weitgehend<br />

verhindert werden(92).<br />

92) Dieses Problem der strafrechtlichen <strong>Konfliktregelung</strong> wird<br />

im Prinzip, wenn auch mit anderen Vorzeichen und in einem<br />

anderen interpretativen Kontext, schon in den früheren<br />

Untersuchungen zur "Beleidigungs"-Kriminalitat gesehen, wenn<br />

immer wieder Maurach zitiert wird: "Die Ehre ist das subtilste,<br />

mit den hölzernen Handschuhen des Strafrechts am schwersten zu<br />

erfassende und daher am wenigsten wirksam geschützte Rechtsgut<br />

unseres Strafrechtssystems." (zit. nach Doering 1971,1).<br />

Neben diesen eher qualitativen Kritikpunkten werden auch<br />

quantitative, (Verfahrens)ökonomische Bedingungen der<br />

strafrechtlichen <strong>Konfliktregelung</strong> kritisiert, hier vor allem<br />

die Überlastung der Instanzen <strong>durch</strong> "Bagatellunrecht" und die<br />

da<strong>durch</strong> bestehende Gefahr ihres sich "zu Tode Sanktionierens"<br />

(z.B. <strong>durch</strong> Schauf 1983,29).

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