„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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5.2 Bedingungen und Probleme der strafrechtlichen<br />
(justizförraigen) <strong>Konfliktregelung</strong><br />
Innerhalb der Diskussion um die Konf1iktverarbeitungsfähigkeit<br />
der (Rechts) Instanzen nehmen die Bedingungen und Probleme der<br />
strafrechtlichen - und das bedeutet im Selbstverständnis der<br />
justizzentrierten juristisch-kriminologischen Literatur:<br />
gerichtlichen - Konf1iktregelung schon deshalb einen wichtigen<br />
Platz ein, weil sie diese Diskussion (mit) auslösten: Denn die<br />
strafrechtliche <strong>Konfliktregelung</strong> hat nicht nur<br />
den Verletzten zur bloßen Randfigur i m<br />
Strafverfahren gemacht und seinen<br />
Wiedergutmachungsanspruch, der sehr häufig an die<br />
Stelle des postulierten "Strafbedürfnisses" tritt<br />
bzw. dieses übertrifft, <strong>durch</strong> den<br />
Vergeltungsanspruch des Staates ersetzt, sondern sie<br />
hat auch<br />
<strong>durch</strong> die Verrechtlichung der sozialen Konflikte zu<br />
strafrecht1 ich handhabbaren "Tatbeständen" deren<br />
Komplexi tat so reduziert, daß da<strong>durch</strong> dauerhafte und<br />
zukunftsorientierte Konfliktlösungen weitgehend<br />
verhindert werden(92).<br />
92) Dieses Problem der strafrechtlichen <strong>Konfliktregelung</strong> wird<br />
im Prinzip, wenn auch mit anderen Vorzeichen und in einem<br />
anderen interpretativen Kontext, schon in den früheren<br />
Untersuchungen zur "Beleidigungs"-Kriminalitat gesehen, wenn<br />
immer wieder Maurach zitiert wird: "Die Ehre ist das subtilste,<br />
mit den hölzernen Handschuhen des Strafrechts am schwersten zu<br />
erfassende und daher am wenigsten wirksam geschützte Rechtsgut<br />
unseres Strafrechtssystems." (zit. nach Doering 1971,1).<br />
Neben diesen eher qualitativen Kritikpunkten werden auch<br />
quantitative, (Verfahrens)ökonomische Bedingungen der<br />
strafrechtlichen <strong>Konfliktregelung</strong> kritisiert, hier vor allem<br />
die Überlastung der Instanzen <strong>durch</strong> "Bagatellunrecht" und die<br />
da<strong>durch</strong> bestehende Gefahr ihres sich "zu Tode Sanktionierens"<br />
(z.B. <strong>durch</strong> Schauf 1983,29).