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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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123<br />

Auch die Analyse der polizeilichen Behandlung der<br />

"Beleidigungs"-Anzeigen nach der Art der ihnen<br />

zugrundeliegenden personen-, rollen- oder normbezogenen<br />

sozialen Konflikte ergibt nur geringe und auf jeden Fall<br />

geringere Unterschiede in der polizeilichen<br />

Ermittlungstätigkeit, als sie von den justitiellen<br />

Erledigungsarten her zu erwarten gewesen wären.<br />

Mit einer Ausnahme: Die Art und das Ausmaß der Beteiligung der<br />

<strong>Polizei</strong> am Tatgeschehen selbst, die Art und das Ausmaß, mit dem<br />

sie selbst Konfliktpartner und Konfliktpartei ist, bestimmen<br />

Art, Dauer und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit nicht<br />

unerheblich.<br />

Denn wenn ansonsten die einzelnen Konfliktarten nur von<br />

geringer Relevanz für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit<br />

sind (vgl.dazu auch Tab.17) - so wird bei rol1en-/normbezogenen<br />

Konf1ikten(80) zwar etwas länger ermittelt, etwas häufiger<br />

werden auch "sonstige Ermittlungsmaßnahmen" ergriffen und die<br />

Akten haben einen etwas größeren Umfang, aber es werden z.B.<br />

nicht häufiger Vernehmungen <strong>durch</strong>geführt als bei den<br />

personenbezogenen Konflikten - dann hat die Art und das<br />

Ausmaß, mit dem die <strong>Polizei</strong> am Tatgeschehen selbst beteiligt<br />

war, doch erheblich deutlichere Auswirkungen auf Art, Dauer und<br />

Umfang der polizeilichen Ermittlungen: Der berufsrol1enbezogene<br />

Konflikt zwischen "<strong>Polizei</strong>" und "Bürger" kann je nach seiner<br />

Ausprägung auch für den <strong>Polizei</strong>beamten als verletzte "Partei"<br />

bestimmte Rechtfertigungs-Notwendigkeiten mit sich bringen, die<br />

sich in Richtung auf eine (noch) gründlichere und umfassendere<br />

Ermittlungstätigkeit auswirken können.<br />

Um dies deutlich zu machen, werden die Fälle, bei denen die<br />

<strong>Polizei</strong> am Tatgeschehen selbst beteiligt war, 4 Betei1igungs-<br />

"Graden" zugeordnet (vgl. dazu auch Tab. 18) :<br />

80) Bei diesem Vergleich werden die rollen-/normbezogenen<br />

Konf1ikte, an denen <strong>Polizei</strong>beamte betei1 igt sind, nicht<br />

berücksichtigt.

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