„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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Auch die Analyse der polizeilichen Behandlung der<br />
"Beleidigungs"-Anzeigen nach der Art der ihnen<br />
zugrundeliegenden personen-, rollen- oder normbezogenen<br />
sozialen Konflikte ergibt nur geringe und auf jeden Fall<br />
geringere Unterschiede in der polizeilichen<br />
Ermittlungstätigkeit, als sie von den justitiellen<br />
Erledigungsarten her zu erwarten gewesen wären.<br />
Mit einer Ausnahme: Die Art und das Ausmaß der Beteiligung der<br />
<strong>Polizei</strong> am Tatgeschehen selbst, die Art und das Ausmaß, mit dem<br />
sie selbst Konfliktpartner und Konfliktpartei ist, bestimmen<br />
Art, Dauer und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit nicht<br />
unerheblich.<br />
Denn wenn ansonsten die einzelnen Konfliktarten nur von<br />
geringer Relevanz für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit<br />
sind (vgl.dazu auch Tab.17) - so wird bei rol1en-/normbezogenen<br />
Konf1ikten(80) zwar etwas länger ermittelt, etwas häufiger<br />
werden auch "sonstige Ermittlungsmaßnahmen" ergriffen und die<br />
Akten haben einen etwas größeren Umfang, aber es werden z.B.<br />
nicht häufiger Vernehmungen <strong>durch</strong>geführt als bei den<br />
personenbezogenen Konflikten - dann hat die Art und das<br />
Ausmaß, mit dem die <strong>Polizei</strong> am Tatgeschehen selbst beteiligt<br />
war, doch erheblich deutlichere Auswirkungen auf Art, Dauer und<br />
Umfang der polizeilichen Ermittlungen: Der berufsrol1enbezogene<br />
Konflikt zwischen "<strong>Polizei</strong>" und "Bürger" kann je nach seiner<br />
Ausprägung auch für den <strong>Polizei</strong>beamten als verletzte "Partei"<br />
bestimmte Rechtfertigungs-Notwendigkeiten mit sich bringen, die<br />
sich in Richtung auf eine (noch) gründlichere und umfassendere<br />
Ermittlungstätigkeit auswirken können.<br />
Um dies deutlich zu machen, werden die Fälle, bei denen die<br />
<strong>Polizei</strong> am Tatgeschehen selbst beteiligt war, 4 Betei1igungs-<br />
"Graden" zugeordnet (vgl. dazu auch Tab. 18) :<br />
80) Bei diesem Vergleich werden die rollen-/normbezogenen<br />
Konf1ikte, an denen <strong>Polizei</strong>beamte betei1 igt sind, nicht<br />
berücksichtigt.