„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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119<br />
aufwendiger als im Durchschnitt aller polizeilichen<br />
Ermittlungsverfahren(77).<br />
Eine spezifische, "vereinfachte* 1 Erraittlungstätigkeii ist für<br />
das Antrags- und Privatklagedelikt "Beleidigung" jedenfalls<br />
nicht festzustellen (vgl. dazu auch Tab.16), wenn bezogen auf<br />
alle 463 Vorgänge<br />
nur bei 4Z (17) der Vorgänge außer der<br />
Anzeigenaufnahme (und damit der Dokumentation des<br />
Sachverhalts aus der Sicht des Verletzten) überhaupt<br />
keine weiteren Ermittlungen <strong>durch</strong>geführt werden und<br />
15X (68) der Vorgänge der Staatsanwaltschaft<br />
überhaupt mit der Anfrage vorgelegt werden - und das<br />
in der Regel nach der Durchführung der polizeilichen<br />
Ermittlungen! -, "ob (noch) wei tere Ermittlungen<br />
<strong>durch</strong>geführt werden sollen"; eine diesbezügliche<br />
Weisung wird von der Staatsanwaltschaft dann in 4<br />
Fällen erteilt.<br />
Bei der Mehrzahl der Vorgänge dagegen, bei<br />
96V. (446) der Vorgänge dauern die Ermittlungen im<br />
Durchschnitt<br />
mindestens 4 Wochen, es werden<br />
<strong>durch</strong>schnittlich<br />
— 4 Ermittlungsmaßnahmen <strong>durch</strong>geführt und<br />
— die Akten haben bei der Abgabe an die<br />
Staatsanwaltschaft einen <strong>durch</strong>schnittlichen<br />
Umfang von 12 Seiten."<br />
77) Zur <strong>durch</strong>schnittlichen Ermittlungstätigkeit der <strong>Polizei</strong><br />
vgl. die Ergebnisse unserer Untersuchung "Inhalte und<br />
Ergebnisse polizeilicher Ermittlungen", München 1982.