„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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rechtsfolgenloses polizeiliches Einschreiten, das<br />
keine weitergehende {Institutioneile)<br />
Stigmatisierung bewirkt.<br />
"Vermeidung von Professionalisierung":<br />
Eine erneut zu starke Professionalisierung der<br />
<strong>Konfliktregelung</strong> - vor allem <strong>durch</strong> den Ersatz von<br />
juristischen <strong>durch</strong> therapeutische Experten - wird<br />
vermieden, da die differenzierte und vielseitige<br />
Ausbildung der Polizisten sie weder zum juristischen<br />
noch zum therapeutischen Experten macht, sondern<br />
eher für die hier erforderliche und geforderte<br />
"allround-Kompetenz" sorgt.<br />
"Beachtung von Verfahrensgarantien":<br />
Die <strong>Konfliktregelung</strong> <strong>durch</strong> die (Rechts)instanz<br />
<strong>Polizei</strong> sichert die Beachtung von<br />
Verfahrensgarantien, ist für die Beteiligten<br />
berechenbar und überschaubar und ihre hohe und<br />
allgemeine Zugänglichkeit - auch und insbesondere<br />
für die unteren Soz ialschichten - ermöglicht den<br />
Ausgleich sozialer (Macht)Ungleichheiten.<br />
"Dienstleistungsfunktion":<br />
Schließlich und nicht zuletzt betont und festigt die<br />
polizei1iche <strong>Konfliktregelung</strong> auch die<br />
Dienstleistungsfunktion der <strong>Polizei</strong> für das<br />
Gemeinwesen, die gerade in den letzten Jahren<br />
zugunsten anderer Aufgaben und zum Nachteil für die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung und hier<br />
insbesondere zum Nachteil für die Beteiligung der<br />
Bürger an der Verbrechensbekämpfung immer mehr in<br />
den Hintergrund getreten ist (Steffen 1983), und