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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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114<br />

Erscheinungspflicht und keine Möglichkeit zu einer<br />

Ordnungsstrafe besteht(74).<br />

Die "kümmerliche Existenz" des Sehiedsmannes bzw. des<br />

Sühneverfahrens (Falke/Gessner 1982, 306) erweist sich damit<br />

weder als eine Folge der tatsächlichen Nicht-Wunsche und Nicht-<br />

Bedürfnisse der streitenden Parteien, noch als eine des<br />

tatsächlichen Nicht-Bedarfs an außergerichtlicher Streitschlichtung,<br />

sondern eher als eine Folge der besonderen<br />

Bedürfni sse der Justiz, wie sie in ihrer unwilligen Behandlung<br />

der Privatklagen zum Ausdruck kommen.<br />

4.2.3.1 Projektdaten: Sühneversuche im<br />

Untersuchungsbereich<br />

Da in die Dokumentenanalyse der Untersuchung nur polizeiliche<br />

Ermittlungsvorgänge - und damit sozusagen nur<br />

"Offizialverfahren" -<br />

einbezogen wurden, können zur Behandlung<br />

der Privatklagen <strong>durch</strong> die Justiz im Untersuchungsbereich keine<br />

eigenen Erkenntnisse<br />

vorgelegt werden(75), wohl aber zu den im<br />

PD-Bereich in den Jahren 1982 und 1983 bei den Gemeinden<br />

<strong>durch</strong>geführten Sühneversuchen, die wegen der Bedeutung dieser<br />

Verfahren der außergerichtlichen <strong>Konfliktregelung</strong> zusätzlich<br />

erhoben wurden (s. dazu oben Kap.1.3.5) - und auch für den<br />

Untersuchungsbereich den Erfolg dieser Form der<br />

Streitschlichtung deutlich machen.<br />

Von den 71 Gemeinden dieses Bereiches beantworteten 68 unsere<br />

Anfrage nach der Zahl und den Erfolgen der bei ihnen<br />

74) Anders z.B. in Nordrhein-Westfalen, wo der Schiedsmann das<br />

unentschuldigte Fernbleiben des Antragsgegers mit einem<br />

Ordnungsgeld ahnden kann.<br />

75} Nach der Strafsachenstatistik der Justiz wurden für den<br />

Bereich der PD Erding bei den zuständigen Amtsgerichten 1974<br />

53, 1982 28 und 1983 und 1984 jeweils 43 Privatklageverfahren<br />

erledigt.

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