„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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Erscheinungspflicht und keine Möglichkeit zu einer<br />
Ordnungsstrafe besteht(74).<br />
Die "kümmerliche Existenz" des Sehiedsmannes bzw. des<br />
Sühneverfahrens (Falke/Gessner 1982, 306) erweist sich damit<br />
weder als eine Folge der tatsächlichen Nicht-Wunsche und Nicht-<br />
Bedürfnisse der streitenden Parteien, noch als eine des<br />
tatsächlichen Nicht-Bedarfs an außergerichtlicher Streitschlichtung,<br />
sondern eher als eine Folge der besonderen<br />
Bedürfni sse der Justiz, wie sie in ihrer unwilligen Behandlung<br />
der Privatklagen zum Ausdruck kommen.<br />
4.2.3.1 Projektdaten: Sühneversuche im<br />
Untersuchungsbereich<br />
Da in die Dokumentenanalyse der Untersuchung nur polizeiliche<br />
Ermittlungsvorgänge - und damit sozusagen nur<br />
"Offizialverfahren" -<br />
einbezogen wurden, können zur Behandlung<br />
der Privatklagen <strong>durch</strong> die Justiz im Untersuchungsbereich keine<br />
eigenen Erkenntnisse<br />
vorgelegt werden(75), wohl aber zu den im<br />
PD-Bereich in den Jahren 1982 und 1983 bei den Gemeinden<br />
<strong>durch</strong>geführten Sühneversuchen, die wegen der Bedeutung dieser<br />
Verfahren der außergerichtlichen <strong>Konfliktregelung</strong> zusätzlich<br />
erhoben wurden (s. dazu oben Kap.1.3.5) - und auch für den<br />
Untersuchungsbereich den Erfolg dieser Form der<br />
Streitschlichtung deutlich machen.<br />
Von den 71 Gemeinden dieses Bereiches beantworteten 68 unsere<br />
Anfrage nach der Zahl und den Erfolgen der bei ihnen<br />
74) Anders z.B. in Nordrhein-Westfalen, wo der Schiedsmann das<br />
unentschuldigte Fernbleiben des Antragsgegers mit einem<br />
Ordnungsgeld ahnden kann.<br />
75} Nach der Strafsachenstatistik der Justiz wurden für den<br />
Bereich der PD Erding bei den zuständigen Amtsgerichten 1974<br />
53, 1982 28 und 1983 und 1984 jeweils 43 Privatklageverfahren<br />
erledigt.