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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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34<br />

27. oder 11 <strong>durch</strong> die <strong>Polizei</strong> selbst angezeigt (25)<br />

kann die (quantitative) Registrierungshäufigkeit von<br />

"Beleidigungen" mit der Anzeigehäufigkeit <strong>durch</strong> private<br />

Anzeigeerstatter(26) nahezu gleichgesetzt und als Indikator für<br />

die (qualitative) Bedeutung genommen werden, die<br />

"Beleidigungen" für die von ihnen Betroffenen haben - für ihr<br />

Bedürfnis nach pol izei 1 icher- und/oder justitieller<br />

Unterstützung bei der Konf1iktaustragung, möglicherweise auch<br />

für ihr Bedürfnis nach einer Disziplinierung und<br />

Strafverfolgung des "Täters",<br />

2,1.1 Aussagekraft der KriminalStatistiken für die<br />

(qualitative) Bedeutung der<br />

(quantitativen) Registrierungshäufigkeit von<br />

"Beleidigungen"<br />

25) Die restlichen 5 Vorgänge werden <strong>durch</strong> Dritte/Zeugen oder<br />

sonstige Personen/Instanzen angezeigt; im Durchschnitt aller<br />

von der <strong>Polizei</strong> bearbeiteten Straftaten werden dagegen 83'/.<br />

<strong>durch</strong> die Geschädigten, 57, <strong>durch</strong> Dritte/Zeugen und 67. <strong>durch</strong> die<br />

<strong>Polizei</strong> selbst angezeigt (Steffen 1982,15f.)<br />

Die Auswertung der 11 <strong>durch</strong> die <strong>Polizei</strong> selbst angezeigten<br />

Vorgänge läßt keine eindeutigen Schlüsse darauf zu, wann und<br />

warum die <strong>Polizei</strong> von sich aus eine "Beleidigung" zur Anzeige<br />

bringt. Denn: In keinem dieser Fälle war ein <strong>Polizei</strong>beamter<br />

selbst, eine andere Amtsperson oder eine Person des<br />

öffentlichen Lebens verletzt worden; keiner dieser Fälle<br />

ereignete sich in einem Amtsgebäude oder im Straßenverkehr, 3<br />

dagegen sogar im privaten Bereich; in 7 dieser Fälle war die<br />

<strong>Polizei</strong> zwar am Tatort, doch bildeten polizeiliche<br />

(Eingriffs)maßnahmen in keinem Fall den Anlaß für die<br />

angezeigte "Beleidigung"; und bei 6 Fällen handelte es sich um<br />

"reine" Beleidigungen, ohne daß irgendwelche weitere<br />

Straftatbestände verletzt worden waren (vgl. dazu Tab.8).<br />

26) Denn die Verletzten der angezeigten "Beleidigungen" sind<br />

bei 378 Vorgängen oder 825C und damit ganz überwiegend<br />

Privatpersonen; bei immerhin einem knappen Fünftel der<br />

ausgewerteten Vorgänge jedoch, 85 oder 18'/., handelt es sich um<br />

Amtspersonen oder Personen des öffentlichen Lebens, darunter 50<br />

<strong>Polizei</strong>beamte; bei 5 Vorgängen war die "Behörde insgesamt"<br />

betroffen (zum Verletzten s.u.Kap.3.).

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