„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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27. oder 11 <strong>durch</strong> die <strong>Polizei</strong> selbst angezeigt (25)<br />
kann die (quantitative) Registrierungshäufigkeit von<br />
"Beleidigungen" mit der Anzeigehäufigkeit <strong>durch</strong> private<br />
Anzeigeerstatter(26) nahezu gleichgesetzt und als Indikator für<br />
die (qualitative) Bedeutung genommen werden, die<br />
"Beleidigungen" für die von ihnen Betroffenen haben - für ihr<br />
Bedürfnis nach pol izei 1 icher- und/oder justitieller<br />
Unterstützung bei der Konf1iktaustragung, möglicherweise auch<br />
für ihr Bedürfnis nach einer Disziplinierung und<br />
Strafverfolgung des "Täters",<br />
2,1.1 Aussagekraft der KriminalStatistiken für die<br />
(qualitative) Bedeutung der<br />
(quantitativen) Registrierungshäufigkeit von<br />
"Beleidigungen"<br />
25) Die restlichen 5 Vorgänge werden <strong>durch</strong> Dritte/Zeugen oder<br />
sonstige Personen/Instanzen angezeigt; im Durchschnitt aller<br />
von der <strong>Polizei</strong> bearbeiteten Straftaten werden dagegen 83'/.<br />
<strong>durch</strong> die Geschädigten, 57, <strong>durch</strong> Dritte/Zeugen und 67. <strong>durch</strong> die<br />
<strong>Polizei</strong> selbst angezeigt (Steffen 1982,15f.)<br />
Die Auswertung der 11 <strong>durch</strong> die <strong>Polizei</strong> selbst angezeigten<br />
Vorgänge läßt keine eindeutigen Schlüsse darauf zu, wann und<br />
warum die <strong>Polizei</strong> von sich aus eine "Beleidigung" zur Anzeige<br />
bringt. Denn: In keinem dieser Fälle war ein <strong>Polizei</strong>beamter<br />
selbst, eine andere Amtsperson oder eine Person des<br />
öffentlichen Lebens verletzt worden; keiner dieser Fälle<br />
ereignete sich in einem Amtsgebäude oder im Straßenverkehr, 3<br />
dagegen sogar im privaten Bereich; in 7 dieser Fälle war die<br />
<strong>Polizei</strong> zwar am Tatort, doch bildeten polizeiliche<br />
(Eingriffs)maßnahmen in keinem Fall den Anlaß für die<br />
angezeigte "Beleidigung"; und bei 6 Fällen handelte es sich um<br />
"reine" Beleidigungen, ohne daß irgendwelche weitere<br />
Straftatbestände verletzt worden waren (vgl. dazu Tab.8).<br />
26) Denn die Verletzten der angezeigten "Beleidigungen" sind<br />
bei 378 Vorgängen oder 825C und damit ganz überwiegend<br />
Privatpersonen; bei immerhin einem knappen Fünftel der<br />
ausgewerteten Vorgänge jedoch, 85 oder 18'/., handelt es sich um<br />
Amtspersonen oder Personen des öffentlichen Lebens, darunter 50<br />
<strong>Polizei</strong>beamte; bei 5 Vorgängen war die "Behörde insgesamt"<br />
betroffen (zum Verletzten s.u.Kap.3.).