27.05.2014 Aufrufe

„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

166<br />

mit der Einschaltung des Schiedsmannes/der Vergleichsbehörde<br />

für den Antragsteller verbunden sind.<br />

In dieser Anbindung an die Justiz und Abhängigkeit von der<br />

justizförmigen Regelung der Konf1ikte, in der abgeleiteten<br />

Handlungskompetenz der Vergleichsbehörden, dürfte die zentrale<br />

Ursache für die Unzufriedenheit mit dem Sühneverfahren 1iegen ,<br />

das doch ansonsten den eigentlich positiven Kern der<br />

Privatklageregelung darstellt. Denn:<br />

Die Vergleichsbehörden/Sehiedsmänner sind reine<br />

Ausweitungen des Justizsystems, was nicht zuletzt 1<br />

auch im "Erscheinungszwang" und den Möglichkeiten<br />

eines "Ordnungsgeldes" bei Nichterscheinen des<br />

Antragsstellers (in Nordrhein-Westfalen z.B. nach<br />

wie vor, in <strong>Bayern</strong> seit dem 29.01. 1957 nicht mehr<br />

möglich) sichtbar wird.<br />

Die Einschaltung der Vergleichsbehörden bzw. der<br />

Sehiedsmänner ist an die Einreichung der Privatklage<br />

gebunden, die Konf1i ktbetei1 igten können sich weder<br />

unmittelbar, unabhängig von der Einreichung der<br />

Privatklage an diese Vermittlungseinrichtungen<br />

wenden, noch muß auch bei der Erstattung einer<br />

Strafanzeige ein Sühneverfahren <strong>durch</strong>geführt werden.<br />

Damit liegen für die Vergleichsbehorden die Merkmale<br />

"hohe Zugang1ichkeit" und "spontane Anrufung" als<br />

Voraussetzungen für eine effiziente Konf1iktregelung<br />

nicht vor.<br />

"Schiedsmänner" sind ehrenamtliche Männer und<br />

Frauen, die "ihrer Person1ichkeit nach aur<br />

Streitschlichtung besonders befähigt sind" -<br />

1221 Gem. der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhei n-<br />

Westfalen vom 10.03.1970; in <strong>Bayern</strong> wurde die Durchführung<br />

früher den Bürgermeistern, Jetzt den Gemeinden insgesamt<br />

übertragen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!