„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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mit der Einschaltung des Schiedsmannes/der Vergleichsbehörde<br />
für den Antragsteller verbunden sind.<br />
In dieser Anbindung an die Justiz und Abhängigkeit von der<br />
justizförmigen Regelung der Konf1ikte, in der abgeleiteten<br />
Handlungskompetenz der Vergleichsbehörden, dürfte die zentrale<br />
Ursache für die Unzufriedenheit mit dem Sühneverfahren 1iegen ,<br />
das doch ansonsten den eigentlich positiven Kern der<br />
Privatklageregelung darstellt. Denn:<br />
Die Vergleichsbehörden/Sehiedsmänner sind reine<br />
Ausweitungen des Justizsystems, was nicht zuletzt 1<br />
auch im "Erscheinungszwang" und den Möglichkeiten<br />
eines "Ordnungsgeldes" bei Nichterscheinen des<br />
Antragsstellers (in Nordrhein-Westfalen z.B. nach<br />
wie vor, in <strong>Bayern</strong> seit dem 29.01. 1957 nicht mehr<br />
möglich) sichtbar wird.<br />
Die Einschaltung der Vergleichsbehörden bzw. der<br />
Sehiedsmänner ist an die Einreichung der Privatklage<br />
gebunden, die Konf1i ktbetei1 igten können sich weder<br />
unmittelbar, unabhängig von der Einreichung der<br />
Privatklage an diese Vermittlungseinrichtungen<br />
wenden, noch muß auch bei der Erstattung einer<br />
Strafanzeige ein Sühneverfahren <strong>durch</strong>geführt werden.<br />
Damit liegen für die Vergleichsbehorden die Merkmale<br />
"hohe Zugang1ichkeit" und "spontane Anrufung" als<br />
Voraussetzungen für eine effiziente Konf1iktregelung<br />
nicht vor.<br />
"Schiedsmänner" sind ehrenamtliche Männer und<br />
Frauen, die "ihrer Person1ichkeit nach aur<br />
Streitschlichtung besonders befähigt sind" -<br />
1221 Gem. der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhei n-<br />
Westfalen vom 10.03.1970; in <strong>Bayern</strong> wurde die Durchführung<br />
früher den Bürgermeistern, Jetzt den Gemeinden insgesamt<br />
übertragen.