„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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- eines gleichzeitigen, (frei) zugänglichen und<br />
konf1ikt(gemeinde)nahen Angebotes justizförmiger und<br />
vermittlungsorientierter <strong>Konfliktregelung</strong>en;<br />
des Wahlrechtes der Konfliktbeteiligten;<br />
der Sicherung und Beachtung bestehender<br />
Verfahrensgarantien;<br />
der Vermeidung einer Ausweitung der sozialen<br />
Kontrolle;<br />
einer möglichst zurückhaltenden Beteiligung und<br />
Einschaltung von "Experten";<br />
drei Instanzen und Institutionen zu, die bezüglich der<br />
<strong>Konfliktregelung</strong> unabhängig voneinander arbeiten und die<br />
alternativen Strategien der justizf örtnigen und der<br />
vermittlungsorientierten <strong>Konfliktregelung</strong> anbieten:<br />
1. Justizförmige Regelung <strong>durch</strong> Staatsanwaltschaft und<br />
Gericht:<br />
Wie bisher können auf den Strafantrag des Verletzten hin<br />
Offizialverfahren <strong>durch</strong>geführt werden.<br />
2. Justizförmlge und vermittlungsorientierte Regelung <strong>durch</strong><br />
die <strong>Polizei</strong>:<br />
2.1 Wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt, wird<br />
die Anzeige ohne weitere polizeiliche Ermittlungen<br />
der Staatsanwaltschaft vorgelegt.<br />
2.2 Wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt, kann<br />
die <strong>Polizei</strong> ohne Rechtsfolgen für die Beteiligten<br />
den Konflikt entweder selbst regeln oder eine<br />
Regelung arrangieren (z.B. <strong>durch</strong> die<br />
"Beratungsstellen").<br />
3. Vermittlungsorientierte Regelung <strong>durch</strong> die<br />
"Beratungsstellen":<br />
Bei den Gemeinden einzurichtende "Beratungsstellen" können<br />
alle Konflikte, mit denen sich die Betroffenen entweder<br />
direkt an die "Beratungsstellen" wenden oder an sie<br />
verwiesen werden, selbst und ohne (Rechts>folgen für die