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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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172<br />

- eines gleichzeitigen, (frei) zugänglichen und<br />

konf1ikt(gemeinde)nahen Angebotes justizförmiger und<br />

vermittlungsorientierter <strong>Konfliktregelung</strong>en;<br />

des Wahlrechtes der Konfliktbeteiligten;<br />

der Sicherung und Beachtung bestehender<br />

Verfahrensgarantien;<br />

der Vermeidung einer Ausweitung der sozialen<br />

Kontrolle;<br />

einer möglichst zurückhaltenden Beteiligung und<br />

Einschaltung von "Experten";<br />

drei Instanzen und Institutionen zu, die bezüglich der<br />

<strong>Konfliktregelung</strong> unabhängig voneinander arbeiten und die<br />

alternativen Strategien der justizf örtnigen und der<br />

vermittlungsorientierten <strong>Konfliktregelung</strong> anbieten:<br />

1. Justizförmige Regelung <strong>durch</strong> Staatsanwaltschaft und<br />

Gericht:<br />

Wie bisher können auf den Strafantrag des Verletzten hin<br />

Offizialverfahren <strong>durch</strong>geführt werden.<br />

2. Justizförmlge und vermittlungsorientierte Regelung <strong>durch</strong><br />

die <strong>Polizei</strong>:<br />

2.1 Wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt, wird<br />

die Anzeige ohne weitere polizeiliche Ermittlungen<br />

der Staatsanwaltschaft vorgelegt.<br />

2.2 Wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt, kann<br />

die <strong>Polizei</strong> ohne Rechtsfolgen für die Beteiligten<br />

den Konflikt entweder selbst regeln oder eine<br />

Regelung arrangieren (z.B. <strong>durch</strong> die<br />

"Beratungsstellen").<br />

3. Vermittlungsorientierte Regelung <strong>durch</strong> die<br />

"Beratungsstellen":<br />

Bei den Gemeinden einzurichtende "Beratungsstellen" können<br />

alle Konflikte, mit denen sich die Betroffenen entweder<br />

direkt an die "Beratungsstellen" wenden oder an sie<br />

verwiesen werden, selbst und ohne (Rechts>folgen für die

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