„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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1.3 Methoden und Materialien der Untersuchung<br />
1.3.1 Methoden: Auswertung von Statistiken und<br />
Dokuntentenanalyae<br />
Bei der Beantwortung der Untersuchungsfragen konnte nur zum<br />
geringeren Tei1 auf bereits vorhandene, prozeflproduzierte Daten<br />
zurückgegriffen werden: So z.B. auf die Daten der<br />
Kriminalstatistiken bei den Fragen nach der Bedeutung der<br />
Anzeigeerstattung als Strategie der Konfliktaustragung bei<br />
"Beleidigungen".<br />
Der weitaus größte Teil der Untersuchung bezieht sich auf<br />
Materialien, die mit der Methode der Dokumentenanalyse erst<br />
erhoben werden mußten. Dem Ansatz der Untersuchung<br />
entsprechend, mit dem insbesondere auch die vor einer<br />
justitiellen/gerichtlichen Erledigung ablaufenden Phasen der<br />
Konfliktaustragung erfaßt und analysiert werden sollen, wurden<br />
dafür vor allem polizeiliche Unterlagen und nicht - wie bei den<br />
bereits zitierten justizzentrierten Untersuchungen -<br />
Gerichtsakten ausgewertet; die Entscheidung für diese<br />
Materialbasis bedeutet gleichzeitig, daß keine<br />
Privatklageverfahren in die Untersuchung einbezogen werden, da<br />
bei diesen die Anzeigen ganz überwiegend direkt und ohne<br />
vorherige Einschaltung der <strong>Polizei</strong> bei Gericht eingereicht<br />
werden.<br />
Mit der Entscheidung für die polizeilichen Unterlagen und<br />
Erkenntnisse werden gleichzeitig die Aufgaben, Vorgehensweisen<br />
und Ergebnisse der <strong>Polizei</strong> bei der Anzeigenbearbeitung und<br />
<strong>Konfliktregelung</strong> betont: Also der Instanz der strafrechtlichen<br />
Sozialkontroile, deren Tätigkeit und Erkenntnisse in den<br />
justizzentrierten Untersuchungen zu diesem Bereich ebensowenig<br />
Beachtung oder auch nur Erwähnung gefunden haben wie im<br />
juristischen Schrifttum überhaupt, wenn es um Fragen der<br />
Verbrechensbekämpfung und Kriminalitätskontrolle geht, deren<br />
Beitrag zur <strong>Konfliktregelung</strong> aber gerade bei diesen Taten mit<br />
relativ geringer strafrecht1 icher Relevanz von erheblicher<br />
Bedeutung ist