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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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11<br />

auch außerhalb dieser strafrecht1ichen <strong>Konfliktregelung</strong><br />

den Tat- und dami t Konf1iktbeteil igten kaum Möglichkeiten<br />

und Einrichtungen zur Verfügung stellt, bei denen sie<br />

ihre subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen, ihre Art der<br />

Konfliktwahrnehmung und ihre Bedürfnisse nach einer<br />

Konfliktaustragung und -regelung zum Ausdruck bringen<br />

können.<br />

Die ausgeprägte und gegenüber früheren Jahren erheblich<br />

gestiegene Anzeigehäufigkeit bei "Beleidigungen" - der Anlaö<br />

dieser Untersuchung - ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß<br />

bei "Beleidigungen" die strafrechtliche und die soziale<br />

Relevanz dieser Taten offensichtlich zunehmend weniger<br />

deckungsgleich sind und zunehmend häufiger auseinanderfallen,<br />

daß die justitielle Behandlung dieser Konf1ikte ihrer<br />

tatsächlichen Bedeutung für die Betroffenen auch nicht<br />

annähernd gerecht wird und insoweit unzulänglich ist.<br />

Denn die Anzeigeerstattung von "Beleidigungen" bei der <strong>Polizei</strong><br />

läßt sich als eine Strategie der Konfliktaustragung verstehen,<br />

die den Betroffenen angesichts der "offiziellen<br />

Bagatellisierung" dieser Delikte <strong>durch</strong> Gesetzgebung und<br />

Rechtsprechung und des fast völ1 igen Fehlens alternativer,<br />

außerstrafrecht1 icher Möglichkeiten zur <strong>Konfliktregelung</strong> als<br />

nahezu einzige Strategie der "öffentlichen" Konf1iktaustragung<br />

zur Verfügung steht und von den Betroffenen dann gewählt wird,<br />

wenn sie andere Strategien der Konf1iktbewältigung, hier<br />

insbesondere die der Konf1iktVermeidung und -begrenzung(6),<br />

nicht (erfolgreich) einsetzen konnten. Die Frage ist nur, ob<br />

und wie erfolgreich diese Strategie sein kann, ob sie<br />

ausreicht, um die mit der "Beleidigung" verbundenen sozialen<br />

Konflikte zu lösen und die Konf1iktregelungs- und<br />

Befriedungsfunktionen des Strafrechts zu sichern.<br />

6) Hie etwa Normalisierungs- und Neutralisierungs-techniken,<br />

Bagatel1isierungen, Meidungsverhalten oder Resignation; vgl.<br />

dazu Hanak 1984 , Falke/Gessner 1982 und die Ausführungen in<br />

Kap.5).

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