„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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beschränkten ihr Interesse an der Täterpersonlichkeit vielfach<br />
knapp auf die Personalienfeststellung und verfügten meist wohl<br />
unnötig lange Fristen ... Klagen oder Nichtklagen ist nach<br />
mißlungenem Sühneversuch meist nur eine Frage der Angst vor den<br />
Kosten und der Länge des Verfahrens. Dies aber ist wohl<br />
unvereinbar mit unseren Auffassungen von Gerechtigkeit ... Dem<br />
vernünftigen Menschen ist von der Beleidigungsklage im<br />
Privatklageweg im allgemeinen abzuraten."<br />
In der Rechtswirklichkeit hat sich die Privatklagemöglichkeit<br />
damit nicht als ein Strafverfolgungsprivileg erwiesen, sondern<br />
eher als eine Strafverfolgungslast: Da die Verurteilungsquoten<br />
anhängiger Privatklageverfahren nur zwischen 2X und 8'/.<br />
liegen(70), hat der Privatkläger bei einem hohen<br />
Kostenrisiko(71) nur sehr geringe Chancen, eine Verurteilung zu<br />
erreichen(von Schacky 1975,20; Rieß 1984,Rdn. 23) . Die auch für<br />
die Projektdaten festgestellten häufigen Einstellungen des<br />
Staatsanwalts gem. §§ 374,376 StPO "unter Verweis auf den<br />
Privatklageweg" sind damit weder für das Verhalten der<br />
Verletzten noch für das der Gerichte von Bedeutung.<br />
Für den Verletzten sind damit die Erfolgsaussichten - und das<br />
heißt hier vor allem: Verurteilungsaussichten - im<br />
Privatklageverfahren fast noch schlechter als im<br />
Offizialverfahren - und das bei einem doch nicht unerheblichen<br />
Kostenrisiko.<br />
70) Zwar stehen diese Angaben für die Erledigung von<br />
Privatklagen und Sühneversuchen nicht nach Straftatbeständen<br />
differenziert zur Verfügung, doch kann davon ausgegangen<br />
werden, daß sie sich in ihrer überwiegenden Mehrheit auf<br />
"Beleidigungen" und - schon seltener - auf "Körperverletzungen"<br />
beziehen (Rieß 1984,Rdn.23).<br />
71) Gem. §§ 379a, 471 StPO und 67 Abs.l GKG hat der<br />
Privatkläger bereits bei der Erhebung der Privatklage beim<br />
Amtsgericht einen GebührenVorschuß zu zahlen — und<br />
gegebenenfalls, nämlich dann, wenn keine Verurteilung des<br />
Beschuldigten erfolgt, auch die Kosten des Verfahrens und die<br />
dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu<br />
übernehmen.