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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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beschränkten ihr Interesse an der Täterpersonlichkeit vielfach<br />

knapp auf die Personalienfeststellung und verfügten meist wohl<br />

unnötig lange Fristen ... Klagen oder Nichtklagen ist nach<br />

mißlungenem Sühneversuch meist nur eine Frage der Angst vor den<br />

Kosten und der Länge des Verfahrens. Dies aber ist wohl<br />

unvereinbar mit unseren Auffassungen von Gerechtigkeit ... Dem<br />

vernünftigen Menschen ist von der Beleidigungsklage im<br />

Privatklageweg im allgemeinen abzuraten."<br />

In der Rechtswirklichkeit hat sich die Privatklagemöglichkeit<br />

damit nicht als ein Strafverfolgungsprivileg erwiesen, sondern<br />

eher als eine Strafverfolgungslast: Da die Verurteilungsquoten<br />

anhängiger Privatklageverfahren nur zwischen 2X und 8'/.<br />

liegen(70), hat der Privatkläger bei einem hohen<br />

Kostenrisiko(71) nur sehr geringe Chancen, eine Verurteilung zu<br />

erreichen(von Schacky 1975,20; Rieß 1984,Rdn. 23) . Die auch für<br />

die Projektdaten festgestellten häufigen Einstellungen des<br />

Staatsanwalts gem. §§ 374,376 StPO "unter Verweis auf den<br />

Privatklageweg" sind damit weder für das Verhalten der<br />

Verletzten noch für das der Gerichte von Bedeutung.<br />

Für den Verletzten sind damit die Erfolgsaussichten - und das<br />

heißt hier vor allem: Verurteilungsaussichten - im<br />

Privatklageverfahren fast noch schlechter als im<br />

Offizialverfahren - und das bei einem doch nicht unerheblichen<br />

Kostenrisiko.<br />

70) Zwar stehen diese Angaben für die Erledigung von<br />

Privatklagen und Sühneversuchen nicht nach Straftatbeständen<br />

differenziert zur Verfügung, doch kann davon ausgegangen<br />

werden, daß sie sich in ihrer überwiegenden Mehrheit auf<br />

"Beleidigungen" und - schon seltener - auf "Körperverletzungen"<br />

beziehen (Rieß 1984,Rdn.23).<br />

71) Gem. §§ 379a, 471 StPO und 67 Abs.l GKG hat der<br />

Privatkläger bereits bei der Erhebung der Privatklage beim<br />

Amtsgericht einen GebührenVorschuß zu zahlen — und<br />

gegebenenfalls, nämlich dann, wenn keine Verurteilung des<br />

Beschuldigten erfolgt, auch die Kosten des Verfahrens und die<br />

dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zu<br />

übernehmen.

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