27.05.2014 Aufrufe

„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

94<br />

Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung<br />

wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der<br />

Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen<br />

Beweggründe des Täters oder der Stellung des<br />

Verletzten im öffentlichen Leben ein Anliegen der<br />

Allgemeinheit ist (RiStBV Nr. 86 Abs.2).<br />

Durch diese<br />

rechtliche Bewertung und <strong>durch</strong> die Einrichtung und<br />

das Erfordernis eines der Erhebung der Privatklage zwingend<br />

vorgeschalteten<br />

wi rd<br />

Sühneverfahrens:<br />

gem. § 380 StPO ist die Erhebung der Privatklage<br />

erst zulässig, nachdem von einer <strong>durch</strong> die<br />

Landesjustizverwaltungen zu bezeichnenden<br />

Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht<br />

worden ist. In <strong>Bayern</strong> findet ein Sühneversuch nur<br />

dann statt, wenn beide Parteien in derselben<br />

Gemeinde wohnhaft sind;<br />

einerseits der staatliche Strafanspruch, also das<br />

Recht und die Pflicht des Staates zur<br />

Strafverfolgung, zurückgenommen.<br />

Antragserfordernis und Privatklagemöglichkeit<br />

<strong>durch</strong>brechen Offizial- und Legalitätsprinzip, die<br />

ansonsten das geltende Strafrecht beherrschen,<br />

betonen den Bagatellcharakter der Tat und den hier<br />

bestehenden Wunsch nach Entlastung der<br />

Strafverfolgungsinstanzen und tragen "der<br />

Problematik des Ehrenschutzes im materiellen und<br />

formellen Recht Rechnung" IRieß 1984,Rdn.16). Die<br />

Bagatellisierung dieses Deliktsbereiches wird<br />

bere its 1924<br />

in der Begründung des Gesetzgebers bei<br />

der Aufnahme der Privatklage in die<br />

Reichsstrafprozeßordnung deutlich<br />

(seither hat sich<br />

weder an ihrer Fassung, noch am Katalog der<br />

einbezogenen Straftaten wesentliches geändert):<br />

'Beleidigungen und leichte Mißhandlungen sind<br />

alltägliche Vorkommnisse; sie berühren das<br />

allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft<br />

meistens wenig, und selbst für die Betei1 igten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!