„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung<br />
wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der<br />
Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen<br />
Beweggründe des Täters oder der Stellung des<br />
Verletzten im öffentlichen Leben ein Anliegen der<br />
Allgemeinheit ist (RiStBV Nr. 86 Abs.2).<br />
Durch diese<br />
rechtliche Bewertung und <strong>durch</strong> die Einrichtung und<br />
das Erfordernis eines der Erhebung der Privatklage zwingend<br />
vorgeschalteten<br />
wi rd<br />
Sühneverfahrens:<br />
gem. § 380 StPO ist die Erhebung der Privatklage<br />
erst zulässig, nachdem von einer <strong>durch</strong> die<br />
Landesjustizverwaltungen zu bezeichnenden<br />
Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht<br />
worden ist. In <strong>Bayern</strong> findet ein Sühneversuch nur<br />
dann statt, wenn beide Parteien in derselben<br />
Gemeinde wohnhaft sind;<br />
einerseits der staatliche Strafanspruch, also das<br />
Recht und die Pflicht des Staates zur<br />
Strafverfolgung, zurückgenommen.<br />
Antragserfordernis und Privatklagemöglichkeit<br />
<strong>durch</strong>brechen Offizial- und Legalitätsprinzip, die<br />
ansonsten das geltende Strafrecht beherrschen,<br />
betonen den Bagatellcharakter der Tat und den hier<br />
bestehenden Wunsch nach Entlastung der<br />
Strafverfolgungsinstanzen und tragen "der<br />
Problematik des Ehrenschutzes im materiellen und<br />
formellen Recht Rechnung" IRieß 1984,Rdn.16). Die<br />
Bagatellisierung dieses Deliktsbereiches wird<br />
bere its 1924<br />
in der Begründung des Gesetzgebers bei<br />
der Aufnahme der Privatklage in die<br />
Reichsstrafprozeßordnung deutlich<br />
(seither hat sich<br />
weder an ihrer Fassung, noch am Katalog der<br />
einbezogenen Straftaten wesentliches geändert):<br />
'Beleidigungen und leichte Mißhandlungen sind<br />
alltägliche Vorkommnisse; sie berühren das<br />
allgemeine Wohl der bürgerlichen Gesellschaft<br />
meistens wenig, und selbst für die Betei1 igten