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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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93<br />

4.1 Rechtliche Grundlagen und Bewertungen der "Beleidigungs"-<br />

Konflikte<br />

Die Straftatbestände der "Beleidigungen" (55) , die den<br />

sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert und den daraus<br />

folgenden Achtungsanspruch von Einzelpersonen und bestimmten<br />

Personengemeinschaften schützen sollen (56), sind nach der<br />

Definition des Gesetzgebers<br />

(absolute) Antragsdelikte:<br />

gem. § 194 Abs.l StGB wird die Beleidigung nur auf<br />

Antrag des (in der Regel unmittelbar, vgl. dazu § 77<br />

StGB) Verletzten verfolgt. Staatsanwaltschaft und<br />

Gericht dürfen nur dann tätig werden, wenn der<br />

Verletzte innerhalb der (dreimonatigen! Frist einen<br />

Strafantrag gestellt hat; und<br />

Privatklagedelikte:<br />

gem. § 374 StPO kann der Verletzte ohne vorherige<br />

Anrufung der Staatsanwaltschaft - also auch ohne<br />

vorherige Anzeigeerstattung bei der <strong>Polizei</strong> -<br />

selbständig bei Gericht Strafklage erheben. Die<br />

Staatsanwaltschaft bleibt bei diesen<br />

Straftatbeständen allerdings berechtigt, von<br />

vornherein oder auch bei einem schon laufenden<br />

Privatklageverfahren öffentliche Anklage zu erheben,<br />

also ein Offizialverfahren einzuleiten, wenn dies im<br />

öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches<br />

Interesse wird in der Regel dann angenommen, wenn<br />

der Rechtsfrieden über den Lebenskrei s des<br />

55) Zum Deliktsbereich "Beleidigungen" zählen die Verstöße<br />

gegen die §§ 185, 186, 187, 187a, 189 StGB: "Beleidigung",<br />

"üble Nachrede", "Verleumdung", "üble Nachrede und Verleumdung<br />

gegen Personen des öffentlichen Lebens", "Verunglimpfung des<br />

Andenkens Verstorbener".<br />

In der <strong>Polizei</strong>lichen Kriminalstatistik werden diese Tatbestände<br />

mit Ausnahme der Verstöße gegen den §187a StGB mit der<br />

geraeinsamen Schlüsselzahl "6730" erfaßt und ausgewiesen.<br />

56) Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch. Kommentar. 21.Auflage.<br />

München 1982. Verbemerkungen zu den §5 185 ff., Rdn.l.

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