„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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4.1 Rechtliche Grundlagen und Bewertungen der "Beleidigungs"-<br />
Konflikte<br />
Die Straftatbestände der "Beleidigungen" (55) , die den<br />
sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert und den daraus<br />
folgenden Achtungsanspruch von Einzelpersonen und bestimmten<br />
Personengemeinschaften schützen sollen (56), sind nach der<br />
Definition des Gesetzgebers<br />
(absolute) Antragsdelikte:<br />
gem. § 194 Abs.l StGB wird die Beleidigung nur auf<br />
Antrag des (in der Regel unmittelbar, vgl. dazu § 77<br />
StGB) Verletzten verfolgt. Staatsanwaltschaft und<br />
Gericht dürfen nur dann tätig werden, wenn der<br />
Verletzte innerhalb der (dreimonatigen! Frist einen<br />
Strafantrag gestellt hat; und<br />
Privatklagedelikte:<br />
gem. § 374 StPO kann der Verletzte ohne vorherige<br />
Anrufung der Staatsanwaltschaft - also auch ohne<br />
vorherige Anzeigeerstattung bei der <strong>Polizei</strong> -<br />
selbständig bei Gericht Strafklage erheben. Die<br />
Staatsanwaltschaft bleibt bei diesen<br />
Straftatbeständen allerdings berechtigt, von<br />
vornherein oder auch bei einem schon laufenden<br />
Privatklageverfahren öffentliche Anklage zu erheben,<br />
also ein Offizialverfahren einzuleiten, wenn dies im<br />
öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches<br />
Interesse wird in der Regel dann angenommen, wenn<br />
der Rechtsfrieden über den Lebenskrei s des<br />
55) Zum Deliktsbereich "Beleidigungen" zählen die Verstöße<br />
gegen die §§ 185, 186, 187, 187a, 189 StGB: "Beleidigung",<br />
"üble Nachrede", "Verleumdung", "üble Nachrede und Verleumdung<br />
gegen Personen des öffentlichen Lebens", "Verunglimpfung des<br />
Andenkens Verstorbener".<br />
In der <strong>Polizei</strong>lichen Kriminalstatistik werden diese Tatbestände<br />
mit Ausnahme der Verstöße gegen den §187a StGB mit der<br />
geraeinsamen Schlüsselzahl "6730" erfaßt und ausgewiesen.<br />
56) Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch. Kommentar. 21.Auflage.<br />
München 1982. Verbemerkungen zu den §5 185 ff., Rdn.l.