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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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haben sie in der Regel eine viel zu geringe<br />

Bedeutung, als daß ein rechtliches oder sittliches<br />

Bedürfnis vorläge, stets eine Bestrafung<br />

herbeizuführen. Darum bildet erfahrungsgemäß die<br />

Verfolgung und Bestrafung jener Gesetzesverletzung<br />

nicht die Regel, sondern die Ausnahme." (Löwe-<br />

Rose nberg vor § 374, Rdn.2)<br />

Andererseits wird mit der Antragserfordernis, also<br />

dem Vetorecht des Verletzten, und vor allem mit der<br />

Privatklagemöglichkeit die Stellung des Verletzten<br />

im Strafverfahren grundsätzlich gestärkt.<br />

Während der Staat ansonsten entsprechend dem<br />

herrschenden Offizia1prinzip im Strafverfahren<br />

seinen Strafanspruch selbst verwirklicht, ohne dabei<br />

auf den Willen und die Interessen des Verletzten<br />

Rücksicht zu nehmen, überläßt das Rechtsinstitut der<br />

Privatklage "dem Berechtigten die selbständige<br />

Durchführung der gesamten Strafverfolgung ... Es<br />

gi bt dem Ver1etzten damit Gestaltungsrechte, die<br />

weit über dessen sonstige Mitwirkungsbefugnisse im<br />

Strafverfahren hinausgehen ... Die Stellung als<br />

Privatkläger ist dabei die intensivste Form der<br />

Beteiligung des Verletzten am Strafprozeß" (Schauf<br />

1983, 170) .<br />

Zugleich betont der Gesetzgeber mi t dem Erfordernis<br />

und der Klagevoraussetzung des Sühneverfahrens den<br />

Gedanken der Aussöhnung zwischen den Beteiligten:<br />

Bei Beleidigungen(57), also bei Konflikten, die in<br />

und <strong>durch</strong> die Konfrontation von (mindestens) zwei<br />

Personen entstanden sind, ist der Ausgleich zwischen<br />

"Täter" und "Opfer", die <strong>Konfliktregelung</strong> und<br />

Wiederherstellung des sozialen Friedens <strong>durch</strong><br />

außerstrafrechtliche Maßnahmen ausdrücklich<br />

vorgesehen, sollen Strafverfahren und auch<br />

Zivilprozesse <strong>durch</strong> eine Streitbeilegung der<br />

57) Und auch beim Hausfriedensbruch, bei der Verletzung des<br />

Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der<br />

Sachbeschädigung, vgl. § 380 StPO.

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