„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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haben sie in der Regel eine viel zu geringe<br />
Bedeutung, als daß ein rechtliches oder sittliches<br />
Bedürfnis vorläge, stets eine Bestrafung<br />
herbeizuführen. Darum bildet erfahrungsgemäß die<br />
Verfolgung und Bestrafung jener Gesetzesverletzung<br />
nicht die Regel, sondern die Ausnahme." (Löwe-<br />
Rose nberg vor § 374, Rdn.2)<br />
Andererseits wird mit der Antragserfordernis, also<br />
dem Vetorecht des Verletzten, und vor allem mit der<br />
Privatklagemöglichkeit die Stellung des Verletzten<br />
im Strafverfahren grundsätzlich gestärkt.<br />
Während der Staat ansonsten entsprechend dem<br />
herrschenden Offizia1prinzip im Strafverfahren<br />
seinen Strafanspruch selbst verwirklicht, ohne dabei<br />
auf den Willen und die Interessen des Verletzten<br />
Rücksicht zu nehmen, überläßt das Rechtsinstitut der<br />
Privatklage "dem Berechtigten die selbständige<br />
Durchführung der gesamten Strafverfolgung ... Es<br />
gi bt dem Ver1etzten damit Gestaltungsrechte, die<br />
weit über dessen sonstige Mitwirkungsbefugnisse im<br />
Strafverfahren hinausgehen ... Die Stellung als<br />
Privatkläger ist dabei die intensivste Form der<br />
Beteiligung des Verletzten am Strafprozeß" (Schauf<br />
1983, 170) .<br />
Zugleich betont der Gesetzgeber mi t dem Erfordernis<br />
und der Klagevoraussetzung des Sühneverfahrens den<br />
Gedanken der Aussöhnung zwischen den Beteiligten:<br />
Bei Beleidigungen(57), also bei Konflikten, die in<br />
und <strong>durch</strong> die Konfrontation von (mindestens) zwei<br />
Personen entstanden sind, ist der Ausgleich zwischen<br />
"Täter" und "Opfer", die <strong>Konfliktregelung</strong> und<br />
Wiederherstellung des sozialen Friedens <strong>durch</strong><br />
außerstrafrechtliche Maßnahmen ausdrücklich<br />
vorgesehen, sollen Strafverfahren und auch<br />
Zivilprozesse <strong>durch</strong> eine Streitbeilegung der<br />
57) Und auch beim Hausfriedensbruch, bei der Verletzung des<br />
Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der<br />
Sachbeschädigung, vgl. § 380 StPO.