„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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und erfüllen damit zwar einerseits die Forderung<br />
nach dem Einsatz von Nicht-Experten bei der<br />
Vermittlung, werden aber andererseits und als Folge<br />
ihrer Abhängigkeit von der Justiz gerade deshalb von<br />
den juristischen Professionen in Frage gestellt und<br />
in ihrer Zuständigkeit und Befähigung angesichts<br />
"der immer komplizierteren Rechtsstreitigkeiten"<br />
bezweifelt{123).<br />
Die - zumindest nach den statistischen Angaben unbestreitbare -<br />
Tatsache, daß die Vergleichsbehörden dann, wenn sie<br />
(justizabhängig) eingeschaltet werden, von den<br />
Konfliktbeteiligten <strong>durch</strong>aus angenommen werden (abzulesen an<br />
der Regel maß igkeit, mit der die Kontrahenten erscheinen) und<br />
außerordentlich erfolgreich (im Vergleich zur Justiz) arbeiten,<br />
läßt auf einen Bedarf an einer nicht justizförmigen<br />
Konfi iktregelung schließen, der auch zu zahlreichen Vorschlägen<br />
einer "Wiederbelebung" der Vermittlungsbehörden geführt hat.<br />
So schlägt bereits v.Schacky ( 1975 , 344ff. ) vor, daß bei allen<br />
Antragsdelikten ein Sühneverfahren erforderlich werden soll,<br />
bevor sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befaßt und auch<br />
dann, wenn die Parteien in verschiedenen Gemeinden wohnen. Die<br />
Parteien sollen verpflichtet werden, beim Sühnetermin zu<br />
erscheinen und eine Strafantragsstel1ung soll erst dann<br />
zulässig sein, wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist.<br />
Diese Vorschläge von v.Schacky werden von Rieö (1984, Rdn.129-<br />
137! in seinem Gutachten zum 55. Deutschen Juristentag<br />
aufgegriffen und dahingehend ergänzt und erweitert, daß der<br />
123) Einen Sonderfal1 der Vergleichsbehörden stellt die<br />
"öffentliche Rechtsauskunft^- und Beratungsstelle" in Hamburg<br />
dar, die als staatliche Institution bereits 1922 eingerichtet<br />
worden ist und mit ehrenamtlichen, zumeist juristischen<br />
Mitarbeitern arbeitet - und deshalb dieser Kritik zumindest<br />
nicht in gleichem Ausmaß ausgesetzt ist.<br />
Ihre Aufgaben sind Rechtsauskunft und -beratung einschließlich<br />
praktischer Hilfeleistungen, Durchführung von Güteverfahren gern<br />
§ 794 ZPO und von Sühneverfahren gem. § 380 StPO.<br />
Die ÖRA kann die anstehenden Probleme mit rechtförmlichen,<br />
vermittlungsorientierten und außerrechtlichen Verfahrensmustern<br />
lösen und die Zuwei sung der Probleme zu den jewei1 igen<br />
Verfahrensarten selbst bestimmen, wobei das jewei1 ige "soziale<br />
Problemfeld" des Falles dafür entscheidend ist; vgl. dazu<br />
Hennings 1982 und Gottwald 1981.