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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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167<br />

und erfüllen damit zwar einerseits die Forderung<br />

nach dem Einsatz von Nicht-Experten bei der<br />

Vermittlung, werden aber andererseits und als Folge<br />

ihrer Abhängigkeit von der Justiz gerade deshalb von<br />

den juristischen Professionen in Frage gestellt und<br />

in ihrer Zuständigkeit und Befähigung angesichts<br />

"der immer komplizierteren Rechtsstreitigkeiten"<br />

bezweifelt{123).<br />

Die - zumindest nach den statistischen Angaben unbestreitbare -<br />

Tatsache, daß die Vergleichsbehörden dann, wenn sie<br />

(justizabhängig) eingeschaltet werden, von den<br />

Konfliktbeteiligten <strong>durch</strong>aus angenommen werden (abzulesen an<br />

der Regel maß igkeit, mit der die Kontrahenten erscheinen) und<br />

außerordentlich erfolgreich (im Vergleich zur Justiz) arbeiten,<br />

läßt auf einen Bedarf an einer nicht justizförmigen<br />

Konfi iktregelung schließen, der auch zu zahlreichen Vorschlägen<br />

einer "Wiederbelebung" der Vermittlungsbehörden geführt hat.<br />

So schlägt bereits v.Schacky ( 1975 , 344ff. ) vor, daß bei allen<br />

Antragsdelikten ein Sühneverfahren erforderlich werden soll,<br />

bevor sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befaßt und auch<br />

dann, wenn die Parteien in verschiedenen Gemeinden wohnen. Die<br />

Parteien sollen verpflichtet werden, beim Sühnetermin zu<br />

erscheinen und eine Strafantragsstel1ung soll erst dann<br />

zulässig sein, wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist.<br />

Diese Vorschläge von v.Schacky werden von Rieö (1984, Rdn.129-<br />

137! in seinem Gutachten zum 55. Deutschen Juristentag<br />

aufgegriffen und dahingehend ergänzt und erweitert, daß der<br />

123) Einen Sonderfal1 der Vergleichsbehörden stellt die<br />

"öffentliche Rechtsauskunft^- und Beratungsstelle" in Hamburg<br />

dar, die als staatliche Institution bereits 1922 eingerichtet<br />

worden ist und mit ehrenamtlichen, zumeist juristischen<br />

Mitarbeitern arbeitet - und deshalb dieser Kritik zumindest<br />

nicht in gleichem Ausmaß ausgesetzt ist.<br />

Ihre Aufgaben sind Rechtsauskunft und -beratung einschließlich<br />

praktischer Hilfeleistungen, Durchführung von Güteverfahren gern<br />

§ 794 ZPO und von Sühneverfahren gem. § 380 StPO.<br />

Die ÖRA kann die anstehenden Probleme mit rechtförmlichen,<br />

vermittlungsorientierten und außerrechtlichen Verfahrensmustern<br />

lösen und die Zuwei sung der Probleme zu den jewei1 igen<br />

Verfahrensarten selbst bestimmen, wobei das jewei1 ige "soziale<br />

Problemfeld" des Falles dafür entscheidend ist; vgl. dazu<br />

Hennings 1982 und Gottwald 1981.

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