„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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der Angri ff auf die staatliche Ordnung und nicht (auch) auf das<br />
private Opfer verstanden wird.<br />
Die Entdeckung des Widerspruchs zwischen Strafrecht und<br />
OpferInteresse - "in erster Linie leidet das Opfer unter der<br />
Straftat und nicht der anonyme Staat" (Janssen 1985,202) - und<br />
damit die "Wiederentdeckung des Opfers", begann mit der - für<br />
das Opfer nicht unbedingt positiven - Betonung seiner<br />
Mitverantwortung, seiner Tatbeiträge, insbesondere bei den sog.<br />
"Beziehungsdelikten"(89) und befaßt sich derzeit vor allem mit<br />
folgenden Themen und Fragestellungen:<br />
1. "Opferschutz im Strafverfahren":<br />
Hier geht es insbesondere um die Verbesserung der<br />
Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren, um<br />
die Vermeidung seiner sekundären Viktimimisierung<br />
<strong>durch</strong> Persönlichkeitsschutz, formelle Beteiligungsbefugnisse<br />
und Schadenersatzansprüche(90).<br />
89) In diesem Zusammenhang wird von Schünemann ( 1982 , 407ff. 1<br />
z.B- die Frage gestellt "in welchem Umfang das geltende Recht<br />
entweder einer bestimmten Opferdisposition oder Opferhandlung<br />
einen direkten, ausdrücklichen Einfluß auf die Bewertung des<br />
Täterverhaltens einräumt oder wenigstens für eine entsprechende<br />
Auslegung <strong>durch</strong> Rechtsprechung und Wissenschaft offen ist".<br />
Bei "Beleidigungen" hat man diese Mitverantwortung des Opfers<br />
schon immer gesehen und berücksichtigt, wenn z.B. die früheren<br />
Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, daß bei der Verurteilung<br />
"tiefe Feindschaft" stets nur mildernd berücksichtigt werde in<br />
dem Sinne, daß "die Tat nur Ausdruck gegenseitiger<br />
Gehässigkeiten bei langjähriger Feindschaft" gewesen sei (so<br />
bei von Lippa 1966,76).<br />
90) Hier ist insbesondere der bereits zitierte (FN 6)<br />
Gesetzentwurf der Bundesregierung zu nennen, mit dem vor allem<br />
den Opfern schwerer Straftaten gegen höchstpersönliche<br />
Rechtsgüter, etwa vergewaltigten Frauen, eine gesichertere<br />
Rechtsposition eingeräumt und ein besserer Schutz vor<br />
Beeinträchtigungen <strong>durch</strong> das Strafverfahren zuteil werden soll<br />
(Schreiber 1986,13); vgl. dazu außerdem Rieß 1984;<br />
Berckhauer/Steinhilper 1985; Lang 1985.<br />
In diesen Zusammenhang gehören auch das z.B. vom<br />
Innenministerium Baden-Württemberg herausgegebene "Merkblatt<br />
für <strong>Polizei</strong>beamte über das Verhalten gegenüber vergewaltigten<br />
Frauen bei der Anzeigenaufnahme" vom Februar 1986 u.a.