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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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135<br />

der Angri ff auf die staatliche Ordnung und nicht (auch) auf das<br />

private Opfer verstanden wird.<br />

Die Entdeckung des Widerspruchs zwischen Strafrecht und<br />

OpferInteresse - "in erster Linie leidet das Opfer unter der<br />

Straftat und nicht der anonyme Staat" (Janssen 1985,202) - und<br />

damit die "Wiederentdeckung des Opfers", begann mit der - für<br />

das Opfer nicht unbedingt positiven - Betonung seiner<br />

Mitverantwortung, seiner Tatbeiträge, insbesondere bei den sog.<br />

"Beziehungsdelikten"(89) und befaßt sich derzeit vor allem mit<br />

folgenden Themen und Fragestellungen:<br />

1. "Opferschutz im Strafverfahren":<br />

Hier geht es insbesondere um die Verbesserung der<br />

Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren, um<br />

die Vermeidung seiner sekundären Viktimimisierung<br />

<strong>durch</strong> Persönlichkeitsschutz, formelle Beteiligungsbefugnisse<br />

und Schadenersatzansprüche(90).<br />

89) In diesem Zusammenhang wird von Schünemann ( 1982 , 407ff. 1<br />

z.B- die Frage gestellt "in welchem Umfang das geltende Recht<br />

entweder einer bestimmten Opferdisposition oder Opferhandlung<br />

einen direkten, ausdrücklichen Einfluß auf die Bewertung des<br />

Täterverhaltens einräumt oder wenigstens für eine entsprechende<br />

Auslegung <strong>durch</strong> Rechtsprechung und Wissenschaft offen ist".<br />

Bei "Beleidigungen" hat man diese Mitverantwortung des Opfers<br />

schon immer gesehen und berücksichtigt, wenn z.B. die früheren<br />

Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, daß bei der Verurteilung<br />

"tiefe Feindschaft" stets nur mildernd berücksichtigt werde in<br />

dem Sinne, daß "die Tat nur Ausdruck gegenseitiger<br />

Gehässigkeiten bei langjähriger Feindschaft" gewesen sei (so<br />

bei von Lippa 1966,76).<br />

90) Hier ist insbesondere der bereits zitierte (FN 6)<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung zu nennen, mit dem vor allem<br />

den Opfern schwerer Straftaten gegen höchstpersönliche<br />

Rechtsgüter, etwa vergewaltigten Frauen, eine gesichertere<br />

Rechtsposition eingeräumt und ein besserer Schutz vor<br />

Beeinträchtigungen <strong>durch</strong> das Strafverfahren zuteil werden soll<br />

(Schreiber 1986,13); vgl. dazu außerdem Rieß 1984;<br />

Berckhauer/Steinhilper 1985; Lang 1985.<br />

In diesen Zusammenhang gehören auch das z.B. vom<br />

Innenministerium Baden-Württemberg herausgegebene "Merkblatt<br />

für <strong>Polizei</strong>beamte über das Verhalten gegenüber vergewaltigten<br />

Frauen bei der Anzeigenaufnahme" vom Februar 1986 u.a.

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