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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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142<br />

<strong>Konfliktregelung</strong> nicht gewährt wird, nur sehr selten<br />

in Anspruch genommen.<br />

3. "Verfahrensgarantien":<br />

Schließlich sind die Limitierungsfunktionen des<br />

Strafrechts - strafrecht1iehe Konf1iktregelungen und<br />

damit auch eventuelle Sanktionierungen sind<br />

eindeutig und von ihren Folgen her erwartbar und<br />

begrenzt, die Strafenden sind (zumindest weitgehend)<br />

kontrolliert und kontrollierbar - und hier<br />

insbesondere auch die Sicherung der<br />

Beschuldigtenrechte wesentliche und unverzichtbare 1<br />

Errungenschaften bei der Ersetzung der privaten<br />

Rache <strong>durch</strong> die staatliche Strafe (Feites<br />

1985, 417f. )<br />

Problematisch ist die strafrechtliche (staatliche)<br />

Konfliktbearbeitung deshalb auch nicht (nur) wegen ihrer<br />

strukturbedingten Nachteile geworden, sondern vor allem<br />

deshalb, weil aufgrund gesamtgesellschaftlicher Veränderungen<br />

die anderen, primär für die <strong>Konfliktregelung</strong> zuständigen<br />

Institutionen - wie die Familie oder die Nachbarschaft - diese<br />

Funktionen nicht mehr übernehmen (können) und die eigentlich

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