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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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1. Justizförmige Regelung <strong>durch</strong> Staatsanwaltschaft und<br />

Gericht:<br />

Wie bisher können auf den Strafantrag des Verletzten hin<br />

Offizialverfahren <strong>durch</strong>geführt werden.<br />

2. Justizförmige und vermittlungsorientierte Regelung <strong>durch</strong><br />

die <strong>Polizei</strong>:<br />

2.1. Wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt, wird<br />

die Anzeige ohne weitere polizeiliche Ermittlungen<br />

der Staatsanwaltschaft vorgelegt.<br />

2.2 Wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt, kann<br />

die <strong>Polizei</strong> ohne Rechtsfolgen für die Beteiligten<br />

den Konflikt entweder selbst regeln oder eine<br />

Regelung arrangieren (z.B. <strong>durch</strong> die<br />

"BeratungsstelLe").<br />

3. Vermittlungsor-ientierte Regelung <strong>durch</strong> die<br />

"Beratungsstellen"<br />

Bei den Gemeinden einzurichtende "Beratungsstellen" können<br />

alle Konflikte, mit denen sich die Betroffenen entweder<br />

direkt an die "Beratungsstellen" wenden oder an sie<br />

verwiesen werden, selbst und ohne (Rechts)folgen für die<br />

Ratsuchenden regeln, indem je nach den Interessen und<br />

Wünschen der Beteiligten nur der "Verletzte" bei der<br />

Lösung seiner Probleme beraten oder ein<br />

"Vermittlungsgespräch" mit allen Konfliktbeteiligten<br />

<strong>durch</strong>geführt wird.<br />

Falls erforderlich, können die "Beratungsatellen" die<br />

Konf1iktbeteiligten auf Hilfs- und Regelungsmöglichkei ten<br />

bei anderen Institutionen, Instanzen oder Personen<br />

("Experten") hinweisen und ihnen auf Wunsch bei deren<br />

Einschaltung behilflich sein.

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