„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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1. Justizförmige Regelung <strong>durch</strong> Staatsanwaltschaft und<br />
Gericht:<br />
Wie bisher können auf den Strafantrag des Verletzten hin<br />
Offizialverfahren <strong>durch</strong>geführt werden.<br />
2. Justizförmige und vermittlungsorientierte Regelung <strong>durch</strong><br />
die <strong>Polizei</strong>:<br />
2.1. Wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt, wird<br />
die Anzeige ohne weitere polizeiliche Ermittlungen<br />
der Staatsanwaltschaft vorgelegt.<br />
2.2 Wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt, kann<br />
die <strong>Polizei</strong> ohne Rechtsfolgen für die Beteiligten<br />
den Konflikt entweder selbst regeln oder eine<br />
Regelung arrangieren (z.B. <strong>durch</strong> die<br />
"BeratungsstelLe").<br />
3. Vermittlungsor-ientierte Regelung <strong>durch</strong> die<br />
"Beratungsstellen"<br />
Bei den Gemeinden einzurichtende "Beratungsstellen" können<br />
alle Konflikte, mit denen sich die Betroffenen entweder<br />
direkt an die "Beratungsstellen" wenden oder an sie<br />
verwiesen werden, selbst und ohne (Rechts)folgen für die<br />
Ratsuchenden regeln, indem je nach den Interessen und<br />
Wünschen der Beteiligten nur der "Verletzte" bei der<br />
Lösung seiner Probleme beraten oder ein<br />
"Vermittlungsgespräch" mit allen Konfliktbeteiligten<br />
<strong>durch</strong>geführt wird.<br />
Falls erforderlich, können die "Beratungsatellen" die<br />
Konf1iktbeteiligten auf Hilfs- und Regelungsmöglichkei ten<br />
bei anderen Institutionen, Instanzen oder Personen<br />
("Experten") hinweisen und ihnen auf Wunsch bei deren<br />
Einschaltung behilflich sein.