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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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Auf keinem der beiden rechtlich zulässigen Wege bietet die<br />

Justiz <strong>durch</strong> ihre Behandlungs- und Erledigungsstrategien den<br />

Verletzten von "Beleidigungen" damit eine realistische<br />

Möglichkeit, "zu ihrem Recht zu kommen", ihrer Betroffenheit<br />

über die erfahrene Verletzung Ausdruck zu verleihen, den<br />

Konf1ikt auszutragen und zu regeln.<br />

4.2.3 Sühneversuche bei "Beleidigungen": Keine Stärkung des<br />

Aussöhnungsgedankens in der Rechtswirklichkeit<br />

Da die Sühneversuche bei "Beleidigungen" vom Gesetzgeber nur an<br />

die Einreichung der Privatklage gebunden werden, nicht aber<br />

grundsätzlich an die Erstattung einer Strafanzeige bei diesen<br />

Delikten, bedeutet<br />

die Rückläufigkeit der Privatklageverfahren<br />

notwendi gerwei se auch einen Rückgang der "<strong>durch</strong>geführten<br />

Sühneversuche - und auch hier wäre es eine Verwechslung von<br />

Ursache und Wirkung, wallte man in diesem Rückgang eine<br />

Bestätigung der<br />

Sühneversuche als untaugliches und erfolgloses<br />

Instrument bei der <strong>Konfliktregelung</strong> sehen - das Gegenteil<br />

scheint der Fall zu sein(72).<br />

72) In <strong>Bayern</strong> wird eine besonders ausgeprägte Abneigung<br />

gegenüber den Sühneversuchen auch daran deutlich, daß sie nur<br />

dann <strong>durch</strong>geführt werden können (dürfen), wenn die Beteiligten<br />

in derselben Gernei nde wohnhaft si nd.<br />

Außerdem ist nicht nur die Einreichung der Privatklage, sondern<br />

zudem noch der "Sühneversuch" mit Kosten(risiken) für den<br />

Antragstel ler verbunden: Gem. der "Veranlasserhaftung" verfällt<br />

der vom Antragsteller zu hinterlegende Geldbetrag immer dann,<br />

wenn es zu keiner Einigung ("Vergleich") kommt - also auch<br />

dann, wenn der Antraggegner nicht zum Termin erscheint.

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