„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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Auf keinem der beiden rechtlich zulässigen Wege bietet die<br />
Justiz <strong>durch</strong> ihre Behandlungs- und Erledigungsstrategien den<br />
Verletzten von "Beleidigungen" damit eine realistische<br />
Möglichkeit, "zu ihrem Recht zu kommen", ihrer Betroffenheit<br />
über die erfahrene Verletzung Ausdruck zu verleihen, den<br />
Konf1ikt auszutragen und zu regeln.<br />
4.2.3 Sühneversuche bei "Beleidigungen": Keine Stärkung des<br />
Aussöhnungsgedankens in der Rechtswirklichkeit<br />
Da die Sühneversuche bei "Beleidigungen" vom Gesetzgeber nur an<br />
die Einreichung der Privatklage gebunden werden, nicht aber<br />
grundsätzlich an die Erstattung einer Strafanzeige bei diesen<br />
Delikten, bedeutet<br />
die Rückläufigkeit der Privatklageverfahren<br />
notwendi gerwei se auch einen Rückgang der "<strong>durch</strong>geführten<br />
Sühneversuche - und auch hier wäre es eine Verwechslung von<br />
Ursache und Wirkung, wallte man in diesem Rückgang eine<br />
Bestätigung der<br />
Sühneversuche als untaugliches und erfolgloses<br />
Instrument bei der <strong>Konfliktregelung</strong> sehen - das Gegenteil<br />
scheint der Fall zu sein(72).<br />
72) In <strong>Bayern</strong> wird eine besonders ausgeprägte Abneigung<br />
gegenüber den Sühneversuchen auch daran deutlich, daß sie nur<br />
dann <strong>durch</strong>geführt werden können (dürfen), wenn die Beteiligten<br />
in derselben Gernei nde wohnhaft si nd.<br />
Außerdem ist nicht nur die Einreichung der Privatklage, sondern<br />
zudem noch der "Sühneversuch" mit Kosten(risiken) für den<br />
Antragstel ler verbunden: Gem. der "Veranlasserhaftung" verfällt<br />
der vom Antragsteller zu hinterlegende Geldbetrag immer dann,<br />
wenn es zu keiner Einigung ("Vergleich") kommt - also auch<br />
dann, wenn der Antraggegner nicht zum Termin erscheint.