„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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Staatsanwalt bei allen Verfahren, die ein Vergehen zum<br />
Gegenstand haben, dem Verletzten, der die Strafanzeige<br />
erstattet hat, auferlegen kann, vor einer Vergleichsbehörde ein<br />
Sühneverfahren <strong>durch</strong>zuführen, wenn dies geeignet ist, die<br />
Rücknahme des Strafantrags zu bewirken oder das öffentliche<br />
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. War das<br />
Sühneverfahren erfolgreich, so stellt die Staatsanwaltschaft<br />
das Verfahren ein.<br />
Entschiedene Befürwortung findet das Sühneverfahren und der<br />
Schiedsmann auch in Nordrhein-Westfalen; ihren Ausdruck findet<br />
diese Befürwortung nicht zuletzt in der Ausweitung der<br />
Befugnisse des Schiedsmannes auf Zivilrecht!iche<br />
Angelegenheiten.<br />
Uns veranlassen allerdings die Tatsachen, daß solche auch aus<br />
unserer Sicht <strong>durch</strong>aus sinnvollen und machbaren Vorschläge für<br />
die Ausweitung und Aufwertung der Sühneversuche und der<br />
Vergleichbehörden nun schon seit über zehn Jahren folgenlos<br />
diskutiert werden und daß auch solche "neuen"<br />
Vergleichsbehörden justizabhängig - und damit rechtsformig -<br />
sind und bleiben, zu unserem Vorschlag der Einrichtung von<br />
öffentlichen "Beratungsstellen", die gegebenenfalls auch an die<br />
Stelle der Vergleichsbehörden treten könnten.<br />
5.5.2.2 Vorschlag: Einrichtung öffentlicher<br />
"Beratungsstellen" bei den Gemeinden<br />
Zusätzlich zur Erweiterung der Kompetenzen der <strong>Polizei</strong> bei der<br />
<strong>Konfliktregelung</strong> schlagen wir die Einrichtung von öffentlichen<br />
"Beratungsstellen" bei allen größeren Gemeinden (Kreisfreie<br />
Städte, Kreisstädte u.a.) <strong>Bayern</strong>s vor und damit die Schaffung<br />
einer beratungs- und vermittiungsorientierten, justizunabhängigen<br />
Institution, bei der sich<br />
alle Bürger, also nicht nur die einkommensschwachen,<br />
unabhängig von einer Strafanzeige oder der<br />
Einreichung der Privatklage,<br />
bei allen Alltagskonflikten und -problemen,<br />
allein oder mit den jeweiligen "Kontrahenten",<br />
von Verwaltungsbeamten