„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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4. Die strafrecht1iche Relevanz der "Beleidigungs"-Konfllkte:<br />
Recht1iche Grundlagen, justitielle Er]edigung und<br />
polizeiliche Behandlung<br />
In deutlichem<br />
und auffallendem Gegensatz zur sozialen Relevanz<br />
von "Beleidigungen", zu der Bedeutung, die "Be1eidigungs"-<br />
Konflikte für die von ihnen Betroffenen haben, steht die<br />
Bewertung und Behandlung der "Beleidigungen" <strong>durch</strong><br />
Gesetzgebung, juristisches Schrifttum, Rechtsprechung und<br />
Strafverfolgung, die sich als "offizielle Bagatellisierung"<br />
dieses Deliktsbereiches beschreiben läßt.<br />
Diese "offizielle Bagatellisierung" zeigt sich:<br />
1. In der gesetzlichen Definition der "Beleidigungen"<br />
als Antrags- und Privatklagedelikte, <strong>durch</strong> die der<br />
staatliche Strafanspruch - und damit auch das Ausmaß<br />
staatlicher/strafrechtlicher<br />
grundsätzlich zurückgenommen wird.<br />
Konf1ikt-regelung<br />
2. Im Handeln der Strafverfolgungsinstanzen,<br />
insbesondere in den Erledigungspraktiken von<br />
Statsanwaltschaften und Gerichten, <strong>durch</strong> die nicht<br />
nur im Offizia1 verfahren, sondern auch im<br />
Privatklageverfahren die<br />
Aussichten des Verletzten,<br />
zu einem Verfahren oder gar zu einer Verurteilung<br />
des Beschuldigten zu gelangen, außerordentlich<br />
geri ng geworden sind.<br />
3. In der für die Rechtswirklichkeit auch für<br />
"Beleidigungen" festzustellenden - und hier <strong>durch</strong>aus<br />
entgegen den prinzipiell vorgesehenen rechtlichen<br />
Möglichkeiten - fast völligen Ausschaltung des<br />
Opfers aus dem (Straf)Verfahren, <strong>durch</strong> die das Opfer<br />
dann auch bei diesen Delikten tatsächlich kaum<br />
Einfluß- und Mitwirkungsrechte hat.<br />
4. Durch diese Entwicklung hat gleichzeitig auch der<br />
Gedanke der Aussöhnung zwischen den an einer<br />
"Beleidigung" Beteiligten keine Förderung erfahren.