„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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160<br />
5.5.1.2 Privatklageverfahren(110)<br />
Zwar hat sich das Privatklageverfahren bei der<br />
Konfliktbewältigung selbst als ungeeignet und ineffektiv<br />
erwiesen - da die Verfolgungsinitiative nur theoretisch beim<br />
"Opfer" liegt, bietet das Privatklageverfahren gegenüber dem<br />
Offizialverfahren keine Vorteile, sondern eher nur Nachteile -,<br />
es erhält jedoch seinen sozialen Sinn <strong>durch</strong> das vorgeschaltete<br />
Sühneverfahren.<br />
Denn mit diesem Sühneverfahren besitzt das deutsche<br />
Straf(prozeß)recht ein eingeführtes, traditionelles<br />
Rechtsinstitut, das mit den Gedanken der Vermittlung und<br />
Versöhnung eher auf die gütliche Regelung der sozialen<br />
Konf1ikte zwischen "Täter" und "Opfer" ausgerichtet ist, als<br />
auf deren Bestrafung, auf Abschreckung und Vergeltung.<br />
Damit ist weder der Gedanke der Versöhnung noch der<br />
entsprechende Einsatz vermittlungsorientierter <strong>Konfliktregelung</strong>en<br />
der Strafprozeßordnung grundsätzlich fremd (wenn<br />
auch nicht selten in Verkennung dieser sozialen Bedeutung als<br />
"systemwidrig" bezeichnet); und das heißt auch, daß mit dem<br />
Sühneverfahren eine wichtige (rechtliche) Vorbedingung für den<br />
Einsatz vermittlungsorientierter Konfliktlosungen bereits<br />
vor 1iegt - auch wenn das Pri vatklägeverfahren selbst, für das<br />
sich, sowei t ersichtlich, auch keine überzeugten "Anhänger"<br />
aufzeigen lassen, sicherlich ersatzlos gestrichen werden<br />
könnte.<br />
110) Vgl. zur Kritik am Privatklageverfahren nicht nur die<br />
Folgerungen und Forderungen der früheren Untersuchungen zur<br />
"Beleidigungskriminalität", sondern auch z.B. die Ausführungen<br />
von v. Schacky 1975, Schauf 1983, Grebing 1984, Herrmann 1984,<br />
Rieß 1984, Weigend 1984.