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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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160<br />

5.5.1.2 Privatklageverfahren(110)<br />

Zwar hat sich das Privatklageverfahren bei der<br />

Konfliktbewältigung selbst als ungeeignet und ineffektiv<br />

erwiesen - da die Verfolgungsinitiative nur theoretisch beim<br />

"Opfer" liegt, bietet das Privatklageverfahren gegenüber dem<br />

Offizialverfahren keine Vorteile, sondern eher nur Nachteile -,<br />

es erhält jedoch seinen sozialen Sinn <strong>durch</strong> das vorgeschaltete<br />

Sühneverfahren.<br />

Denn mit diesem Sühneverfahren besitzt das deutsche<br />

Straf(prozeß)recht ein eingeführtes, traditionelles<br />

Rechtsinstitut, das mit den Gedanken der Vermittlung und<br />

Versöhnung eher auf die gütliche Regelung der sozialen<br />

Konf1ikte zwischen "Täter" und "Opfer" ausgerichtet ist, als<br />

auf deren Bestrafung, auf Abschreckung und Vergeltung.<br />

Damit ist weder der Gedanke der Versöhnung noch der<br />

entsprechende Einsatz vermittlungsorientierter <strong>Konfliktregelung</strong>en<br />

der Strafprozeßordnung grundsätzlich fremd (wenn<br />

auch nicht selten in Verkennung dieser sozialen Bedeutung als<br />

"systemwidrig" bezeichnet); und das heißt auch, daß mit dem<br />

Sühneverfahren eine wichtige (rechtliche) Vorbedingung für den<br />

Einsatz vermittlungsorientierter Konfliktlosungen bereits<br />

vor 1iegt - auch wenn das Pri vatklägeverfahren selbst, für das<br />

sich, sowei t ersichtlich, auch keine überzeugten "Anhänger"<br />

aufzeigen lassen, sicherlich ersatzlos gestrichen werden<br />

könnte.<br />

110) Vgl. zur Kritik am Privatklageverfahren nicht nur die<br />

Folgerungen und Forderungen der früheren Untersuchungen zur<br />

"Beleidigungskriminalität", sondern auch z.B. die Ausführungen<br />

von v. Schacky 1975, Schauf 1983, Grebing 1984, Herrmann 1984,<br />

Rieß 1984, Weigend 1984.

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