„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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In auffallendem Gegensatz zu der sozialen Relevan2 von<br />
"Beleidigungs"-Konf1ikten und dem damit verbundenen<br />
Regelungsbedarf der Beteiligten, steht ihre<br />
geringe strafrechtliche Relevanz: Die Zurücknahme des<br />
staatlichen Strafanspruchs - und damit auch der<br />
staatlichen/justitiellen Konf1iktregelung —, die bereits in der<br />
rechtlichen Einordnung dieser Tatbestände als Antrags- und<br />
Privatklagedelikte zum Ausdruck kommt, wird <strong>durch</strong> die<br />
Erledigungspraxis der Justiz voll bestätigt.<br />
Die Aussichten eines "Opfers" von "Beleidigungen", <strong>durch</strong> die<br />
Anzeige bei der <strong>Polizei</strong> zu einer Verurteilung zu gelangen, sind<br />
außerordentlich gering - es sei denn, es handelt sich bei ihm<br />
um eine "Person des öffentlichen Lebens/Amtsträger" und hier<br />
insbesondere um einen <strong>Polizei</strong>beamten, der in Ausübung seines<br />
Dienstes "beleidigt" worden ist.<br />
Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist bei "Beleidigungen"<br />
jedoch nicht nur im Offizialverfahren, sondern auch im<br />
Privatklageverfahren extrem gering: Das "Strafverfolgungsprivileg"<br />
des Privatklägers hat sich in der Rechtswirklichkeit<br />
als "Strafverfolgungslast" erwiesen.<br />
Diese Entwicklung ist für die <strong>Konfliktregelung</strong> bei<br />
"Beleidigungen" vor allem deshalb so problematisch, weil mit<br />
dem Rückgang der Privatklage auch das Sühneverfahren tdas der<br />
Privatklage im allgemeinen zwingend vorgeschaltet ist)<br />
praktisch bedeutungslos geworden ist: Da<strong>durch</strong> wird derzeit eine<br />
Institution, die den Gedanken der Aussöhnung, gütlichen<br />
Einigung und Vermittlung zwischen den Konfliktbeteiligten in<br />
einem ansonsten auf Bestrafung, Abschreckung und Vergeltung<br />
ausgerichteten Strafrecht <strong>durch</strong>aus erfolgreich vertreten hat<br />
(und vertritt), fast völlig von der <strong>Konfliktregelung</strong><br />
ausgeschlossen.<br />
3. <strong>Polizei</strong> liehe Konf1iktregelung bei "Beleidigungen