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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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In auffallendem Gegensatz zu der sozialen Relevan2 von<br />

"Beleidigungs"-Konf1ikten und dem damit verbundenen<br />

Regelungsbedarf der Beteiligten, steht ihre<br />

geringe strafrechtliche Relevanz: Die Zurücknahme des<br />

staatlichen Strafanspruchs - und damit auch der<br />

staatlichen/justitiellen Konf1iktregelung —, die bereits in der<br />

rechtlichen Einordnung dieser Tatbestände als Antrags- und<br />

Privatklagedelikte zum Ausdruck kommt, wird <strong>durch</strong> die<br />

Erledigungspraxis der Justiz voll bestätigt.<br />

Die Aussichten eines "Opfers" von "Beleidigungen", <strong>durch</strong> die<br />

Anzeige bei der <strong>Polizei</strong> zu einer Verurteilung zu gelangen, sind<br />

außerordentlich gering - es sei denn, es handelt sich bei ihm<br />

um eine "Person des öffentlichen Lebens/Amtsträger" und hier<br />

insbesondere um einen <strong>Polizei</strong>beamten, der in Ausübung seines<br />

Dienstes "beleidigt" worden ist.<br />

Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist bei "Beleidigungen"<br />

jedoch nicht nur im Offizialverfahren, sondern auch im<br />

Privatklageverfahren extrem gering: Das "Strafverfolgungsprivileg"<br />

des Privatklägers hat sich in der Rechtswirklichkeit<br />

als "Strafverfolgungslast" erwiesen.<br />

Diese Entwicklung ist für die <strong>Konfliktregelung</strong> bei<br />

"Beleidigungen" vor allem deshalb so problematisch, weil mit<br />

dem Rückgang der Privatklage auch das Sühneverfahren tdas der<br />

Privatklage im allgemeinen zwingend vorgeschaltet ist)<br />

praktisch bedeutungslos geworden ist: Da<strong>durch</strong> wird derzeit eine<br />

Institution, die den Gedanken der Aussöhnung, gütlichen<br />

Einigung und Vermittlung zwischen den Konfliktbeteiligten in<br />

einem ansonsten auf Bestrafung, Abschreckung und Vergeltung<br />

ausgerichteten Strafrecht <strong>durch</strong>aus erfolgreich vertreten hat<br />

(und vertritt), fast völlig von der <strong>Konfliktregelung</strong><br />

ausgeschlossen.<br />

3. <strong>Polizei</strong> liehe Konf1iktregelung bei "Beleidigungen

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