„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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ohne Rechtsfolgen<br />
169<br />
beraten bzw. "versöhnen" lassen können.<br />
An solche Beratungstellen werden vor allem fünf Forderungen und<br />
Erwartungen gerichtet:<br />
1. "Justizunabhängigkeit":<br />
Die Beratungsstellen sind allgemein und "spontan"<br />
zuganglich und justitiellen wie polizeilichen<br />
Regelungen weder vor- noch nachgeschaltet.<br />
2. "öffentlich":<br />
Der öffentlichen/staatlichen Intervention im Sinne<br />
von Dienstleistung und Hilfe wird der Vorzug vor<br />
gemeinschaftlich/nachbarschaftlich organisierten<br />
Konf1iktregelungsmaßnahmen gegeben, die auch<br />
angesichts der U.S.A.-Erfahrungen weder für möglich,<br />
noch für wünschbar gehalten werden.<br />
Dem "öffentlichen" Charakter der "Beratungsstellen"<br />
entspricht, daß sie nicht mit ehrenamtlich tätigen<br />
"engagierten Laien" oder "angesehenen<br />
Gemeinriemitgliedern" besetzt werden sollen, sondern<br />
mit Verwaltungsbeamten als berufsmäßigen Beratern<br />
und ggf. Vermittlern.<br />
3. "Beratung":<br />
Die Tätigkeit der "Beratungstellen" beschränkt sich<br />
nicht auf Rechtsberatung, sondern umfaßt Auskunft,<br />
Beratung und gegebenenfalls - nämlich dann, wenn die<br />
Beteil igten es wünschen - Vermi ttlung zu und bei<br />
allen Alltagskonflikten, die die Ratsuchenden<br />
vorbringen.<br />
Die Beratung bezieht sich ganz bewußt und<br />
absichtlich auf "Oberflächenprobleme", auf ganz<br />
konkrete Schwierigkeiten bei und in zwischenmenschlichen<br />
Beziehungen, bei denen schon ein Rat,<br />
eine Beratung dabei helfen kann, die Bedeutung<br />
dieser Probleme und die Möglichkeiten ihrer