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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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154<br />

personen-, rollen- und normbezogenen Streitigkeiten<br />

noch angemessen i st ( 106) .<br />

"Wahlrecht der Konfliktbeteiligten":<br />

Entscheidend für die Wahl der Regelungsart sind<br />

jedoch nicht nur die Arten der zu verhandelnden<br />

Konflikte, sondern auch die Interessen und<br />

Bedürfnisse der Konf1iktbeteiligten: Diese vor allern<br />

sollten die (Aus)wahl der Art der Konfliktaustragung<br />

bestimmen - ob eine Beratung genügt, ob ein<br />

Vermi ttl ungsverf ahren angebracht ist oder ob<br />

(darüberhinaus oder nur) eine rechtsförmige<br />

Entscheidung gewünscht wird(107).<br />

Grundsätzlich sollten deshalb<br />

mehrere Möglichkeiten und Strategien der<br />

Konfliktaustragung, in jedem Fall aber die<br />

komplementären Strategien der justizförmigen und<br />

106) Vgl. dazu und zum folgenden Hanak 1980; Gottwald 1981;<br />

Falke/Gessner 1982.<br />

107) Eine solche an den Interessen der Konfliktbeteiligten<br />

orientierte Form der Austragung kann nicht nur eher den<br />

unterschiedlichen Bedürfnissen und Belangen von "Tätern" -<br />

Beschuldigtenrechte! - und "Opfern" - Mitwirkungsbefugnisse -<br />

gerecht werden, sondern auch den unterschiedlichen<br />

"Strafbedürfnissen" der "Opfer": Empirische Ergebnisse machen<br />

nämlich deutlich, daß dieses "Strafbedürfnis" sehr<br />

unterschiedlich beurteilt werden muß, da die "Opfer" einerseits<br />

zwar mehr an Wiedergutmachung und Entschuldigung als an einer<br />

Bestrafung des "Täters" interessiert zu sein scheinen (vgl.<br />

dazu z.B. Sessar u.a.1986), andererseits aber auch gerade bei<br />

den AIltagskonf1ikten "ein irrationales, zum eigentlichen<br />

Anlaßfall in keinem Verhältnis stehendes Strafbedürfnis gegen<br />

einen verhaßten Kontrahenten" zu bestehen scheint (Hanak<br />

1984,176).Vgl. zum "Strafbedürfnis" außerdem Feites 1985; van<br />

Dijk 1985; Kiefl/Lamnek 1986.

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