„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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personen-, rollen- und normbezogenen Streitigkeiten<br />
noch angemessen i st ( 106) .<br />
"Wahlrecht der Konfliktbeteiligten":<br />
Entscheidend für die Wahl der Regelungsart sind<br />
jedoch nicht nur die Arten der zu verhandelnden<br />
Konflikte, sondern auch die Interessen und<br />
Bedürfnisse der Konf1iktbeteiligten: Diese vor allern<br />
sollten die (Aus)wahl der Art der Konfliktaustragung<br />
bestimmen - ob eine Beratung genügt, ob ein<br />
Vermi ttl ungsverf ahren angebracht ist oder ob<br />
(darüberhinaus oder nur) eine rechtsförmige<br />
Entscheidung gewünscht wird(107).<br />
Grundsätzlich sollten deshalb<br />
mehrere Möglichkeiten und Strategien der<br />
Konfliktaustragung, in jedem Fall aber die<br />
komplementären Strategien der justizförmigen und<br />
106) Vgl. dazu und zum folgenden Hanak 1980; Gottwald 1981;<br />
Falke/Gessner 1982.<br />
107) Eine solche an den Interessen der Konfliktbeteiligten<br />
orientierte Form der Austragung kann nicht nur eher den<br />
unterschiedlichen Bedürfnissen und Belangen von "Tätern" -<br />
Beschuldigtenrechte! - und "Opfern" - Mitwirkungsbefugnisse -<br />
gerecht werden, sondern auch den unterschiedlichen<br />
"Strafbedürfnissen" der "Opfer": Empirische Ergebnisse machen<br />
nämlich deutlich, daß dieses "Strafbedürfnis" sehr<br />
unterschiedlich beurteilt werden muß, da die "Opfer" einerseits<br />
zwar mehr an Wiedergutmachung und Entschuldigung als an einer<br />
Bestrafung des "Täters" interessiert zu sein scheinen (vgl.<br />
dazu z.B. Sessar u.a.1986), andererseits aber auch gerade bei<br />
den AIltagskonf1ikten "ein irrationales, zum eigentlichen<br />
Anlaßfall in keinem Verhältnis stehendes Strafbedürfnis gegen<br />
einen verhaßten Kontrahenten" zu bestehen scheint (Hanak<br />
1984,176).Vgl. zum "Strafbedürfnis" außerdem Feites 1985; van<br />
Dijk 1985; Kiefl/Lamnek 1986.