„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern
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sein können und personenbezogene Konflikte in aller<br />
Regel beherrschen, werden im gerichtlichen<br />
Verfahren völ1 ig ausgeblendet und unterdrückt<br />
anstatt hier kanalisiert und langsam abgebaut zu<br />
werden.<br />
Dazu gehört auch, daß sich die Konfliktparteien im<br />
allgemeinen nur in dem Ausmaß äußern und am<br />
Verfahren beteiligen dürfen, wie es die<br />
professionellen Verfahrensbeteiligten zulassen -<br />
ohne die Mitwirkung der Streitenden lassen sich aber<br />
insbesondere personale Konflikte zwar entscheiden,<br />
aber nicht adäquat regeln.<br />
"Retrospektivität":<br />
Das Urteil als die gerichtliche Form der<br />
Konf1iktregelung ist sehr oft Strukturbedingt<br />
vergangenheitsorientiert: Der Wunsch der Parteien,<br />
zukünftiges Verhalten zu regeln - der zu ihrer<br />
Anrufung des Gerichtes geführt hat -, ist ohne<br />
Bedeutung für diese Art der <strong>Konfliktregelung</strong>, die<br />
"in der Vergangenheit das Trennende zementiert, ohne<br />
Perspektiven für die Zukunft zu liefern"(Gottwald<br />
1981 , 17).<br />
Für funktionierende Dauerbeziehungen kann die<br />
richterliche Regelung zerstörerisch wirken - und<br />
wird deshalb zumei st auch erst dann angestrebt, wenn<br />
die Beziehung schon zusammengebrochen, "zerrüttet"<br />
ist.<br />
"Binäre Entscheidungsstruktur":<br />
Da es beim Recht kein "Mehr oder Weniger", keine<br />
Zwischenpositionen gibt, regelt die richterliche<br />
Entscheidung nach dem Prinzip des "Alles-oder—<br />
Nichts". Bei vielen Konflikten und vor allem bei den<br />
auf Dauer angelegten sozialen Beziehungen, ist eine<br />
solche Entscheidung aber unangemessen, da hier eben<br />
nicht einfach und eindeutig entschieden werden kann,<br />
wer Recht und wer Unrecht hat.