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„Beleidigungen" Konfliktregelung durch ... - Polizei Bayern

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sein können und personenbezogene Konflikte in aller<br />

Regel beherrschen, werden im gerichtlichen<br />

Verfahren völ1 ig ausgeblendet und unterdrückt<br />

anstatt hier kanalisiert und langsam abgebaut zu<br />

werden.<br />

Dazu gehört auch, daß sich die Konfliktparteien im<br />

allgemeinen nur in dem Ausmaß äußern und am<br />

Verfahren beteiligen dürfen, wie es die<br />

professionellen Verfahrensbeteiligten zulassen -<br />

ohne die Mitwirkung der Streitenden lassen sich aber<br />

insbesondere personale Konflikte zwar entscheiden,<br />

aber nicht adäquat regeln.<br />

"Retrospektivität":<br />

Das Urteil als die gerichtliche Form der<br />

Konf1iktregelung ist sehr oft Strukturbedingt<br />

vergangenheitsorientiert: Der Wunsch der Parteien,<br />

zukünftiges Verhalten zu regeln - der zu ihrer<br />

Anrufung des Gerichtes geführt hat -, ist ohne<br />

Bedeutung für diese Art der <strong>Konfliktregelung</strong>, die<br />

"in der Vergangenheit das Trennende zementiert, ohne<br />

Perspektiven für die Zukunft zu liefern"(Gottwald<br />

1981 , 17).<br />

Für funktionierende Dauerbeziehungen kann die<br />

richterliche Regelung zerstörerisch wirken - und<br />

wird deshalb zumei st auch erst dann angestrebt, wenn<br />

die Beziehung schon zusammengebrochen, "zerrüttet"<br />

ist.<br />

"Binäre Entscheidungsstruktur":<br />

Da es beim Recht kein "Mehr oder Weniger", keine<br />

Zwischenpositionen gibt, regelt die richterliche<br />

Entscheidung nach dem Prinzip des "Alles-oder—<br />

Nichts". Bei vielen Konflikten und vor allem bei den<br />

auf Dauer angelegten sozialen Beziehungen, ist eine<br />

solche Entscheidung aber unangemessen, da hier eben<br />

nicht einfach und eindeutig entschieden werden kann,<br />

wer Recht und wer Unrecht hat.

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