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Begründung und Erläuterungsbericht - Geoportal Saarland

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Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong><br />

Landwirtschaft<br />

Mutterkuhhaltung, festzustellen. Die Landwirtschaft in der Homburger Niederung ist zudem mit dem Siedlungswachstum<br />

der Stadt Homburg konfrontiert.<br />

Handlungsfelder:<br />

<br />

<br />

<br />

Sicherung der verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzflächen durch die Raumordnung <strong>und</strong> Bauleitplanung,<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Sicherung der Offenlandlebensräume durch extensive erwerbslandwirtschaftliche Nutzung<br />

oder geordnete nicht erwerbslandwirtschaftliche Freiflächennutzungen (siehe Karte „Waldwirtschaft<br />

<strong>und</strong> Landwirtschaft“) sowie<br />

Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung von standortangepassten Nutzungen in den Niederungsgebieten des Homburger<br />

Beckens <strong>und</strong> der Bliesaue (siehe Karte „Waldwirtschaft <strong>und</strong> Landwirtschaft“).<br />

10.4 Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

Beanspruchung landwirtschaftlicher Nutzflächen<br />

Im Zuge der Industrialisierung wurden im großen Maße landwirtschaftliche Nutzflächen zu Siedlungs-, Gewerbe-<br />

<strong>und</strong> Verkehrsflächen umgenutzt. Den geringen Stellenwert der Landwirtschaft spiegeln auch die<br />

neueren Planungen wider: Nahezu alle geplanten Wohn- <strong>und</strong> Gewerbegebiete nehmen landwirtschaftliche<br />

Nutzfläche in Anspruch. Deshalb ist eine stärkere Sicherung der für die Betriebe existentiell notwendigen<br />

Flächen erforderlich.<br />

Vorranggebiete für die Landwirtschaft<br />

Die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung des <strong>Saarland</strong>es (AEP) aus dem Jahre 2000 schlug Vorrang- <strong>und</strong><br />

Vorbehaltsgebiete für die Fortschreibung des LEP Umwelt vor, um für die landwirtschaftliche Produktion an<br />

besonders geeigneten Standorten <strong>und</strong> die für die weiterführenden landwirtschaftlichen Betriebe Existenzbegründenden<br />

(meist hofnahe) Flächen zu sichern. Diese wurden im Rahmen der AEP entweder auf Gr<strong>und</strong><br />

ihrer natürlichen Fruchtbarkeit (Flächen mit Bodenwertzahlen über 50 BP <strong>und</strong> einer Hangneigung < 12°)<br />

oder ihrer hofnahen Lage <strong>und</strong> Flächenstruktur dargestellt. Nur im Falle des Potsdamer Platzes (Saargau)<br />

<strong>und</strong> östlich von Webenheim wurden größere Flächen als Vorranggebiete dargestellt, die diese Kriterien nicht<br />

vollständig erfüllen. Gründe hierfür liegen in der besonderen Agrarstruktur bzw. dem erheblichen Nutzungsdruck.<br />

Vorbehaltsgebiete ergänzen laut AEP die Vorranggebiete; hier liegt jedoch kein existenzieller, betrieblich<br />

vorrangiger Belang vor. Es handelt sich dabei um Flächen mit einer guten Eignung für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung (40 bis 50 Bodenpunkte, Hangneigung < 12°) <strong>und</strong> guten Flurstruktur (große <strong>und</strong> günstige<br />

Schläge, gut erreichbar).<br />

Aus dieser Gebietskulisse wurden die Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) des gültigen LEP Umwelt entwickelt.<br />

Gemäß Ziffer 51 des LEP Umwelt geht in den Vorranggebieten für Landwirtschaft die landwirtschaftliche<br />

Nutzung allen anderen Nutzungen vor. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete für<br />

Zwecke der Siedlungstätigkeit (Wohnen, Industrie <strong>und</strong> Gewerbe, Dienstleistungen sowie Freizeitvorhaben)<br />

ist unzulässig. Damit sind landwirtschaftliche Vorranggebiete vor der Umwandlung in andere Nutzungen,<br />

insbesondere vor Bebauung durch Siedlungstätigkeit nachhaltig geschützt.<br />

Im Landschaftsprogramm werden die landwirtschaftlichen Vorranggebiete von Anforderungen aus Sicht des<br />

Naturschutzes sowie von Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (FBN) zum Teil überlagert<br />

(siehe Karte „Arten, Biotope <strong>und</strong> Lebensraumverb<strong>und</strong>“). Dabei stellen die Anforderungen des Naturschutzes<br />

bzw. die Darstellung von FBN die durch Ziffer 51 des LEP Umwelt garantierte landwirtschaftliche Bodennutzung<br />

nicht in Frage. Vielmehr wird der sich aus dem Anforderungsprofil an die Landwirtschaft nach § 8 Abs.<br />

2 SNG i.V.m. § 5 Abs. 4 BNatSchG ergebende Handlungsbedarf für die Landwirtschaft räumlich konkretisiert.<br />

Des Weiteren werden die sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 SNG i.V.m. § 5 Abs. 3 BNatSchG sowie unter Beachtung<br />

von Ziffer 52 des LEP Umwelt ergebenden Verpflichtungen inhaltlich <strong>und</strong> räumlich näher bestimmt<br />

bzw. weitere Erfordernisse des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne von § 5 Abs. 1 SNG<br />

i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG dargestellt.<br />

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