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Begründung und Erläuterungsbericht - Geoportal Saarland

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Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong><br />

Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz<br />

Lebensräume flächendeckend erfasst. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage lassen sich Konzepte für diejenigen Lebensräume<br />

entwickeln, die nicht bereits über § 22 SNG oder andere Schutzkategorien erfasst werden. Hierzu<br />

zählen die erwähnten mesophilen Laubwälder <strong>und</strong> das extensive Grünland – jeweils in standorttypischen<br />

Ausprägungen. In Anhang II der FFH-Richtlinie <strong>und</strong> Anhang I der Vogelschutzrichtlinie sind Pflanzen- <strong>und</strong><br />

Tierarten genannt, für die ebenfalls besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Auch hier gilt,<br />

dass neben seltenen <strong>und</strong> gefährdeten Arten auch Arten aufgeführt sind, die in Mitteleuropa <strong>und</strong> damit auch<br />

im <strong>Saarland</strong> noch weit verbreitet sind. Als weiteres Schutzerfordernis begründet die Vogelschutzrichtlinie die<br />

Ausweisung von Schutzgebieten für regelmäßig auftretende europäische Zugvogelarten.<br />

Anhand der Verbreitung der FFH-Lebensraumtypen <strong>und</strong> –arten wurden die besonders schutzwürdigen FFH-<br />

Gebiete ausgewählt. Von Seiten des <strong>Saarland</strong>es wurden 118 FFH-Gebiete in mehreren „Tranchen“ über das<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit an die Europäische Kommission gemeldet.<br />

Inzwischen hat die Kommission alle Meldungen bestätigt <strong>und</strong> die Gebiete in die „Liste der Gebiete Gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung“ aufgenommen. Außerdem wurden 41 Vogelschutzgebiete gemeldet, die keiner<br />

zusätzlichen Bestätigung durch die Europäische Kommission bedürfen. Insgesamt sind, da sich FFH- <strong>und</strong><br />

Vogelschutzgebiete überschneiden, 127 Natura 2000-Gebiete mit einer Gesamtfläche von 29.940 Hektar für<br />

das <strong>Saarland</strong> gemeldet (siehe Karte „Schutzgebiete“). Dies entspricht 11,6 % der Landesfläche.<br />

Bezüglich weiterer Informationen insbesondere zu einzelnen Gebieten wird auf die Internetf<strong>und</strong>stelle:<br />

www.saarland.de/8881.htm verwiesen.<br />

Die FFH-Gebiete werden im Landschaftsprogramm generell als Flächen mit besonderer Bedeutung für den<br />

Naturschutz dargestellt, allerdings nach Ausdehnung <strong>und</strong> Lebensräumen sowie vorkommenden Arten in<br />

ihrer Priorität differenziert. Auf der Entwicklung der zonalen Wälder <strong>und</strong> der azonalen Wälder auf besonderen<br />

Waldstandorten liegt ein Handlungsschwerpunkt des Landschaftsprogramms. Die Sicherung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

extensiven Grünlands unter Einschluss der Kalk-Halbtrockenrasen erfolgt auf der Basis von eigens<br />

entwickelten Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen).<br />

Zum Schutz der Natura 2000-Gebiete sind Veränderungen oder Störungen, die erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der für die Erhaltungsziele der Gebiete maßgeblichen Bestandteile nach sich ziehen können, verboten<br />

(§ 24 SNG).<br />

Für die in der Vogelschutzrichtlinie bzw. FFH-Richtlinie (jeweils Artikel 4) geforderte Ausweisung der Gebiete<br />

als besondere Schutzgebiete sieht das saarländische Naturschutzgesetz zunächst die Ausweisung als „Natura<br />

2000-Schutzgebiet“ vor. Diese kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,<br />

durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche<br />

Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.<br />

Gemäß Artikel 6 (3) der FFH-Richtlinie erfordern Pläne oder Projekte, die ein FFH-Gebiet einzeln oder in<br />

Zusammenwirken mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten erheblich beeinträchtigen können, eine Prüfung auf ihre<br />

Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Mit Umsetzung der Bestimmungen<br />

im Saarländischen Naturschutzgesetz sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit<br />

mit den Erhaltungszielen eines nach § 24 Abs. 1 SNG ausgewählten Gebietes, eines Gebietes von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen (§ 25 Abs. 1<br />

SNG).<br />

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen<br />

oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck<br />

maßgeblichen Bestandteile führen kann, ist es unzulässig (§ 25 Abs. 1 Satz 3 SNG). Abweichend hiervon<br />

kann ein Projekt nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden (§ 25 Abs. 2 SNG).<br />

Befinden sich in dem Gebiet prioritäre Biotope oder Arten sind die Ausnahmebedingungen weiter eingeschränkt;<br />

werden sonstige Gründe für die Ausnahme geltend gemacht, ist vorher eine Stellungnahme der<br />

Kommission einzuholen (§ 25 Abs. 3 SNG).<br />

Der Projektträger ist zu den notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen<br />

Schutzgebietssystems Natura 2000 zu verpflichten (§ 25 Abs. 4 SNG).<br />

Bei näher bestimmten Plänen ist die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen solcher Gebiete unter entsprechender<br />

Anwendung des § 25 SNG zu überprüfen (§ 26 SNG).<br />

Das Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong> ist nicht als Plan im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG zu beurteilen<br />

<strong>und</strong> bedarf daher keiner Verträglichkeitsprüfung nach § 25 SNG, da es weder im einzelnen noch im<br />

Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet ist, ein nach § 24 Abs. 1 SNG ausgewähltes<br />

Gebiet, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen.<br />

Vielmehr dient das Landschaftsprogramm der Zielsetzung, den Zusammenhalt des ökologischen Netzes<br />

Natura 2000 zu wahren <strong>und</strong> durch die Entwicklung eines Biotopverb<strong>und</strong>es zu verbessern. Es stellt somit<br />

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