Begründung und Erläuterungsbericht - Geoportal Saarland
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Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong><br />
Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz<br />
Darüber hinaus kann der Naturschutz über Pflegemaßnahmen <strong>und</strong> Vertragsnaturschutz die Entwicklung<br />
bestimmter Bereiche steuern. Die durch das Landesamt für Arbeits- <strong>und</strong> Umweltschutz veranlassten Pflegemaßnahmen<br />
beschränken sich weitgehend auf die Naturschutzgebiete <strong>und</strong> Natura 2000-Gebiete.<br />
Auch über die Durchführung von Artenschutzprogrammen nach § 31 SNG kann der Naturschutz die Entwicklung<br />
von artspezifisch bedeutenden Lebensräumen außerhalb der Schutzgebiete beeinflussen.<br />
Im Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nach den Bestimmungen des § 28 SNG bei der<br />
Festsetzung von Art <strong>und</strong> Umfang der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen das Landschaftsprogramm <strong>und</strong><br />
die kommunalen Landschaftspläne zu berücksichtigen. Gemäß § 30 Abs. 2 SNG haben Maßnahmen, die<br />
zur Eintragung in das Ökokonto vorgesehen sind, die Darstellungen des Landschaftsprogramms zu beachten.<br />
Über diese rechtlichen Bestimmungen wird die Eingriffs/Ausgleichsregelung in das Planungsinstrumentarium<br />
des Naturschutzes eingeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> damit die Umsetzung landschaftsplanerischer Zielbeschreibungen<br />
befördert. Darüber hinaus übt das Landschaftsprogramm über § 5 Abs. 1 SNG i.V.m. § 14 Abs. 2<br />
BNatSchG weitere Lenkungsfunktionen für die Zulassung von Eingriffen (Vermeidungs- <strong>und</strong> Minimierungsgebot)<br />
aus. Indem es z.B. die rechtlich geschützten Gebiete als auch die weiteren faktisch besonders bedeutsamen<br />
Flächen des Naturschutzes darstellt, begründet es Bereiche, in denen Beeinträchtigungen nicht<br />
zugelassen werden sollten <strong>und</strong> trägt so zur Umsetzung des Vermeidungs- <strong>und</strong> Minimierungsgebotes im<br />
Rahmen der Zulassung von Eingriffstatbeständen bei.<br />
Von großer Bedeutung für die Umsetzung im Landschaftsprogramm dargestellter Maßnahmen <strong>und</strong> Erfordernisse<br />
ist die im <strong>Saarland</strong> eingeführte Ökokontoregelung. Diese ermöglicht den nachträglichen Transfer von<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage der Bestimmungen des § 30 SNG durchgeführten Maßnahmen des Naturschutzes in die Eingriffs/Ausgleichsregelung.<br />
Damit kann auch die Realisierung komplexer <strong>und</strong> aufwändige Maßnahmen des<br />
Naturschutzes erfolgen, da diese Ökokontomaßnahmen auch in Teilen späteren Eingriffsvorhaben zugeordnet<br />
werden können <strong>und</strong> eine Refinanzierung erfolgen kann. Die damit erfolgte Flexibilisierung der Eingriffs/Ausgleichsregelung<br />
führt nicht nur zur Effektivitäts- <strong>und</strong> Effizienzsteigerung von Kompensationsmaßnahmen,<br />
sondern soll auch zur Umsetzung von Maßnahmen <strong>und</strong> Erfordernissen des Landschaftsprogramms<br />
beitragen.<br />
Derzeit werden nachfolgende Maßnahmen zur Einbuchung in ein Ökokonto nach § 30 SNG präferiert:<br />
Entwicklung von Auenwäldern (siehe dazu auch Kapitel 9.9),<br />
Entwicklung von bachbegleitenden Wäldern (siehe dazu auch Kapitel 9.9),<br />
<br />
Schaffung <strong>und</strong> Verbesserung von Lebensraumstrukturen für Gelbbauchunke, Geburtshelfer- <strong>und</strong> Kreuzkröte<br />
(siehe dazu auch Kapitel 6.7),<br />
Maßnahmen zur Verminderung von Lebensraumzerschneidungen (siehe dazu auch Kapitel 6.4),<br />
Alleenprojekt (siehe dazu auch Kapitel 8.7.4),<br />
Entwicklung von Waldrändern <strong>und</strong> –säumen (siehe dazu auch Kapitel 9),<br />
<br />
<br />
Entwicklung <strong>und</strong> Wiederherstellung von Borstgrasrasen sowie<br />
Entwicklung von Salbei-Glatthaferwiesen, submontanen Magerwiesen <strong>und</strong> sonstigen artenreichen Magerwiesen.<br />
Die Erfordernisse für die Flächennutzer aus der Sicht des Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes (Vermeidung von Nutzungskonflikten,<br />
Vertragslandwirtschaft, Berücksichtigung der Belange des Arten- <strong>und</strong> Biotopschutzes) werden<br />
im Kapitel 6.9. „Anforderungen an die Nutzungen“ dargestellt.<br />
6.6 Schutzgebiete<br />
6.6.1 Naturschutzgebiete (NSG)<br />
Die ältesten saarländischen Naturschutzgebiete stammen bereits aus den 1930er Jahren. Zunächst stand<br />
der Schutz besonderer Artvorkommen <strong>und</strong> markanter Landschaftsausschnitte im Vordergr<strong>und</strong> (z.B. Schloßberg<br />
bei St. Wendel). In den folgenden Jahrzehnten wurden nur einzelne Naturschutzgebiete ausgewiesen;<br />
erst ab den 1980er Jahren wurde dieses Instrument stärker genutzt. Als Gr<strong>und</strong>lage dienten die Anfang der<br />
1980er Jahre begonnenen landesweiten Biotopkartierungen I <strong>und</strong> II, die sich derzeit in einer weiteren Fortschreibung<br />
befinden. Wertbildende Kriterien waren in erster Linie Seltenheit, Repräsentanz <strong>und</strong> Gefährdung<br />
der kartierten Biotoptypen <strong>und</strong> Arten. Die Bewertungen der Biotopkartierungen dienen als wissenschaftliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Prioritätenbildung bei der Naturschutzgebietsausweisung. Bis Dezember 2008 stieg die<br />
Anzahl der ausgewiesenen Gebiete (siehe Karte „Schutzgebiete“) auf 116 mit einer Gesamtgröße von<br />
10.647 Hektar (dies entspricht ca. 4,1 Prozent der Landesfläche).<br />
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