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Begründung und Erläuterungsbericht - Geoportal Saarland

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Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong><br />

Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz<br />

6.4 Schutz von unzerschnittenen Räumen <strong>und</strong> Entschneidungsmaßnahmen<br />

Viele Lebensräume wildlebender bodenbezogener Tierarten sind durch für sie unüberwindliche Barrieren wie<br />

Strassen, Bahntrassen, Wasserstraßen <strong>und</strong> Siedlungen derart verinselt <strong>und</strong> drohen weiter zerschnittenen zu<br />

werden, dass für einzelne Arten die notwendigen Lebensraumgrößen insgesamt nicht mehr zur Verfügung<br />

stehen. Der für das Überleben der Art unabdingbare genetische Austausch zwischen nicht verwandten Populationen<br />

kann nicht mehr stattfinden. Auch Pflanzenarten die auf den Samentransport durch Tiere angewiesen<br />

sind, können durch diese Barrieren in ihrer Ausbreitung eingeschränkt werden.<br />

Es ist davon auszugehen, dass die Flächenzerschneidung, d.h. die Existenz von nahezu unüberwindlichen<br />

Barrieren, eine der wichtigsten Beeinträchtigungen der einheimischen bodenbezogenen Fauna darstellt.<br />

Somit ist auch hinsichtlich des Biotopverb<strong>und</strong>es die Erhaltung von unzerschnittenen Räumen <strong>und</strong> die Entschneidung<br />

von vorhandenen Barrieren ein vordringliches naturschutzfachliches Erfordernis.<br />

Zum vorsorgenden Schutz der Landschaft vor weiterer Zerschneidungen wurde daher im <strong>Saarland</strong> die „Unzerschnittenheit“<br />

als eigenes Wertelement des Naturschutzes formuliert <strong>und</strong> ein entsprechender Gr<strong>und</strong>satz<br />

in das neue Saarländische Naturschutzgesetz eingebracht. Nach § 6 Abs. 2 SNG ist der Wert der Unzerschnittenheit<br />

eines Landschafteils bei Planungen <strong>und</strong> sonstigen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.<br />

Projektbezogen ist damit die Verhinderung neuer bzw. die Minimierung unvermeidbarer neuer Zerschneidungen<br />

durch konsequente Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gewährleistet.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der bereits starken Fragmentierung des <strong>Saarland</strong>es <strong>und</strong> zur Sicherung der noch bestehenden<br />

größeren unzerschnittenen Landschaftsteile wurde in § 6 SNG vorgegeben, dass Landschaftsteile mit einer<br />

Mindestfläche von 15 km² als „unzerschnittene Räume“ gr<strong>und</strong>sätzlich vor weiteren Zerschneidungen zu bewahren<br />

sind. Eine weitere Fragmentierung dieser Räume ist nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls<br />

oder auf Gr<strong>und</strong> von Verkehrswegeausbaugesetzen zulässig. In diesen Fällen verpflichtet § 6 Abs. 4<br />

SNG generell den Verursacher zur Minimierung der Zerschneidungswirkungen durch Errichtung von geeigneten<br />

Querungshilfen für wildlebende Tiere. Damit soll das Wertkriterium der Unzerschnittenheit dieses<br />

Raumes gewahrt bleiben.<br />

Die fachlichen Anforderungen an Tierquerungshilfen bezüglich Erstellung <strong>und</strong> Unterhaltung sind in der Veröffentlichung<br />

des BMVBS „Leitfaden für die Anlage von Tierquerungshilfen an Straßen - Grünbrücken, Unterführungen<br />

<strong>und</strong> Durchlässe –“ (lag in 10/2006 als „Gelbdruck“ vor) festgehalten <strong>und</strong> sollen auch bei Planung<br />

entsprechender Anlagen im <strong>Saarland</strong> Beachtung finden.<br />

Gemäß der Legaldefinition in § 6 SNG gelten Landschaftsteile mit einer Mindestgröße von 15 km², die nicht<br />

durch klassifizierte Straßen, Gemeindestraßen, Schienenwege, B<strong>und</strong>eswasserstraßen, Stauseen mit einer<br />

Fläche von mehr als 30 Hektar, Ortslagen, Kraftwerks- <strong>und</strong> Umspannanlagen sowie dem Flughafen Ensheim<br />

zerschnitten werden, als unzerschnittene Räume. Innerhalb dieser Definition stellt die Landesgrenze funktionell<br />

kein Zerschneidungskriterium dar. Die unzerschnittenen Räume wurden daher hinsichtlich der Zerschneidungskriterien<br />

grenzübergreifend ermittelt. Danach hat das <strong>Saarland</strong> auch Anteile an unzerschnittenen<br />

Räumen, die sich nach Rheinland-Pfalz oder Frankreich fortsetzen. Bezüglich Luxemburg spiegelt die<br />

Landesgrenze, auf Gr<strong>und</strong> des Zusammenfallens mit der Mosel (B<strong>und</strong>eswasserstraße) auch eine Zerschneidung<br />

wider. Demgemäß wurde für das <strong>Saarland</strong> auf Gr<strong>und</strong>lage des Amtlichen Topographischen-<br />

Kartographischen Informationssystems (ATKIS) sowie eigener Digitalisierungen im Bereich des Grenzraumes<br />

mit Frankreich die Zerschneidungssituation ermittelt.<br />

Die nachfolgende Tabelle dokumentiert die sich aus der zuvor genannten Systematik ergebende Zerschneidungssituation<br />

im <strong>Saarland</strong> nach Größenklassen.<br />

Danach ist die Hälfte des Landes in Landschaftsteile fragmentiert die kleiner als 10 km² sind. Dies dokumentiert<br />

den hohen Zerschneidungsgrad des <strong>Saarland</strong>es. Gleichzeitig hat das Land noch einen Anteil von r<strong>und</strong><br />

12 % seiner Fläche an Landschaftsteilen in einer Größenordnung von mehr als 15 km². Wobei Flächen über<br />

20 km² sich zum größten Teil aus Ergänzungen nach Frankreich <strong>und</strong> Rheinland-Pfalz ergeben. Über den<br />

nun gegebenen unmittelbaren gesetzlichen Schutz von unzerschnittenen Räumen wurden die Gr<strong>und</strong>lagen<br />

zur nachhaltigen Sicherung dieser Landschaftsteile geschaffen. Neben ihrem Wert für den Naturhaushalt,<br />

kommt diesen Räumen auch eine hohe Bedeutung für die Erholung in Natur <strong>und</strong> Landschaft zu, da davon<br />

auszugehen ist, dass es sich dabei auch um lärmarme Landschaftsteile handelt.<br />

Im Landschaftsprogramm werden, dem gesetzlichen Auftrag nach § 5 SNG entsprechend, in der Karte<br />

„Schutzgebiete“ die unzerschnitten Räume nach § 6 SNG dargestellt (siehe Kartendienst „Schutzgebietskategorien<br />

des Lapro“).<br />

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