Begründung und Erläuterungsbericht - Geoportal Saarland
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Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong><br />
Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz<br />
6.4 Schutz von unzerschnittenen Räumen <strong>und</strong> Entschneidungsmaßnahmen<br />
Viele Lebensräume wildlebender bodenbezogener Tierarten sind durch für sie unüberwindliche Barrieren wie<br />
Strassen, Bahntrassen, Wasserstraßen <strong>und</strong> Siedlungen derart verinselt <strong>und</strong> drohen weiter zerschnittenen zu<br />
werden, dass für einzelne Arten die notwendigen Lebensraumgrößen insgesamt nicht mehr zur Verfügung<br />
stehen. Der für das Überleben der Art unabdingbare genetische Austausch zwischen nicht verwandten Populationen<br />
kann nicht mehr stattfinden. Auch Pflanzenarten die auf den Samentransport durch Tiere angewiesen<br />
sind, können durch diese Barrieren in ihrer Ausbreitung eingeschränkt werden.<br />
Es ist davon auszugehen, dass die Flächenzerschneidung, d.h. die Existenz von nahezu unüberwindlichen<br />
Barrieren, eine der wichtigsten Beeinträchtigungen der einheimischen bodenbezogenen Fauna darstellt.<br />
Somit ist auch hinsichtlich des Biotopverb<strong>und</strong>es die Erhaltung von unzerschnittenen Räumen <strong>und</strong> die Entschneidung<br />
von vorhandenen Barrieren ein vordringliches naturschutzfachliches Erfordernis.<br />
Zum vorsorgenden Schutz der Landschaft vor weiterer Zerschneidungen wurde daher im <strong>Saarland</strong> die „Unzerschnittenheit“<br />
als eigenes Wertelement des Naturschutzes formuliert <strong>und</strong> ein entsprechender Gr<strong>und</strong>satz<br />
in das neue Saarländische Naturschutzgesetz eingebracht. Nach § 6 Abs. 2 SNG ist der Wert der Unzerschnittenheit<br />
eines Landschafteils bei Planungen <strong>und</strong> sonstigen Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.<br />
Projektbezogen ist damit die Verhinderung neuer bzw. die Minimierung unvermeidbarer neuer Zerschneidungen<br />
durch konsequente Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gewährleistet.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der bereits starken Fragmentierung des <strong>Saarland</strong>es <strong>und</strong> zur Sicherung der noch bestehenden<br />
größeren unzerschnittenen Landschaftsteile wurde in § 6 SNG vorgegeben, dass Landschaftsteile mit einer<br />
Mindestfläche von 15 km² als „unzerschnittene Räume“ gr<strong>und</strong>sätzlich vor weiteren Zerschneidungen zu bewahren<br />
sind. Eine weitere Fragmentierung dieser Räume ist nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls<br />
oder auf Gr<strong>und</strong> von Verkehrswegeausbaugesetzen zulässig. In diesen Fällen verpflichtet § 6 Abs. 4<br />
SNG generell den Verursacher zur Minimierung der Zerschneidungswirkungen durch Errichtung von geeigneten<br />
Querungshilfen für wildlebende Tiere. Damit soll das Wertkriterium der Unzerschnittenheit dieses<br />
Raumes gewahrt bleiben.<br />
Die fachlichen Anforderungen an Tierquerungshilfen bezüglich Erstellung <strong>und</strong> Unterhaltung sind in der Veröffentlichung<br />
des BMVBS „Leitfaden für die Anlage von Tierquerungshilfen an Straßen - Grünbrücken, Unterführungen<br />
<strong>und</strong> Durchlässe –“ (lag in 10/2006 als „Gelbdruck“ vor) festgehalten <strong>und</strong> sollen auch bei Planung<br />
entsprechender Anlagen im <strong>Saarland</strong> Beachtung finden.<br />
Gemäß der Legaldefinition in § 6 SNG gelten Landschaftsteile mit einer Mindestgröße von 15 km², die nicht<br />
durch klassifizierte Straßen, Gemeindestraßen, Schienenwege, B<strong>und</strong>eswasserstraßen, Stauseen mit einer<br />
Fläche von mehr als 30 Hektar, Ortslagen, Kraftwerks- <strong>und</strong> Umspannanlagen sowie dem Flughafen Ensheim<br />
zerschnitten werden, als unzerschnittene Räume. Innerhalb dieser Definition stellt die Landesgrenze funktionell<br />
kein Zerschneidungskriterium dar. Die unzerschnittenen Räume wurden daher hinsichtlich der Zerschneidungskriterien<br />
grenzübergreifend ermittelt. Danach hat das <strong>Saarland</strong> auch Anteile an unzerschnittenen<br />
Räumen, die sich nach Rheinland-Pfalz oder Frankreich fortsetzen. Bezüglich Luxemburg spiegelt die<br />
Landesgrenze, auf Gr<strong>und</strong> des Zusammenfallens mit der Mosel (B<strong>und</strong>eswasserstraße) auch eine Zerschneidung<br />
wider. Demgemäß wurde für das <strong>Saarland</strong> auf Gr<strong>und</strong>lage des Amtlichen Topographischen-<br />
Kartographischen Informationssystems (ATKIS) sowie eigener Digitalisierungen im Bereich des Grenzraumes<br />
mit Frankreich die Zerschneidungssituation ermittelt.<br />
Die nachfolgende Tabelle dokumentiert die sich aus der zuvor genannten Systematik ergebende Zerschneidungssituation<br />
im <strong>Saarland</strong> nach Größenklassen.<br />
Danach ist die Hälfte des Landes in Landschaftsteile fragmentiert die kleiner als 10 km² sind. Dies dokumentiert<br />
den hohen Zerschneidungsgrad des <strong>Saarland</strong>es. Gleichzeitig hat das Land noch einen Anteil von r<strong>und</strong><br />
12 % seiner Fläche an Landschaftsteilen in einer Größenordnung von mehr als 15 km². Wobei Flächen über<br />
20 km² sich zum größten Teil aus Ergänzungen nach Frankreich <strong>und</strong> Rheinland-Pfalz ergeben. Über den<br />
nun gegebenen unmittelbaren gesetzlichen Schutz von unzerschnittenen Räumen wurden die Gr<strong>und</strong>lagen<br />
zur nachhaltigen Sicherung dieser Landschaftsteile geschaffen. Neben ihrem Wert für den Naturhaushalt,<br />
kommt diesen Räumen auch eine hohe Bedeutung für die Erholung in Natur <strong>und</strong> Landschaft zu, da davon<br />
auszugehen ist, dass es sich dabei auch um lärmarme Landschaftsteile handelt.<br />
Im Landschaftsprogramm werden, dem gesetzlichen Auftrag nach § 5 SNG entsprechend, in der Karte<br />
„Schutzgebiete“ die unzerschnitten Räume nach § 6 SNG dargestellt (siehe Kartendienst „Schutzgebietskategorien<br />
des Lapro“).<br />
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