Begründung und Erläuterungsbericht - Geoportal Saarland
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Landschaftsprogramm <strong>Saarland</strong><br />
Strategische Umweltprüfung<br />
12. Strategische Umweltprüfung des Landschaftsprogramms<br />
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung <strong>und</strong> zur Umsetzung der Richtlinie<br />
2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 wurden die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments<br />
<strong>und</strong> des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme<br />
sowie Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom<br />
26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne<br />
<strong>und</strong> Programme <strong>und</strong> die Änderung der Richtlinie 85/337/EWG <strong>und</strong> 96/61/EG des Rates in Bezug auf die<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung <strong>und</strong> den Zugang zu Gerichten in nationales Recht überführt.<br />
Über dieses Artikelgesetz wurde das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geändert <strong>und</strong><br />
dieses inhaltlich im Wesentlichen um die Belange der strategischen Umweltprüfung ergänzt.<br />
Nach den Bestimmungen von § 14b Abs. 1 UVPG ist für das Landschaftsprogramm eine strategische Umweltprüfung<br />
durchzuführen. Dabei sind gemäß § 19a UVPG in die Darstellungen des Landschaftsprogramms<br />
die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen.<br />
Da im <strong>Saarland</strong> zu Beginn des Planungsprozesses zur Erstellung des Landschaftsprogramms die nach §<br />
19a UVPG erforderlichen ergänzenden Rechtsvorschriften für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung<br />
bei Landschaftsplanungen noch nicht in Landesrecht umgesetzt worden waren, wurde die strategische<br />
Umweltprüfung des Landschaftsprogramms auf Gr<strong>und</strong>lage der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der<br />
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen<br />
des UVPG durchgeführt.<br />
Nach Artikel 1 der Richtlinie 2001/42/EG besteht das inhaltliche Ziel darin, im Hinblick auf die Förderung<br />
einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen <strong>und</strong> dazu beizutragen, dass<br />
Umwelterwägungen bereits bei der Ausarbeitung <strong>und</strong> Annahme von Plänen <strong>und</strong> Programmen einbezogen<br />
werden. Formal sicher zu stellen ist dies, in dem bestimmte Pläne <strong>und</strong> Programme, die voraussichtlich erhebliche<br />
Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie unterzogen werden.<br />
Das Landschaftsprogramm des <strong>Saarland</strong>es nach § 15 SNG konkretisiert die gesetzlich vorgegebenen Ziele<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze zum Schutz von Natur <strong>und</strong> Landschaft auf überörtlicher Ebene. Gemäß § 1 SNG sind Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft wegen ihres Eigenwerts <strong>und</strong> insbesondere als Lebens- <strong>und</strong> Wirtschaftsgr<strong>und</strong>lage des Menschen<br />
sowie in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten <strong>und</strong> unbesiedelten Bereich zu<br />
schützen, zu pflegen, zu entwickeln <strong>und</strong> soweit erforderlich wieder herzustellen. Diesem Gestaltungsauftrag,<br />
der im Wesentlichen einer naturschutzfachlichen Optimierung der Prüfungsinhalte nach § 2 Abs. 1 UVPG<br />
entspricht, kommt das Landschaftsprogramm in der Weise nach, dass das Nachhaltigkeitsprinzip im Sinne<br />
der Beschlüsse der Konferenz über Umwelt <strong>und</strong> Entwicklung der Vereinten Nationen von Rio prägender<br />
Bestandteil des Leitbildes ist. Das Nachhaltigkeitskonzept des Landschaftsprogramms berücksichtigt neben<br />
der ökologischen Tragfähigkeit der Raumentwicklung, die gemäß dem gesetzlichen Auftrag im Vordergr<strong>und</strong><br />
steht, auch deren ökonomische Funktionsfähigkeit <strong>und</strong> soziokulturelle Brauchbarkeit. Insofern liefert das<br />
Landschaftsprogramm Impulse <strong>und</strong> Transferangebote für eine umfassend nachhaltige Raumentwicklung.<br />
Dem entsprechend werden im Landschaftsprogramm naturgut- <strong>und</strong> nutzungsbezogene Leitziele abgeleitet.<br />
Diese operationalisieren den Gedanken der ökologischen, ökonomischen <strong>und</strong> soziokulturellen Nachhaltigkeit<br />
aus naturschutzfachlicher Sicht <strong>und</strong> führen zur Darstellung von Erfordernissen <strong>und</strong> Maßnahmen des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege. Insofern berücksichtigen die Darstellungen <strong>und</strong> Ausführungen des<br />
Landschaftsprogramms bereits die Stellung des Menschen innerhalb der Biosphäre. Letztendlich dokumentiert<br />
wird dies durch die Formulierung von Erfordernissen an die Raumnutzung als Ergebnis der planerischen<br />
Auseinandersetzung mit der gegebenen <strong>und</strong> voraussehbaren Landnutzungen im <strong>Saarland</strong>.<br />
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Leitbilder der Richtlinie 2001/42/EG <strong>und</strong> des Landschaftsprogramms<br />
des <strong>Saarland</strong>es im Wesentlichen kongruent sind. Divergenzen bestehen systemimmanent in der<br />
jeweils angewandten Methodik. Während die Richtlinie 2001/42/EG auf Gr<strong>und</strong> ihres Prüfcharakters einem<br />
reflektierenden Ansatz unterliegt, verfolgt das Landschaftsprogramm eine planerische Optimierung der vorgef<strong>und</strong>enen<br />
Umweltbelange, sofern ein landespolitischer Gestaltungsrahmen dafür gegeben ist.<br />
Deshalb war es nicht zielführend alle formalen Regelungen der Richtlinie 2001/42/EG anzuwenden. So entsprechen<br />
die Inhalte des Landschaftsprogramms auf Gr<strong>und</strong> seines gesetzlichen Auftrages <strong>und</strong> des gewählten<br />
Leitbildes der Qualität des förmlichen Umweltberichtes nach § 14g UVPG. Von daher hat das Landschaftsprogramm<br />
des <strong>Saarland</strong>es den nach § 14g UVPG vorgegebenen Umweltbericht bereits integriert, es<br />
ist sozusagen sein eigener Umweltbericht.<br />
Mit Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung <strong>und</strong> zur Umsetzung<br />
der SUP-Richtlinie im <strong>Saarland</strong> vom 28. Oktober 2008 (Amtsblatt Nr.1, S. 3) wurde § 14 Abs. 2 SNG<br />
wie folgt ergänzt: „Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die<br />
Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im <strong>Saarland</strong><br />
(SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom<br />
12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026). Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der §§ 14g <strong>und</strong><br />
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