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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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2.29 “Eigengewicht” das Gewicht eines fahrbereiten Fahrzeugs mit Karosserie,Ausrüstung, Zubehör und gefülltem Kraftstofftank, Wasser und Öl, aber ohne befördertePersonen oder Güter;2.30 “Leergewicht” das Eigengewicht eines Fahrzeugs ohne Kraftstoff, aber mit derfür seinen normalen Gebrauch erforderlichen Zusatzausrüstung sowie dervorschriftsmäßigen Ausrüstung, mit Ausnahme von zusätzlichem Bedarfsmaterial;2.31 “Gesamtgewicht” die Summe von Eigengewicht des Fahrzeugs und Gewichtseiner Ladung, des Führers und jeder anderen beförderten Person;2.32 « verkehrsberuhigter Bereich » und « Begegnungszone » eine oder mehrerebesonders angelegte öffentliche Strassen, deren Zufahrten durch die Verkehrsschilder F12aund deren Ausfahrten durch die Verkehrsschilder F12b angezeigt sind.Im « verkehrsberuhigten Bereich » überwiegt die Wohnfunktion.Die « Begegnungszone » ist eine Zone, deren Merkmale denen des verkehrsberuhigtenBereichs gleichen, wo jedoch zusätzlich Handwerks-, Handels-, Tourismus-, AusbildungsundFreizeitaktivitäten stattfinden können;2.33 “gebührenpflichtiges Parken” jede Regelung hinsichtlich eines oder mehrererParkplätze, deren Benutzung gegen Zahlung gemäß den Modalitäten und Bedingungen, dieden Betroffenen vor Ort <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht werden, erlaubt ist.2.34 “dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern und Reitern vorbehaltenerWeg” die öffentliche Straße, deren Beginn durch das Verkehrsschild F99a oder F99b undderen Ende durch das Verkehrsschild F101a oder F101b angezeigt ist;2.35 “Fußgängerbereich” eine oder mehrere öffentliche Straßen, deren Beginndurch das Verkehrsschild F103 und deren Ende durch das Verkehrsschild F105 angezeigtist;2.36 “Spielstraße” eine öffentliche Straße, an deren Zufahrten zeitweise und zugewissen Uhrzeiten Schranken aufgestellt sind, die mit dem Verkehrsschild C3, ergänztdurch ein Zusatzschild mit dem Vermerk “Spielstraße”, ausgestattet sind.2.37 “Schulumgebung” eine Zone, die aus einer oder mehreren öffentlichenStraßen oder Teilen von öffentlichen Straßen mit Zugang zu einer Schule besteht und derenBeginn und Ende durch die Verkehrsschilder F4a und F4b angezeigt sind.Das Verkehrsschild A23 wird dem Verkehrsschild F4a beigefügt.2.38 „Strasse„ eine in einer geschlossenen Ortschaft gelegene öffentliche Strasse,die ganz oder teilweise von Häusern gesäumt ist, Zugang zu Aktivitäten entlang der Strassegibt und durch eine Aufteilung des Raums unter den verschiedenen Verkehrsteilnehmerngekennzeichnet ist. Öffentliche Strassen und Wege, die in einer 30-Zone, in einemverkehrsberuhigten Bereich oder in einer Begegnungszone liegen, sind Strassen;2.39 „Kreisverkehr„ eine Strasse, wo der Verkehr in eine Richtung um eineangelegte Mittelinsel herum fährt, die durch D5-Verkehrsschilder gekennzeichnet ist undderen Zufahrtsstrassen mit den Verkehrsschildern B1 oder B5 versehen sind;www.klaus-willems.com 10

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