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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 8 - Führer8.1 Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge inBewegung muss einen Führer haben.Das Gleiche gilt für Zug-, Last- oder Reittiere und für das Vieh, ob einzeln oder ineiner Herde.8.2 Das erforderliche Mindestalter ist wie folgt festgelegt:1. 21 Jahre für Führer von Linienbussen, Trolleybussen und Reisebussen sowieanderen zum gewerblichen Personenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen;Dieses Alter wird jedoch herabgesetzt:a) auf 17 Jahre für Führer, die an der Ausbildung “Führer von Linien- undReisebussen” der dritten Stufe des beruflichen Sekundarunterrichts teilnehmen,b) auf 17 Jahre für Führer, die den praktischen Unterricht besuchen, um einenFührerschein der Klasse B zu erhalten, oder die mit einem provisorischen Führerschein derKlasse B fahren, wie vorgesehen in Artikel 3 des Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 10. Juli 2006über den Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B,c) auf 18 Jahre für Führer, die gemäß den Bestimmungen des Königlichen <strong>Erlass</strong>esvom 23. März 1998 über den Führerschein an einer Schulung teilnehmen und die praktischePrüfung ablegen, um einen für die Klasse D oder D + E oder die Unterklasse D1oder D1 + E gültigen Führerschein zu erhalten;2. 21 Jahre für Führer von anderen Kraftfahrzeugen und Zügen miteinanderverbundener Fahrzeuge, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnenübersteigt.Dieses Alter wird jedoch herabgesetzt:a) auf 17 Jahre für Führer, die an der Ausbildung “Lastwagenführer” der drittenStufe des beruflichen Sekundarunterrichts teilnehmen,b) auf 18 Jahre für Führer, die Inhaber und Träger eines in Artikel 59.2 erwähnten,für den Güterverkehr ausgestellten Berufsbefähigungsnachweises sind, und für Führer, diegemäß den Bestimmungen des Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 23. März 1998 über denFührerschein an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung ablegen, um einenfür die Klasse C oder C + E gültigen Führerschein zu erhalten;c) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert imKöniglichen <strong>Erlass</strong> vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit einem höchstzulässigenGesamtgewicht von mehr als 20 Tonnen,d) auf 16 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert imKöniglichen <strong>Erlass</strong> vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit einem höchstzulässigenGesamtgewicht von maximal 20 Tonnen und für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, diegemäss den Bestimmungen dieses <strong>Erlass</strong>es an einer Schulung teilnehmen und die praktischePrüfung ablegen, um einen für die Klasse G gültigen Führerschein zu erhalten.3. 18 Jahre für Führer anderer Motorfahrzeuge.Dieses Alter wird jedoch herabgesetzt:a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie alleine fahren,b) auf drei Monate vor dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr für Führer, dieden praktischen Unterricht besuchen, um eine in Artikel 10 des Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom23. März 1998 über den Führerschein erwähnte Schulungslizenz zu erhalten,www.klaus-willems.com 16

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