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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Außerdem1. müssen, falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das aufgrund der technischenVerordnung über Kraftfahrzeuge mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet sein muss, einoder mehrere zusätzliche orangefarbene seitliche Rückstrahler an der Ladung angebrachtwerden, wenn der Abstand zwischen dem Außenrand des Rückstrahlers, der den äußerstenVorsprung der Ladung kennzeichnet, und dem Außenrand des letzten am Fahrzeugangebrachten Rückstrahlers mehr als 3 Meter beträgt.Der Abstand zwischen den Außenrändern zweier aufeinander folgender Rückstrahlerdarf auf keinen Fall mehr als 3 Meter betragen;2. können, falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das aufgrund der technischenVerordnung über Kraftfahrzeuge nicht mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet sein muss,ein oder mehrere orangefarbene seitliche Rückstrahler an der Ladung angebracht werden.47.3 Ladungen, die seitlich so weit über den Umriss des Fahrzeugs hinausragen,dass ihr äußerster seitlicher Punkt sich in einem Abstand von mehr als 0,40 Meter vomäußersten Rand der leuchtenden Fläche des Standlichtes befindet, müssen, wenn dasFahrzeug beleuchtet sein muss, durch Begrenzungslichter und Rückstrahler gekennzeichnetwerden.Die von vorne sichtbaren Lichter und Rückstrahler müssen weiß und die von hintensichtbaren Lichter und Rückstrahler müssen rot sein.Die leuchtende oder reflektierende Fläche dieser Lichter oder Rückstrahler musssich in einem Abstand von weniger als 0,40 Meter vom äußersten Vorsprung der Ladungbefinden.Art. 47bis47bis1 Wird eine Hebebühne oder eine andere hinten am Fahrzeug angebrachteVorrichtung benutzt, die dazu bestimmt ist, das Be- und Entladen des Fahrzeugs zuerleichtern, müssen mindestens die äußersten Enden zugunsten der anderenVerkehrsteilnehmer folgendermaßen gekennzeichnet werden:- entweder durch daran angebrachte reflektierende Streifen;- oder durch reflektierende Warnkegel;- oder durch gelbe Blinklichter.Diese Mittel <strong>zur</strong> Kennzeichnung dürfen gleichzeitig verwendet werden. Sie müssenunter allen Umständen sichtbar sein.47bis2 Werden fahrbare Fördergeräte benutzt, muss der Arbeitsbereichfolgendermaßen gekennzeichnet werden:- entweder durch reflektierende Warnkegel;- oder durch ein oder mehrere tragbare gelbe Blinklichter.Diese Mittel <strong>zur</strong> Kennzeichnung dürfen gleichzeitig verwendet werden. Sie müssenunter allen Umständen sichtbar sein.www.klaus-willems.com 60

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