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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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81.4.5 Metallraupenfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen fahren.81.5 PanzerungEin Motorfahrzeug, das mit einer Panzerung oder irgendeiner Vorrichtungausgestattet ist, die es ermöglicht, dieses Fahrzeug als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zuverwenden, darf nicht ohne Sondererlaubnis des Ministers des Verkehrswesens oder seinesBeauftragten auf öffentlichen Straßen fahren.81.6 Verzierungen - Beschädigungen81.6.1 Es ist verboten, an den Außenseiten eines Motorfahrzeugs gefährlicheVerzierungen oder Zubehörteile anzubringen, die die Folgen eines Unfalls verschlimmernkönnten.81.6.2 Ein Motorfahrzeug darf an den Außenseiten keine Beschädigungenaufweisen, die die Folgen eines Unfalls verschlimmern könnten.Art. 82 - Räder und ihre Anhänger82.1 Lichter und Rückstrahler82.1.1.1. Zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch sowie unter allenUmständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa 200 Meter weit deutlich zu sehen,müssen Radfahrer vorne und hinten ein nicht blendendes Dauer- oder Blinklicht mitführen.Vorne muss das Licht weiss oder gelb sein und hinten rot.Das rote Schlusslicht muss nachts bei klarem Wetter in einer Entfernung vonmindestens 100 Metern sichtbar sein.2. Fahrräder müssen stets vorne mit einem weißen und hinten mit einem rotenRückstrahler ausgestattet sein.Die Leuchtfläche des roten Rückstrahlers muss von der Leuchtfläche des rotenLichtes getrennt sein.3. Die Pedale von Fahrrädern müssen stets mit gelben oder orangefarbenenRückstrahlern ausgestattet sein.4. Fahrräder müssen stets mit einer seitlichen Kennzeichnung versehen sein,- die entweder aus einem weißen reflektierenden Streifen in der Form eineskontinuierlichen Kreises an beiden Seiten des Vorder- und Hinterreifens- oder aus mindestens zwei zweiseitigen gelben oder orangefarbenen Rückstrahlern,die auf jedem Rad an den Speichen befestigt und symmetrisch angebracht sind,besteht.- oder aus der Kombination der beiden vorerwähnten Kennzeichnungstypen5. Die vorderen und hinteren Rückstrahler, die Rückstrahler an den Pedalen und dieseitliche Kennzeichnung sind außer im Verkehr zwischen Einbruch der Dunkelheit undTagesanbruch sowie unter allen Umständen, in denen es nicht mehr möglich ist, etwa200 Meter weit deutlich zu sehen, nicht obligatorischwww.klaus-willems.com 115

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