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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 45 – Ladung der Fahrzeuge: allgemeine Vorschriften45.1 Die Ladung eines Fahrzeugs muss so verstaut sein, dass sie unter normalenStrassenverbindungen:1. die Sicht des Führers nicht behindert;2. keine Gefahr für den Führer, die beförderten Personen und die anderenVerkehrsteilnehmer darstellt;3. keine Beschädigungen der öffentlichen Straße, ihrer Nebenanlagen, der dorterrichteten Bauten und jeglichen öffentlichen oder privaten Eigentums verursacht;4. weder über die öffentliche Straße schleift noch auf diese herabfällt;5. die Stabilität des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt;6. die Lichter, die Rückstrahler und das amtliche Kennzeichen nicht verdeckt.45.2 Besteht die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh oder Futter, lose oder in Ballen,muss sie mit einer Plane oder mit einem Netz überzogen werden. Diese Bestimmung findetjedoch keine Anwendung, wenn die Beförderung in einem Umkreis von höchstens 25 km abdem Ladeplatz erfolgt, insofern nicht auf der Autobahn gefahren wird.45.3 Besteht die Ladung aus langen Gegenständen, müssen diese fest aneinandergebunden und ans Fahrzeug befestigt werden, und zwar so, dass sie durch ihreSchwankungen nicht über den äußersten seitlichen Umriss des Fahrzeugs hinausragen.45.4 Zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dienende Zubehörteile müssen ingutem Zustand sein und richtig benutzt werden.Jegliche Elemente, die die Ladung umschliessen, wie Ketten, Planen, Netze und so weitermüssen die Ladung straff umspannen.45.5 Der Fahrzeugführer muss die nötigen Maßnahmen treffen, damit die Ladungsowie die zu ihrer Befestigung oder zu ihrem Schutz dienenden Zubehörteile durch ihrenLärm den Führer nicht behindern, die Öffentlichkeit nicht belästigen oder Tiere nichterschrecken.45.6 Falls bestimmte Seiten- oder Hintertüren ausnahmsweise offen bleibenmüssen, müssen sie so befestigt werden, dass sie nicht über den äußersten seitlichenUmriss des Fahrzeugs hinausragen.Art. 45bis – Ladung der Fahrzeuge: Spezifische Vorschriften für Fahrzeuge derGruppe C (anwendbar ab dem 10.09.2009)45bis 1. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter «Fahrzeug der Gruppe C »: jedes Motorfahrzeug der Klassen C oder C + E oder derUnterklassen C1 oder C1 + E, wie definiert in Artikel 2 des Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 23.März 1998 über den Führerschein, mit Ausnahme der Fahrzeuge undFahrzeugkombinationen, die ausschliesslich von Schaustellern benutzt werden und fürdiesen Beruf typisch sind.45bis 2. Der Führer eines Fahrzeugs der Gruppe C darf sein Fahrzeug nichtbenutzen, wenn das System <strong>zur</strong> Sicherung der im oder auf dem Fahrzeug befördertenLadung den Bestimmungen von Artikel 45bis. 4 nicht entspricht.www.klaus-willems.com 56

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