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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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Art. 59 – Verschiedene Bestimmungen59.1 Wer älter ist als 15 Jahre, ist verpflichtet, bei jeder Aufforderung durch einenbefugten Bediensteten anlässlich eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung odereines Verkehrsunfalls seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigungvorzuzeigen.59.2 Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ratesder Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierungbestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr werden als Berufsbefähigungsnachweiseanerkannt:a) die von der Militärbehörde ausgestellten Führerscheine für das Führen vonFahrzeugen, die den Führerscheinklassen C oder CE und den Klassen D oder DEentsprechen;b) die “certificats de qualification”, die am Ende des sechsten Jahres desfranzösischsprachigen beruflichen Sekundarunterrichts den Schülern ausgestellt werden,die an der Ausbildung “conducteurs poids lourds” oder an der Ausbildung “conducteursd’autobus ou d’autocars” teilgenommen haben, und die “studiegetuigschriften” des zweitenJahres der dritten Stufe des niederländischsprachigen beruflichen Unterrichts, die denSchülern ausgestellt werden, die an der Ausbildung “bestuurders van vrachtwagens” oderan der Ausbildung “bestuurders van autobussen en autocars” teilgenommen haben;c) die Berufsausbildungszeugnisse, die von den Ämtern “Office communautaire etrégional de la Formation professionnelle et de l’Emploi”/“Gemeinschaftliches und RegionalesAmt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung”, “Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddelingen Beroepsopleiding” und ““Institut bruxellois francophone pour la formationprofessionnelle”/“Brusselse gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling” den Leutenausgestellt werden, die an einer Berufsausbildung für Autobus-, Reisebus- oderLastwagenführer teilgenommen haben.d) die Zeugnisse, die vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft undvom Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittlerenUnternehmen den Personen ausgestellt werden, die an der Ausbildung “Lastwagenführer”teilgenommen haben, deren Programm vom Minister gebilligt wurde.e) die Zugnisse, die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts den Personenausgestellt werden, die an der Ausbildung „Lastwagenführer“ teilgenommen haben.59.3 Die durch Artikel 11.3 Nr. 1 bis 3 erlaubte Höchstgeschwindigkeit wird mittelseines Geschwindigkeitsschildes, dessen Muster vom Minister des Verkehrswesens bestimmtwird, auf der rechten hinteren Fahrzeugseite angezeigt.59.459.5 Die Erteilung der in Artikel 48 erwähnten Erlaubnis für außergewöhnlicheTransporte erfolgt erst nach Rücksprache mit den Behörden, die die zu benutzendenöffentlichen Straßen verwalten, und den Betreibern der auf diesen öffentlichen Straßenliegenden oder diese Straßen überquerenden Schienenwege.www.klaus-willems.com 68

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