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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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81.3.1 Motorfahrzeuge müssen so gefertigt, unterhalten und gefahren werden, dasssie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen und andere Verkehrsteilnehmer nichtbelästigen. Zu diesem Zweck ist es verboten:1. die öffentliche Straße über das normale Maß mit Öl oder anderen Brennstoffen zuverunreinigen;2. durch Lärm die Öffentlichkeit zu belästigen oder Tiere zu erschrecken; derGeräuschpegel darf die durch die technischen Verordnungen über Kraftfahrzeuge oder überKleinkrafträder und Motorräder festgelegten Grenzen auf keinen Fall überschreiten;3. Rauchentwicklungen zu verursachen, die die durch die technische Verordnungüber Kraftfahrzeuge festgelegten Grenzen überschreiten, mit Ausnahme der kurzenRauchentwicklungen, die insbesondere beim Anlassen des Motors oder bei Betätigung derGangschaltung der Fahrzeuge entstehen;4. umweltverschmutzende Abgase auszustoßen, die die durch die technischeVerordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten Grenzen überschreiten.81.3.2 In geschlossenen Ortschaften ist es verboten, den Motor im Leerlaufwiederholt zu beschleunigen.81.4 Bereifung81.4.1 Die Hauptprofilrillen der Luft- oder Halbluftreifen müssen mindestens 1,6 mmtief sein, mit Ausnahme der Hauptprofilrillen von Kleinkrafträdern, die mindestens 1 mm tiefsein müssen.Unter Hauptprofilrillen versteht man die breiten Rillen, die sich im mittleren Bereichder Lauffläche des Reifens befinden, der ungefähr drei Viertel der Breite dieser Laufflächeumfasst.Diese Bestimmungen gelten nicht für langsame Fahrzeuge, wie sie in dertechnischen Verordnung über Kraftfahrzeuge definiert sind.Der Gewebeunterbau darf an keiner Stelle der Bereifung sichtbar sein.81.4.2 Auf Motorfahrzeuge aufgezogene Reifen müssen den Vorschriften dertechnischen Verordnung über Kraftfahrzeuge und der technischen Verordnung überKleinkrafträder und Motorräder entsprechen.Von diesen Bestimmungen darf nur zeitweilig bei Benutzung eines Ersatzrades abgewichenwerden. In diesem Fall muss das Führen des Fahrzeugs entsprechend angepasst werden,insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit.81.4.3 aufgehoben durch K.E. vom 17.03.200381.4.4 Die Bereifung der Räder muss eine Lauffläche ohne Vertiefungen oderVorsprünge aufweisen, die die öffentliche Straße beschädigen könnten.Die Bereifung darf nur bei Schnee oder Glatteis mit Schneeketten ausgestattetwerden.Spikesreifen sind verboten.Rechtfertigen es die Wetterverhältnisse, kann der Minister des Verkehrswesens dieBenutzung solcher Reifen ausnahmsweise und unter den Bedingungen, die er bestimmt,jedoch erlauben.www.klaus-willems.com 114

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