13.07.2015 Aufrufe

1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Art. 42 – Fußgänger42.1 Fußgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das Verkehrsschild D9oder D10 vorbehaltenen Teile der öffentlichen Straße oder die begehbaren erhöhtenSeitenstreifen, oder, ansonsten, die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen.42.2.1.1. Personen, die ein Rad, ein Fortbewegungsgerät oder ein Kleinkraftradschieben oder sperrige Gegenstände befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn siedie anderen Fußgänger erheblich behindern.42.2.1.2. Behinderte, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt wirdoder mit einem Motor ausgestattet ist, der lediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, dürfenebenfalls die Bürgersteige, die durch das Verkehrsschild D9 den Fußgängern vorbehaltenenTeile der öffentlichen Straße oder die Seitenstreifen benutzen. In diesem Fall werden sie fürdie Anwendung von Artikel 40 Fußgängern gleichgestellt.In Ermangelung von Bürgersteigen, von Teilen der öffentlichen Straße, die durch dasVerkehrsschild D9 den Fußgängern vorbehalten sind, oder von Seitenstreifen undvorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren, dürfen sie denRadweg oder die in Artikel 75.2 erwähnte Parkzone benutzen.Ausserhalb geschlossener Ortschaften dürfen Personen mit Behinderung, die ein Fahrzeugführen, das von ihnen selbst fortbewegt wird oder mit einem Motor ausgestattet ist, derlediglich Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, den durch das Verkehrsschild D7 oder durch diein Artikel 74 der vorliegenden Ordnung vorgesehenen Markierungen angezeigten Radwegbenutzen, unter der Bedingung, dass sie den Verkehr der ordnungsgemäss daraufverkehrenden Verkehrsteilnehmer nicht übermässig behindern.42.2.1.3. […]42.2.2 In Ermangelung begehbarer Bürgersteige oder Seitenstreifen dürfenFußgänger die anderen Teile der öffentlichen Straße benutzen.1. Benutzen Fußgänger den Radweg, müssen sie Führern von Fahrrädern undzweirädrigen Kleinkrafträdern die Vorfahrt gewähren.2. Benutzen Fußgänger die Fahrbahn, müssen sie sich so nahe wie möglich an denRand derselben halten und, außer besonderen Umständen, in ihrer Gehrichtung auf derlinken Seite gehen.Personen, die ein Fahrrad oder ein zweirädriges Kleinkraftrad schieben, müssen imVerhältnis zu ihrer Gehrichtung jedoch auf der rechten Seite gehen.42.3 Von einem Betreuer begleitete Umzüge, Prozessionen und Fußgängergruppendürfen die Fahrbahn benutzen; sie müssen sich in diesem Fall rechts halten.Von einem Betreuer begleitete Fussgängergruppen von fünf oder mehr Personen dürfenjedoch auch die linke Seite der Fahrbahn benutzen. In diesem Fall müssen sie einzelnhintereinander gehen.Wenn die in Artikel 30 gestellten Anforderungen in Sachen Sichtweite anwendbar sind, wirddie Reihenfolge der in Artikel 30.3 Nr. 5 vorgeschriebenen Lichter umgekehrt.www.klaus-willems.com 51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!