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1.Dezember 1975 - Königlicher Erlass zur ... - Klaus Willems

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51.5 Bei Abwesenheit des Führers, bei Weigerung oder wenn der Führer nicht in derLage ist, die Anordnungen der in Art.3 bezeichneten befugten Bediensteten zu befolgen,kann der befugte Bedienstete von Amts wegen die Versetzung des Fahrzeugs oder derLadung anordnen.Auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen übernimmt der befugte Bedienstete von Amts wegendie Aufgabe <strong>zur</strong> Versetzung des Fahrzeuges und der Ladung.Das Versetzen erfolgt auf Risiko und auf Kosten des Führers und der zivilrechtlichverantwortlichen Personen.Art. 52 – Verhalten bei Unfällen52.1 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, muss die erforderlichen Maßnahmentreffen, um die Sicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.Der Führer muss unter anderem den Bestimmungen von Artikel 51 nachkommen.Hat ein Unfall Körperverletzungen <strong>zur</strong> Folge, muss das Fahrzeug jedoch nichtgeräumt werden.52.2 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, durch den ausschließlich Sachschadenverursacht wurde, muss1. – falls er über 15 Jahre alt ist – den anderen Unfallbeteiligten, die ihn darumbitten, seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzeigen;2. an Ort und Stelle bleiben, um gemeinsam mit den anderen Unfallbeteiligten dieerforderlichen Feststellungen zu machen oder, in Ermangelung einer Übereinstimmungunter den Parteien, einem befugten Bediensteten zu ermöglichen, diese Feststellungen zumachen. Falls kein befugter Bediensteter innerhalb einer angemessenen Frist erreichtwerden konnte, steht es den Beteiligten frei, den Unfall so schnell wie möglich entweder beider nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder bei derjenigen ihres Wohnsitzesoder Wohnortes zu melden.Ist jedoch ein Geschädigter nicht anwesend, müssen die Unfallbeteiligten nachMöglichkeit an Ort und Stelle ihre Namen und Anschrift hinterlassen und diese Angaben aufalle Fälle schnellstens unmittelbar oder über die Polizei oder Gendarmerie mitteilen.52.3 Jeder, der an einem Unfall beteiligt ist, durch den Körperverletzungenverursacht wurden, muss1. den Verletzten nötigenfalls Hilfe leisten;2. – falls er über 15 Jahre alt ist – den anderen Unfallbeteiligten, die ihn darumbitten, seinen Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung vorzeigen;3. an Ort und Stelle bleiben, um es einem befugten Bediensteten zu ermöglichen,die erforderlichen Feststellungen zu machen. Es entzieht sich nicht der Verpflichtung, an Ortund Stelle zu bleiben, wer sich zeitweilig von der Unfallstelle entfernt, um den VerletztenHilfe zu leisten oder um auf einen befugten Bediensteten <strong>zur</strong>ückzugreifen, nachdem er einerder eventuell anwesenden Personen seinen Namen und seine Anschrift mitgeteilt hat.Falls jedoch kein befugter Bediensteter innerhalb einer angemessenen Frist erreichtwerden konnte, müssen die Beteiligten den Unfall spätestens binnen 24 Stunden entwederbei der nächsten Polizeidienststelle oder bei derjenigen ihres Wohnsitzes oder ihresWohnortes melden.www.klaus-willems.com 64

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